Wegerecht für die Allgemeinheit

  • Hallo!

    Ein Bauträger hat diverse Grundstücke und eine Verkehrsfläche von der Stadt erworben. Es wurde WEG gebildet (65 Einheiten) und die Verkehrsfläche jeweils unter 2/zu1 als Miteigentumsanteil zugeschrieben.

    In dem ursprünglichen Kaufvertrag hat sich der Bauträger ggü. der Stadt verpflichtet, eine beschränkte pers. Dienstbarkeit zugunsten der Stadt an der Verkehrsfläche eintragen zu lassen, mit dem Inhalt, dass dieses Grundstück als Wegerecht der Allgemeinheit dienen soll.

    Diese Dienstbarkeit wurde nun von dem Bauträger auf allen Einheiten zur Eintragung beantragt.

    Ich frage mich, ob ich das so eintragen kann :gruebel: Was meint ihr?

  • Mein Eintragungstext würde ich so gestalten:


    Sp. 2: 2/zu1
    Sp. 3: beschränkte persönlich Dienstbarkeit (Wegerecht der Allgemeinheit) für die Stadt xy; gemäß Bewilligung ... eingetragen am ...

    Allerdings bin ich mir immer noch nicht sicher, ob das wirklich so geht was die Stadt da vor hat....

  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (...) an dem Flurstück ... der Flur ... .
    ...
    Hier und in den für die anderen Miteigentumsanteile angelegten Blättern ... eingetragen am

    Inhaltlich halte ich es auch für zulässig, dass die Dienstbarkeit der Stadt bestellt wird und die Überlassung der Ausübung an die Allgemeinheit gestattet wird.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie Prinz.

    Die "Allgemeinheit" erwähne ich im Eintragungstext nicht, sondern bezeichne das Recht als Wegerecht für die Stadt XY.

  • aus Staudinger/Frank § 1090 Rn 5:

    "Zugunsten einer Gemeinde kann eine Dienstbarkeit in der Weise begründet werden, dass diese entweder dem Interesse der Gemeinde selbst, oder aber dem Interesse der Gemeindebürger oder der Allgemeinheit zugute kommen soll."

  • Ich schließe mich mal hier an!

    Ich hab einen ähnlichen Antrag.
    Die Stadt ist Eigentümerin und bewilligt nun an diesem Grundstück folgendes einzutragen:
    1. Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit
    2. Fahrrecht zu Gunsten der Anwohner StraßeY Nr. 1-8 und StraßeZ 5-9
    3. Leitungsrecht zugunsten des jeweiligen Versorgungsunternehmens

    Ich halte den Punkt 1 für nicht eintragbar....
    Wenn die Stadt möchte, dass das entsprechende Grundstück von der Allgemeinheit genutzt werden darf, dann soll die Stadt das einfach so kenntlich machen! Zudem, wer sollte die Löschung eines solchen Rechts bewilligen? :gruebel:

    Punkte 2. und 3. dürften zu konkretisieren sein..

    Was meint Ihr?

  • Ebenso. Was die "Allgemeinheit" anlangt, könnte grundsätzlich eine Dienstbarkeit für die Gemeinde bestellt werden, was im konkrten Fall aber auf eine Eigentümerdienstbarkeit hinausliefe. Die Berechtigten bei den Nrn. 2 und 3 sind noch entsprechend zu bezeichnen. Bei Nr. 3 kann auch nicht das "jeweilige" Versorgungsunternehmen begünstigt sein, sondern nur eines, das wiederrum nach § 15 Abs. 1 b GBV zu benennen ist.

  • Wie Zaphod.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ein ähnliches Problem, das mir Bauchschmerzen bereitet:

    Behörde A überträgt (Wasser-)Grundstücke an Behörde B. B verpflichtet sich, "... die Grundstücke für die Allgemeinheit frei zugänglich zu halten..." und bewilligt die Eintragung einer Dienstbarkeit für A.
    Nach meiner Beanstandung, dass das nicht ausreicht (Bestimmtheitsgrundsatz usw.) kommt nun folgende inhaltliche Konkretisierung " ... die Grundstücke für die Allgemeinheit wie folgt frei zugänglich zu halten: a) Betreten, Begehen und Überqueren durch jeden Dritten, b) Befahren mit Fahrzeugen aller Art von auf dem Vermögenswert befindlichen öffentlichem Straßenland durch jeden Dritten, c) Anlanden mit Booten durch jeden Dritten."

    Auch wenn ich befürchte, dass dort demnächst russische U-Boote auftauchen:confused:, die Dienstbarkeit müsste doch inhaltlich eintragbar sein?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!