Es sind Kosten zugunsten von 2 Beklagten (Privatperson und Versicherung) festzusetzen. Kostengrundentscheidung war ein Vgl. 13 % Beklagte als Gesamtschuldner und 87 % Kläger. Ich habe einen KFA des Bekl.Vertreters, worin dieser beantragt: im Hinblick auf § 101 VVG bitten wir um Festsetzung zugunsten des Bekl. zu 2. (Versicherung). ??? Ich wollte eigentlich zugunsten der Bekl. als Gesamtgläubiger festsetzen und müsste meine Entscheidung begründen. ABer wie? Oder muss ich etwa antragsgemäß festsetzen? Ich hoffe, es kann jemand helfen....
§ 101 VVG Gesamtgläubigerschaft
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Gesehen habe ich so etwas noch nicht, aber ich meine, es besteht auch hier die Bindung an die KGE. Was die beiden Beklagten intern untereinander machen oder absprechen, ist deren Sache. Festsetzung hat gemäß der KGE zu erfolgen und da besteht nun einmal Gesamtschuldner-/Gesamtgläubigerschaft.
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Wieso willst Du zugunsten der Beklagten als Gesamtgläubiger festsetzen? DAvon steht doch nichts im Urteil bzw. der KGE. Dort steht nur, dass die Beklagten als Gesamtschuldner haften. Von Gesamtgläubiger steht dort nichts.
Eine Festsetzung alleine zugunsten der Versicherung halte ich nicht für möglich, da die KGE dies nicht hergibt. Sollen die Beklagten sich halt untereinander einigen.
Nachtrag: Der Dino war schneller. -
Ja, da hast Du Recht, dass im Vergleich nichts steht wegen Gesamtgläubigerschaft. Allerdings frage ich mich, was ich sonst schreiben sollte. Ohne geht es ja auch nicht ... Ein Beteiligungsverhältnis ist doch anzugeben im Titel. ???
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Nee, da hat mich mein KoKo (Kosten-Kollege) missverstanden. Ich würde als Gesamtschuldner festsetzen. Das wird in der KGE zwar nicht immer verlautbart, aber hier ist es möglich, via Umkehrschluss die Gesamtgläubigerschaft anzunehmen. Wer bei Zahlen als Gesamtschuldner betrachtet wird, kann beim Empfang als Gesamtgläubiger gesehen werden. Das ist hier gängige Praxis.
Wenn die KGE gar nix hergibt, dann wird auch ohne Zusatz festgesetzt.
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