§ 13 e Abs. 2 Nr. 3 HBG: weiterer ständiger Vertreter einer Limited

  • Wer kann mir weiterhelfen (in der Rechtssprechung habe ich bezüglich der Eintragung des weiteren ständigen Vertreters einer Limited gem. § 13 e Abs. 2 Nr. 3 HGB nichts gefunden!)

    Folgende Konstellation:
    Zweigniederlassung einer in England eingetragenen Limited. Mit Beschluss der Gesellschafter und des Directors der Limited wurde die Ehefrau des Directors "zur weiteren ständigen Vertreterin der Zweigniederlassung bestellt". Sie vertritt stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und ist ferner ermächtigt für Grundstücksangelegenheiten.

    Angemeldet wird dies jetzt zur Eintragung bei der hier registrierten Zweigniederlassung der Limited.
    :gruebel:
    Ich habe Bedenken, bei der Eintragung des ständigen Vertreters auch die Befreiung gemäß § 181 BGB einzutragen wegen der Entscheidung des OLG München (zuletzt) vom 4.5.2006 (AZ: 31 Wx 23/06). Auch das OLG Celle (Beschluss vom 14.4.2005, AZ 9 W 14/05) hatte bereits in dieser Richtung entscheiden.

    Auch habe ich Bedenken, die Einzelvertretung einzutragen (ich meine, dass der ständiger Vertreter nur zusammen mit dem Geschäftsführer vertreten darf).

    Ich habe weiter Bedenken, dass die Bestellung sich nur auf die Zweigniederrlassung hier bezieht, was bisher nicht angemeldet ist.

    Wer hatte schon mal diesen Fall? :confused:

  • O.k., ich probier`s mal:

    Zur Befreiung des ständigen Vertreters von den Beschränkungen des § 181 BGB: Wird bei uns als zulässig angesehen, wenn keine Personengleichheit zwischen director und ständigem Vertreter besteht. Das OLG München hat ausdrücklich nur für den Fall entschieden, dass diese identisch sind (Zitat aus dem Beschluss: „Ob bei Personenverschiedenheit dem ständigen Vertreter einer deutschen Zweigniederlassung einer Private Limited Company von deren Geschäftsführer nach deutschem Recht wirksam eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens erteilt werden kann und diese dann eintragungsfähig ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist bei Personenidentität eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die dieselbe Person sich in ihrer Funktion als Geschäftsführer für ihre andere Funktion als ständiger Vertreter erteilt, nicht eintragungsfähig, da eine solche Eintragung dem Zweck und dem Wesen des Handelsregisters zuwiderlaufen würde.").
    Die Befreiung vom 181 BGB wird auch im Aufsatz von Klose-Mokroß (DStR 2005 S. 1013 ff) für zulässig erachtet (den Aufsatz findest du auch hier in #3 als Anhang von piepsi).


    Einzelvertretungsbefugnis des ständigen Vertreters (bezogen auf die Zweigniederlassung) ist m.W. möglich und eintragungsfähig.


    Die Bestellung der ständigen Vertreterin kann sich nur auf die Zweigniederlassung beziehen, nicht auf die Hauptniederlassung selbst, deshalb würde ich nicht auf eine ausdrückliche Anmeldung diesbezüglich bestehen. Die Anmeldung als "ständige Vertreterin" beinhaltet meiner Meinung nach bereits die Beschränkung auf die Zweigniederlassung.

    Grüße aus Hessen!

  • Danke für die Antwort! :dankescho

    Ich habe den ständigen Vetreter für die Zweigniederlassung der Limited jetzt eingetragen (mit allen Ermächtigungen wie § 54 HGB).

    Ausschlaggebend für meine Entscheidung war der Aufsatz in NZG 2006 Seite 495 ff von Willer,Krafka: Anregungen für eine international zeitgemäße Anwendung des § 181 BGB im Gesellschaftsrecht.

    Dieser Aufsatz ist wirklich lesenswert.

  • Einzelvertretungsbefugnis des ständigen Vertreters (bezogen auf die Zweigniederlassung) ist m.W. möglich und eintragungsfähig.





    Genügt es eigentlich, wenn angemeldet wird, dass der ständige Vertreter einzelvertretungsberechtigt sein soll oder muss sich diese Möglichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag oder irgendwas ergeben?
    Der director hat jetzt angemeldet, dass der ständige Vertreter auch zugleich Prokurist (Einzelprokura beschränkt auf die Niederlassung) sein soll. Geht das?

  • Genügt es eigentlich, wenn angemeldet wird, dass der ständige Vertreter einzelvertretungsberechtigt sein soll oder muss sich diese Möglichkeit aus dem Gesellschaftsvertrag oder irgendwas ergeben?

    Die Anmeldung reicht. Die Befugnisse eines ständigen Vertreters ergeben sich normalerweise auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, weil er ja eine Art "Generalbevollmächtigter" ist.

    Der director hat jetzt angemeldet, dass der ständige Vertreter auch zugleich Prokurist (Einzelprokura beschränkt auf die Niederlassung) sein soll. Geht das?


    In dem Fall würde ich es ablehnen. Zulässig ist die gleichzeitige Eintragung wohl, wenn die Vertretungsbefugnisse abweichend geregelt sind (z.B. als Prokurist gesamtvertretungsberechtigt mit einem weiteren Prokuristen, als ständiger Vertreter einzelvertretungsberechtigt. Vgl. HRP, 7. Auflage, und Klose-Mokroß in DStR 2005, S. 1013.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich muss dieses Thema noch einmal aufgreifen:

    In der Rn. 318 im HRP Registerrecht (10. Auflage) ist aufgeführt, dass Änderungen in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Vertretungsbefugnis der ständigen Vertreter entweder auf Grund Anmeldung durch die vertretungsberechtigten Organe des Rechtsträgers oder gemäß § 13 e Abs. 3 Satz 1 HBG durch die ständigen Vertreter selbst erfolgt (auch dann ohne weitere Nachweise, wenn sie selbst von der Änderung betroffen sind).

    Bei mir meldet nun der abberufene ständige Vertreter seine Abberufung sowie die Bestellung eines neuen ständigen Vertreters an.

    Unter Bezugnahme auf den letzten Absatz in der Rn. 319 (10. Auflage, HRP, Registerrecht) würde ich hier schon einen Nachweis über seine Abberufung verlangen (muss doch prüfen, ob Abberufung erst mit seiner Eintragung im Register wirksam wird) oder?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus.

    4 Mal editiert, zuletzt von blackswan87 (28. März 2017 um 16:50)

  • Einen Nachweis über die Beendigung des Amtes des ständigen Vertreters braucht man nicht.
    Jedoch würde ich die Anmeldung zurückweisen, da der ständige Vertreter nicht zur Anmeldung berechtigt ist.
    Da er aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, kann er auch keine wirksamen Erklärungen mehr für die Gesellschaft abgeben und die Bestellung eines neuen ständigen Vertreters würde ich mir ohnehin durch die gesetzlichen Vertreter anmelden lassen und nicht durch einen ständigen Vertreter, der lediglich aufgrund Rechtsgeschäft (Vollmacht) zur Vertretung berechtigt ist, ähnlich wie der Prokurist.

  • Der Vergleich mit dem Prokuristen ist allerdings nicht berechtigt, weil nach der Rechtsprechung der ständige Vertreter den Beschränkungen eines Prokuristen ausdrücklich nicht unterliegt (OLG MÜnchen NZG 2011, 1072, 1073). In der Tat ist hier aber vieles streitig und widersprüchlich. Und tatsächlich ist der stV unabhängig von der Reichweite seines Amtes nicht anmeldebefugt, wenn er vorher schon ausgeschieden ist.

  • Wenn mir nun aber ein Beschluss übersandt werden würde, aus dem sich ergibt, dass sein Amt mit der Eintragung im Register endet (wie beispielsweise, wenn GF sein Amt mit Wirkung ab Eintragung im Register niederlegt), wäre das ok?

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