Bestellung eines Wohnungsrecht

  • Dem Betreuten wurde auf Grund eines Testaments ein Wohnungsrecht eingeräumt. Eigentümerin des Grundstück ist die Schwester. Bedarf die Bestellung des Wohnungsrecht für den Betreuten einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung?

  • Das passt gut zu meinem Fall, daher hänge ich mich hier mal dran.

    Mutter verstirbt und wird gemäß Testament von ihrem Sohn beerbt. Im Testament enterbt sie ihre unter Betreuung stehende Tochter und verfügt , dass diese Tochter ein Wohnungsrecht an dem vom Sohn geerbten Hofgrundstück (genaue Wohnung bezeichnet) erhalten soll. (Pflichtteil usw. ist bereits geklärt).

    Es geht mir nun um die Bestellung des Wohnungsrechts. Und zwar treten nicht nur der Sohn als Eigentümer sondern auch die Betreuerin der Tochter beim Notar auf und bestellen das besagte Wohnungsrecht. Das beinhaltet, dass das Wohnungsrecht bei Auszug der Betreuten entschädigungslos erlischt, und die Betreute die privatrechtlichen Kosten (Strom, Wasser pp) zu tragen hat.

    Die Erklärungen der Betreuerin soll ich nun betreuungsgerichtlich genehmigen. Ich frage mich nun, ob überhaupt ein Genehmigungstatbestand erfüllt ist. Ergibt sich solch einer wegen des vereinbarten Erlöschens oder der Kostentragungspflicht?:gruebel:.

  • Ich sehe hier keine Genehmigungstatbestände, da auch wieder was zu Gunsten der Betroffenen geschehen soll. Für die Kostentragungspflicht greift hier m.E. auch keine Genehmigung. Würde eher in Richtung Negativzeugnis gehen.

  • Unter der Prämisse, daß Mutter im Testament nichts anders als die jetzigen Urkundsbeteiligten geregelt hatte, sehe ich auch keinen Genehmigungstatbestand.

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  • Ich danke euch vielmals!

    Vor Erlass des Negativattests habe ich die Sache noch mit meiner Kollegin besprochen, die den Fall grundbuchmäßig behandeln werden wird.
    Sie hat Probleme dahingehend, dass neben einer Löschungserleichterungsvereinbarung auch die Bewilligung der Betreuerin auf Löschung des Rechts für den Todesfall der Betreuten in der Urkunde enthalten ist (ich muss gestehen, dass ich dem bisher keine Bedeutung beigemessen hatte und daher oben nicht erwähnt habe).

    Ist das ein wirklich ein Problem? Die Löschung wird zwar jetzt durch die Betreuerin bewilligt, wirkt aber erst mit dem Tode der Betreuten. Dann ist diese auch nicht mehr schutzbedürftig und ob ggf. Rückstände, die bestehen könnten, zu Lasten der Erben durch die dann zu erfolgende Löschung erlöschen, kann mir doch egal sein, oder?

  • Das seh ich das Problem, dass mit dem Tod der Betreuten die Betreuerin nicht mehr Betreuerin ist, ob und in wie weit die Bewilligungsbefugnis zum Eintragungszeitpunkt (Löschungszeitpunkt) dann vorliegt drüber kann man wohl streiten, dürfte aber eher nicht der Fall sein, so dass die Erben bewilligen müssen.

    Die Löschungserleichterungsklausel wäre hier der übliche Weg.

    Das Erlöschen bei Wegzug dürfte auch kein Problem sein, da dann trotzdem erst noch die Löschung bewilligt werden muss auch wenn man dazu verpflichtet sein sollte.


    Was ggf. einen Genehmigungstatbestand erfüllen könnte: Falls der Vertrag eine Klausel enthält, dass die Ansprüche der Betreuten aus dem Vermächtnis ggü. dem Erben damit erfüllt sind, das wäre dann ggf. ein genehmigungspflichtiger Vergleich.

  • Es war zwar davon die Rede, dass der Pflichtteilsanspruch bereits erledigt sei, aber ich möchte in diesem Zusammenhang gleichwohl auf die in § 2307 BGB geregelten denkbaren Alternativen hinweisen. Wenn man sich entschieden hat, das Wohnungsrecht-Vermächtnis anzunehmen und unter seiner Anrechnung nur im Übrigen den Pflichtteil geltend zu machen, ist die Angelegenheit in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht in der Tat erledigt.

    Die Löschungsbewilligung (und die hiermit verbundene dingliche Aufgabeerklärung nach § 875 BGB) für die künftige Löschung des noch einzutragenden Wohnungsrechts löst natürlich die Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus (Verfügung über ein Grundstücksrecht). Wird diese Genehmigung erteilt, wirkt das genehmigte Rechtsgeschäft auch für und gegen die Erben der Betroffenen, so dass sich das von meinem Vorredner (#8) angesprochene Problem nicht stellt.

  • Wobei dann die Urkunde so zu formulieren ist, dass diese Vorratsbewilligung eindeutig als sogleich wirksam identifiziert werden kann auch von Kollegen, die hinsichtlich Wirksamkeitszeitpunkten von Bewilligungen auch schon mal abweichende Rechtsansichten vertreten oder mal eine Kommentarstelle in falschen Hals kriegen.

  • Es war zwar davon die Rede, dass der Pflichtteilsanspruch bereits erledigt sei, aber ich möchte in diesem Zusammenhang gleichwohl auf die in § 2307 BGB geregelten denkbaren Alternativen hinweisen. Wenn man sich entschieden hat, das Wohnungsrecht-Vermächtnis anzunehmen und unter seiner Anrechnung nur im Übrigen den Pflichtteil geltend zu machen, ist die Angelegenheit in pflichtteilsrechtlicher Hinsicht in der Tat erledigt.

    Danke für den Hinweis. Es gab noch ein weiteres Vermächtnis, das zusammen mit dem Wohnungsrecht den gesetzlichen Pflichtteil wertmäßig übersteigt. Das haben wir schon vor einiger Zeit geprüft; diesbezüglich ist nichts mehr zu veranlassen.

    Die Löschungsbewilligung (und die hiermit verbundene dingliche Aufgabeerklärung nach § 875 BGB) für die künftige Löschung des noch einzutragenden Wohnungsrechts löst natürlich die Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus (Verfügung über ein Grundstücksrecht). Wird diese Genehmigung erteilt, wirkt das genehmigte Rechtsgeschäft auch für und gegen die Erben der Betroffenen, so dass sich das von meinem Vorredner (#8) angesprochene Problem nicht stellt.

    Besteht denn überhaupt eine Genehmigungsfähigkeit? Wieso sollte jetzt im Sinne der Betreuten bereits eine Löschungsbewilligung erteilt werden?

    Und: dürfte die Regelung gemäß § 23 GBO auch unter eine genehmigungspflichtige Aufgabeerklärung fallen?

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