Ortstermin wegen Ausschlagung?

  • Was macht man denn, wenn der Ausschlagende im Krankenhaus liegt mit einer ansteckenden Krankheit??? Die Frist läuft in einer Woche ab....

    Schon gehabt (brrrr...), die notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen und durch! Natürlich habe ich mich unwohl gefühlt, aber was soll es.

    Also ich persönlich finde die Idee mit der Fristhemmung besser...


    Ich auch, ich auch! Ich wurde aber nicht vorgewarnt, sodern bekam im Knast direkt vor der Vorführung die Instruktion, den Herrn im Hinblick auf seine Krätze nicht anzufassen. Nichts lag mir ferner!!! Trotzdem litt ich anschließend unter einem gewissen Juckreiz...

  • Ist das irgendwo geregelt, unter welchen Umständen das Nachlassgericht einen Ortstermin machen muss?

    Testator ist schwer krank und möchte das Testament zurücknehmen, aber nicht mehr mobil. Ärztliches Attest über die Testierfähigkeit liegt vor.

  • Klassischer Fall für einen Ortstermin. Hierfür gibt es keine andere Regelung als § 2256 II BGB.


    Gefragt war wohl eher, wann sich das NLG einem Hausbesuch nicht verweigern kann. Bei schwerer Erkrankung und nicht mehr bestehender Mobilität dürfte es eindeutig sein. Reicht aber z. B. schon eine schwere Erkältung mit Bettlägerigkeit? :gruebel: (Oder kann man da auf die absehbare Genesung verweisen?)

  • Im Zweifel mit dem Taxi hin und mit dem Taxi zurück. Taxikosten sind Reisekosten des Gerichts (machen unsere Richter im Betreuungsgericht genau so). Ggf. Die Kosten beim Testierer als Auslagen des Gerichts einziehen.

  • Oder mit dem Dienst-Kfz, sofern vorhanden. Habe ich vor Jahren einmal gemacht: Testatorin lebte im Seniorenheim, keine Angehörigen in der Stadt. Fahrzeugbenutzung bzw. gefahrene Kilometer in der Akte vemerkt, fertig.

    Bei einer Testamentsrückgabe würde ich nie darüber diskutieren, ob der Testator nicht doch persönlich beim Gericht erscheinen kann. Unabhängig davon, ob es sich um ein notarielles Testament oder ein privatschriftliches Testament, das sogleich in den Papierkorb gehen würde, handelt, wäre mir das viel zu heikel.

  • Danke für die Rückmeldungen. Ich habe zwischenzeitlich auch nochmal selbst in der Kommentierung nachgelesen.

    Nebenbei: Um die Kosten geht es mir nicht. Die paar Cent abzurechnen, wäre mir ehrlich gesagt, zu viel Aufwand.

  • Ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, wo hier überhaupt ein Problem liegen soll.

    Der Rechtspfleger entscheidet selbst, ob er die Beteiligten zu Hause aufsucht und dann wird das auf dem üblichen Wege abgerechnet.


    Nur mal theoretisch: Gibt es eigentlich einen Rechtsbehelf für den Betreffenden, der gern zu Hause aufgesucht werden möchte, wenn der Rechtspfleger dies verweigert? :gruebel:

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