Einbringung in eine GmbH & Co. KG

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier folgendes Problem:

    Hab hier ne Urkunde liegen mit der Einbringung in eine GmbH & Co. KG. Soweit so gut.

    Einbringen werden die beiden Geschäftsführer.
    An einem Grundstück sind sie zu Miteigentumsanteilen zu je 1/2 eingetragen. Das ist ja kein Problem.
    An den weiteren Objekten sind Sie eingetragen in BGB-Gesellschaft (beide sind Gesellschafter).
    Nun übertragen Sie ihre jeweils 50% Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die GmbH & Co. KG. Ist dies so möglich?!
    Es ist hier keine Auflassung erklärt, es wird vielmehr die Berichtigung des Grundbuches beantragt aufgrund der Übertragung der beiden 50%igen Gesellschaftsanteile.
    Richtig?!

  • An den weiteren Objekten sind Sie eingetragen in BGB-Gesellschaft. Nun übertragen Sie ihre jeweils 50% Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die GmbH & Co. KG. Ist dies so möglich?!

    Ja, Umkehrschluss aus § 719 I BGB.

    Es ist hier keine Auflassung erklärt, es wird vielmehr die Berichtigung des Grundbuches beantragt aufgrund der Übertragung der beiden 50%igen Gesellschaftsanteile.
    Richtig?!

    Ja, Gesellschaftsanteile gehen nach §§ 413, 398 BGB über.

  • Das heisst die Geschäftsanteile der BGB-Gesellschaft gehen als ganzes auf die GmbH & CO. KG über?!

    Was trage ich dann ein?! Auflassung ja nicht...Berichtigung vom....?!

  • Solum schlägt als Eintragungsmaske Sp. 4 vor:
    Übertragung des Gesellschaftsanteils gemäß Bewilligung vom 27.10.2010 (UR-Nr.... , Notar ..... in .....); eingetragen am ...

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wenn die einzigen Gesellschafter A und B ihre Gesellschaftsanteile jeweils auf C übertragen, erlischt die GbR liquidationslos und C wird Alleineigentümer. Die Eintragung von C ist demnach lediglich Grundbuchberichtigung. Ob sie (auf Bewilligung von A, B und C: §§ 19, 47 Abs.2 S.2, 22 Abs.2 GBO) vorgenommen werden kann, hängt bekanntlich davon ab, ob man § 899a S.1 BGB auch auf Anteilsübertragungen für anwendbar hält.

  • Wenn die einzigen Gesellschafter A und B ihre Gesellschaftsanteile jeweils auf C übertragen, erlischt die GbR liquidationslos und C wird Alleineigentümer. Die Eintragung von C ist demnach lediglich Grundbuchberichtigung. Ob sie (auf Bewilligung von A, B und C: §§ 19, 47 Abs.2 S.2, 22 Abs.2 GBO) vorgenommen werden kann, hängt bekanntlich davon ab, ob man § 899a S.1 BGB auch auf Anteilsübertragungen für anwendbar hält.


    Und das tuen die meisten OLG (leider):(. Darum trage ich diese Anteilsübertragungen auch ein. Was würde es nützen, nochmals die Sache ans OLG zu geben und dann aufgehoben zu werden.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich schließe hier mal an:

    Wird für die Grundbuchberichtigung -wie vorstehend geschildert- die Vorlage der UB gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG erforderlich sein?

    Wäre für eine kurze Antwort dankbar.

  • ja, die Verlautbarung der Anwachsung erfordert die Vorlage der steuerlichen UB; s. die "Checkliste" des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen, NJW 2000, 1169/1170.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Grundbuch ist als Eigentümer eine dänische Personengesellschaft eingetragen die „XY I/S“ (interessentselskabet) (mit CVR-Nr. des dänischen Handelsregisters), vergleichbar mit einer GbR bzw. OHG nach deutschem Recht.
    Vorgelegt wird nun ein Einbringungsvertrag, mit welchem die beiden einzigen Gesellschafter der dänischen I/S ihre Anteile in eine GmbH & Co. KG nach deutschem Recht einbringen und auf diese übertragen. Für den Vertrag soll ausschließlich deutsches Recht gelten.
    Laut Einbringungsvertrag erlischt damit die dänische I/S und das Eigentum an den Grundstücken geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH & Co. KG über. Die Grundbuchberichtigung wird bewilligt. Die Unterschriften der beiden Gesellschafter sind von einem dänischen Notar beglaubigt. Ein Vertretungsnachweis bzw. Nachweis der Gesellschafterstellung fehlt noch.
    Weiterhin liegen Bewilligung der GmbH & Co. KG in notariell begl. Form nebst Vertretungsnachweis und UB des Finanzamtes vor.
    Kann die beantragte Eintragung erfolgen? Ist hier für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer dänischen Gesellschaft deutsches Recht anwendbar? Wie müsste der Gesellschafterbestand nachgewiesen werden? Reicht dazu ein begl. Auszug aus dem dänischen Gesellschaftsregister ? Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

  • Frage ist, ob die Einbringung der Gesellschaftsanteile zur Folge hatte, dass das Grundvermögen aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft übergegangen ist oder ob es nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zu übertragen ist.

    Wie Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 1. Auflage 2002, 162. Lieferung, Stand 01.04.2016, Anhang 5, Einführung RN 10 ausführt, sind Einbringungsfälle am ehesten vergleichbar mit der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UmwG). Dort geht das Grundvermögen auf eine bereits bestehende oder im Wege der Vermögensübertragung durch Sachgründung gegründete Gesellschaft über.

    Die Vorschriften des Umwandlungsrechts können jedoch nicht zur Anwendung gelangen:

    Das Umwandlungsgesetz regelt die Verschmelzung, die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), die Vermögensübertragung und den Formwechsel nur für Rechtsträger, die ihren Sitz im Inland haben (§ 1 Absatz 1 UmwG; s. Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, Sonderbereich Gesellschaftsrecht, RN 81).

    Grenzüberschreitenden Umwandlungen werden in den §§ 122a-122l UmwG nur in einem Teilbereich geregelt, nämlich nur die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU und des EWR. Nicht erfasst sind grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beteiligung anderer Rechtsträger wie insbesondere von Personengesellschaften sowie andere Umwandlungsvorgänge wie grenzüberschreitende Spaltungen oder der grenzüberschreitende Formwechsel. Auf ausländische Rechtsträger findet das UmwG keine Anwendung (s. Marsch-Barner in Kallmeyer Umwandlungsgesetz, 6. Auflage 2017, §§ 122a bis 122i UmwG, RNern 3, 8; BeckOK/Kral, aaO).

    Bei anderweitigen grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln handelt es sich vielmehr um Reformprojekte der EU, bei denen die Europäische Kommission im Rahmen der Umsetzung der Binnenmarktstrategie für 2017 erst eine Legislativinitiative zur grenzüberschreitenden Unternehmensverschmelzung und -spaltung angekündigt hat (s. Kumpan/Pauschinger: „Entwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts 2016“, EuZW 2017, 327 unter IV).

    Bei der im Grundbuch eingetragenen XY I/S handelt es sich jedoch nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine offene Handelsgesellschaft, bei der alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften (s. Rz. 8 des nachfolgend zitierten Urteils des EuGH vom 24.05.2016, C-396/14).

    Weil die Gesellschafter persönlich haften, wird auch die Eintragung der Gesellschaft in das dänische Handelsregister nicht für erforderlich gehalten (s. die Abhandlung von Manfred Steffen, Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR), Bad Münstereifel, „Auslandsgesellschaften, Untersuchungsergebnisse“,
    http://www.fhr.nrw.de/infos/publikat…ellschaften.pdf

    Die Abhandlung stammt zwar vom Oktober 2008 und gibt damit den aktuellen Stand des dänischen Gesellschaftsrechts („Lov om visse erhvervsdrivende virksomheder“ -Gesetz über bestimmte Handelsunternehmen- in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 1295 vom 15. November 2013) nicht wieder. Nach der vorzitierten Entscheidung des EuGH hat sich aber an der persönlichen Haftung nichts geändert, so dass anzunehmen steht, dass auch nach aktuellem Recht die Eintragung der Gesellschaft in das dänische Handelsregister nicht erforderlich ist.

    Der EuGH führt dazu in Rz. 8 des Urteils vom 24.05.2016, C-396/14 aus:

    „§ 2 Abs. 1 des Lov om visse erhvervsdrivende virksomheder (Gesetz über bestimmte Handelsunternehmen) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 1295 vom 15. November 2013 enthält folgende, der Rechtsprechung und dem Schrifttum entsprechende Definition:
    „Als offene Handelsgesellschaft [interessentskab] im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Unternehmen, in dem alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften.“

    Und wenn das UmwG nicht zur Anwendung gelangen kann, dann kann das Eigentum an dem Grundstück auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sein.

    Es wäre dann vielmehr rechtsgeschäftlich im Wege der Auflassung zu übertragen (s. dazu Hügel im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 20 GBO RN 14, 15)

    Da es daran fehlt, wäre der Eintragungsantrag -nach Anhörung- zurückzuweisen (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 21.03.2017, 34 Wx 22/17, mwN).

    Davon unabhängig:

    Zum Vertretungsnachweis der für die dänische OHG Handelnden kommt es darauf an, ob sie im HR eingetragen ist oder nicht (nach bisherigem Recht konnte sie sich eintragen lassen, musste dies aber nicht; s. dazu die o. a. Abhandlung von Steffen)

    Zur Führung des Handelsregisters führt Steffen aus:

    Das dänische Handels- bzw. Unternehmensregister (offizieller Name der führenden Behörde: Erhvervs- og Selskabsstyrelsen - "Dänisches Gewerbe- und Gesellschaftsamt)59 wird in Kopenhagen für ganz Dänemark geführt.

    Wie sich aus der Veröffentlichung hier:
    https://e-justice.europa.eu/content_busine…-de.do?member=1

    ergibt, werden die Aufgaben der Behörde für Handel und Unternehmen [Erhvervs- og Selvskabsstyrelsen] nunmehr von der Dänischen Wirtschaftsbehörde wahrgenommen.

    Falls also die „interessentskab“ im HR eingetragen wurde, könnte die Vertretungsberechtigung durch einen Registerauszug dieser Behörde nachgewiesen werden.

    Ansonsten könnte der Nachweis -falls sich aus dem Gesetz über bestimmte Handelsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 1295 vom 15. November 2013 nichts Abweichendes ergibt- wie vom KG dargestellt erfolgen:

    Das KG führt im Beschluss vom 22.05.2012, 1 W 163/11, in Rz 10 aus:

    „Deshalb soll zum Nachweis der Vertretungsberechtigung bei einer der OHG vergleichbaren dänischen Interessentskab – IS - die Abschrift des Gesellschaftsvertrags genügen (vgl. Zeiser, a.a.O., Internationale Bezüge, Rdn. 111.4, der dies unter Hinweis auf Olsen/Beltoft, in: DNotI, Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs, Band III, 1995, S. 72 zudem bei der Kommanditselskab – KS - für ausreichend erachtet, was im Hinblick auf die Ausführungen von Hasselbalch ggf. aber nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen könnte).“

    Die Abhandlung von Zeiser findet sich nunmehr im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, Sonderbereich Internationale Bezüge, Rz. 114.4

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (25. Mai 2017 um 19:58) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Hier noch eine Mitteilung aus ZIP 2017, A 40:

    EU: Konsultation zum Gesellschaftsrecht

    Die EU-Kommission plant eine Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts. Dazu hat sie am 11. 5. 2017 eine öffentliche Konsultation gestartet, in der Interessierte ihre Sichtweisen und Ideen einbringen können. Die Konsultation läuft bis zum 6. 8. 2017.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch von mir ein großes Dankeschön an Prinz - vor dieser spannenden Frage stehen / standen nämlich einige Berliner und Brandenburger Kollegen :) - und die Tendenz war schon mal die Gleiche :daumenrau

    Pauli: Gibt es bei Dir dazu schon einen neuen Sachstand?

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Nachtrag für Interessierte:

    Das OLG Brandenburg hat dazu nun am 26.04.2018 entschieden - 5 W 158/17 - und die Beschwerde gegen meinen Beschluss zurückgewiesen ... in der Begründung allerdings etwas anders als ich ;)

    Das OLG zieht sich darauf zurück, dass - für den Fall, dass alles so wie behauptet, seine Richtigkeit hat - es (dann) lediglich daran mangelt, dass nicht erklärt wurde, bei den beiden Gesellschaftern handele es sich um die beiden einzigen Gesellschafter der dänischen Personengesellschaft- somit analog zur GbR - ...

    ("...im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass die eingetragene Eigentümerin nur aus den beiden Gesellschaftern P.W. und P.L.L. besteht. ... Unterstellt, durch den Erwerb aller Gesellschaftsanteile der Gesellschaft dänischen Rechts könne die Antragstellerin Gesamtrechtsnachfolgerin und damit Alleineigentümerin der Grundstücke werden, hat sie einen solchen nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen. ...")

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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