Verfahren reif zur Aufhebung?

  • Also Erbrecht ist gerade nicht mein Ding, aber es kann doch nicht darauf ankommen, ob das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Da das Nachlassinsolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung nicht kennt, muss der Erbe auch im Fall der regulären Einstellung nach § 200 InsO die Möglichkeit haben, die weitere persönliche Inanspruchnahme durch die Nachlassgläubiger abzuwenden.



    Das sehe ich ebenso. Ansonsten liefen §§ 1989, 1990 BGB ja leer. Der Aufhebungs- bzw. Einstellungsbeschluss dient m.E. dann den Erben dazu, die Dürftigkeit des Nachlasses beweisen zu können. Nachteilige Folgen dergestalt, dass sie durch die Art der Beendigung des Verfahrens die Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verlieren, kann ich nicht erkennen.

  • Um so wichtiger ist es aber auch, jetzt nicht einfach aufzuheben, sondern prüfen zu lassen, ob tatsächlich keine Masse mehr verwertbar ist.

    Und die Entscheidung ob Aufhebung oder Einstellung hat schon Unterschiede, z.Bsp. ob es eine NTV geben kann oder nicht.

  • äh, sorry, aber die Angst vor 207 kann ich nicht recht verstehen ! (was ich aber mehr als gut verstehen kann, dass die Versterbensfälle immer wieder beschäftigen; z.T. werfen sie auch beinah ungeahnte Fragen auf - k. Sorge, die lass ich im Folgenden außen vor)
    Aber der Reihe nach:
    Schuldner verstirbt im laufenden Insolvenzverfahren
    1. Frage: wen krieg ich, der künftig die Gemeinschuldnerrolle verfahrensrechtlich wahrnimmt -> Anfrage an das Nachlassgericht, ob es Vorgänge gibt; bejahendenfalls Übersendung der Akten erbeten
    2. Frage: ist durch Versterben was bisher unpfändbares ggfls. für die Masse frei (Aktenstudium; sorry, da versteh ich Clau - oder besser: den betreffenden Verwalter nicht und Queen auch nicht; in einem geordneten Bericht finde ich alles, auch die Aussagen, was pfändbar ist und auch die Aussagen, was nicht pfändbar ist und wenn warum !)


    Ist eine kostendeckende Masse nicht greifbar, wird GLV zur Anhörung nach § 207 bestimmt. Zwei Gründe dafür: der Schuldner (jetzt schon kalt) ist Prob der Gläubiger; die Frage mit der Dürftigkeitseinrede ist Sache der Erben. Letzere könnten aber einwenden, dass auch der Nachlass restschuldbefreiungsfähiges Sondervermögen sein.
    (nein, bevor jetzt alle anfangen, zu lachen: als unser LG die Blitz-RSB als nicht angängig erachtet hat, weil der Gesetzgeber ja nicht vorgesehen hat, dass es keine Gläubiger gibt, war mein Kommentar: den Tod des Gemeinschuldners im laufenden Verfahren hat der Gesetzgeber auch nicht vorgesehen, ergo machen wir mit der RSB dann auch weiter. Kollege meinte: genau: Obliegenheitsbelehrung: bleib schön liegen und die RSB läuft :D
    Oki, aufgrund der LG.Entscheidung gab es bei uns zwei Fraktionen: vorsichtige und cochones.
    Der BGH hat die Bliltz-RSB ja bestätigt. In der Urteilsanmerkung hat Ahrens - NZI 2005, 399 f. hat er die Frage nach dem restschuldbefreiungsfähigen Nachlass aufgeworfen.
    Hab ich keine Erben greifbar geht das Verfahren den Weg des § 207.
    Das automatische "ummappen" eines - ohnehin massearmen - Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren ist grds. Unfug !.

    Die Frage der Dürftigkeitseinrede hängt i.Ü. nicht vom Ergebnis eines Nachlassinsolvenzverfahrens ab !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also bei mir hat mal ein IV vorgesprochen, der mir erklärt hat, dass er bei Überleitung in ein Nachlass-IV nochmals ermitteln muss, ob masserelevante Gegenstände vorhanden sind, die z.B. vorher aufgrund Pfändungsschutzbestimmungen geschützt waren (ein Auto z.B., dass der Schu mal für den Weg zur Arbeit benötigte).
    Ich würde die Stundung aufheben, den IV anschreiben, ob es jetzt noch etwas zu verwerten gibt und dann nach § 207 InsO einstellen.


    Um so wichtiger ist es aber auch, jetzt nicht einfach aufzuheben, sondern prüfen zu lassen, ob tatsächlich keine Masse mehr verwertbar ist.


    Guter Hinweis! Aus der Akte ergibt sich dazu zwar nichts aber zur Sicherheit werde ich beim IV mal ausdrücklich nachfragen.

    äh, sorry, aber die Angst vor 207 kann ich nicht recht verstehen ! (was ich aber mehr als gut verstehen kann, dass die Versterbensfälle immer wieder beschäftigen; z.T. werfen sie auch beinah ungeahnte Fragen auf - k. Sorge, die lass ich im Folgenden außen vor)
    Aber der Reihe nach:
    Schuldner verstirbt im laufenden Insolvenzverfahren
    1. Frage: wen krieg ich, der künftig die Gemeinschuldnerrolle verfahrensrechtlich wahrnimmt -> Anfrage an das Nachlassgericht, ob es Vorgänge gibt; bejahendenfalls Übersendung der Akten erbeten
    2. Frage: ist durch Versterben was bisher unpfändbares ggfls. für die Masse frei (Aktenstudium; sorry, da versteh ich Clau - oder besser: den betreffenden Verwalter nicht und Queen auch nicht; in einem geordneten Bericht finde ich alles, auch die Aussagen, was pfändbar ist und auch die Aussagen, was nicht pfändbar ist und wenn warum !)


    Also Angast habe ich vor einer Einstellung nach § 207 InsO sicherlich nicht. Ich frage mich halt, ob es der (einzig) richtige Weg wäre. Wäre der Schuldner vor dem ST verstoren, würde ich das ja sofort bejahen aber hier verstarb er ja erst nach Eintreten der Aufhebungsreife. Und wenn der IV jetzt bestätigt, dass durch den Tod keine noch zu verwertende Masse hinzugekommen ist, würde sich daran (an der Aufhebungsreife) doch auch nichts mehr ändern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nochmal Thema Stundung:

    Ist es eigentlich angezeigt, die Stundung per Beschluss aufzuheben? Oder hat sich die Stundung evtl. kraft Gesetzes erledigt?

    Wäre ein Aufhebungsbeschluss im Internet zu veröffentlichen? An den Schuldner kann ich ihn ja nicht mehr zustellen und die Erben sind mir nicht bekannt.

    Ulf

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  • also ich mache in dem Fall einen Beschluss mit:
    1. Klarstellung, dass jetzt Nachlass-IN
    2. Zurückweisung des RSB-Antrags als unzulässig (würde ich in deinem Fall auf jeden Fall machen, da ja bereits angekündigt)
    3. Aufhebung der Stundung.

    Zustellen tu ich den Beschluss sobald ich weiß wer Erbe ist.

  • Überleitungsbeschluss in NL-Verfahren
    Antrag auf RSB wird gegenstandslos (kein Beschluss)
    Stundung wird ebenfalls gegenstandslos (kein Beschluss)

    Zugestellt wird bei mir nix, da Überleitungsbeschluss veröffentlicht wird.

    Ich empfehle nochmals den Aufsatz den ich in #2 eingestellt habe.

  • Okay, Überleitungsbeschluss ist ja im Dezember ergangen. Der enthält zwar keine Aussagen zur RSB bzw. zur Stundung aber ich persönlich denke auch, dass es dazu letztlich keiner Beschlüsse bedarf (obwohl sie natürlich auch nicht schaden würden).

    @ rainer:
    Ja doch, der Aufsatz wurde doch bereits angefordert aber er liegt mir im Moment noch nicht vor. :cool:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • nur keine Zustellung, da die Erben ausgeschlagen haben.



    Irgendeinen Erbe gibt es immer ... und wenn es letztlich der Fiskus ist.


    Vor Feststellung des Fiskuserbrecht dann aber viel Spass mit der Zustellung :D

    Aber zur Sache: der Schlusstermin war ja schon bestimmt. Festzustellen gilt es nur noch, ob durch das Versterben noch Gegenstände für die Masse frei geworden sind (welche nach den bisherigen Berichten da waren, aber nicht freie Masse bzw. infolge des Todes noch hinzugekommen sind).
    Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren aufzuheben mit dem weiteren Beschlusstext, dass sich der Antrag auf Erteilung der RSB erledigt hat und fertig.
    Das mit 207 seh ich auch nicht so eng, wenn die Masse ausliquidiert ist, gibt es nix mehr zu tun, da hab ich den 204 KO früher auch schon ignoriert und ganz einfach aufgehoben und basta.
    Hab es neulich aber in einem Verfahren - oki Gmbh - anders gemacht: da waren noch zig Gläubiger, die alle nach Titeln geifern, die ihnen eh nix bringen (also war auch nix mit Forderungsausfallversicherung dabei); da haben wir ganz simpel eingestellt, ohne weitere Forderungsprüfung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Erblasser ist in Insolvenz. Laut Inso-Gericht - IK-Verfahren. Der letzte Sachstand Inso. Schlussverzeichnis ist der Geschäftsstelle des Inso-Gerichtes niedergelegt. Forderungen in Höhe von ... im Verteilungsverzeichnis gem. § 188 Inso berücksichtigt. Zur Verteilung an die Gläubiger steht kein Betrag zur Verfügung. Schuldner ist verstorben, Ausschlagungen liegen vor. Schuldner stand unter Betreuung. Girokonto mit ca. 1500,- € da.Betreuungsgericht fragt wegen Einleitung Nachlasspflegschaft an. Was tun ? Kenn mich bei Ins0 nicht aus.

  • Wenn der Schuldner im laufenden Verfahren verstorben ist, dann wäre von Amts wegen auf eine Nachlassinsolvenzverfahren umzustellen.

    Was ist denn das für ein Konto, P-Konto?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Frage, ob es ein P-Konto ist oder nicht, dürfte für Deine zu treffende Entscheidung maßgeblich sein.

    Ist es kein P-Konto, dann fällt das Guthaben in die Masse (wovon ich aus leidlicher Erfahrung aber nicht ausgehe). Ist es ein P-Konto, gehörte das Guthaben, soweit die entsprechenden Grenzen nicht überschritten sind, nicht zur Masse. Hieran ändert sich auch mit dem Tod des Schuldners im Laufe des Verfahrens nichts. Unpfändbares wird dadurch nicht pfändbar. Das Guthaben steht ausschließlich den Neugläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung. Sehr schön dargestellt in der Entscheidung des BGH vom 26.09.2013, IX ZR 3/13.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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