Beteiligtenstatus bei Nachlasspflegschaften, § 345 IV FamFG

  • Werden während der laufenden Nachlasspflegschaft Erben ermittelt, habe ich sie bislang als Beteilgte hinzugezogen und vor Genehmigungen bzw. Vergütungsfestsetzungen angehört, neben dem bestellten Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben.
    In einer Sache verhalten sich die ermittelten Erben, die aber noch keinen Teilerbschein beantragt haben, sehr unkooperativ.

    Dadurch stellt sich mir die Frage, ob die ermittelten Erben, bevor sie einen Erbschein haben, der sie legitimiert, überhaupt neben dem bestellten Verfahrenspfleger noch anzuhören sind.

    Es könnte ja immer noch sein, dass jemand ermittelt wird, der ihnen in der Erbfolge vorgeht. Ich meine hier insbesondere Ermittlungen in der dritten Ordnung.

    Das könnte dazu führen, dass sie als Beteiligte ihr Beschwerderecht ausüben, im Erbscheinsverfahren aber festgestellt wird, dass sie gar nicht Erben sind.

    Welche Voraussetzungen seht ihr als erforderlich an, um in Nachlasspflegschaften Beteiligte hinzuzuziehen?

  • Soweit ich Erben ermittelt habe, höre ich diese nur als Beteiligte zu Genehmigungsverfahren etc. an, wenn diese die Erbschaft angenommen haben (sei es durch Versäumung der Ausschlagungsfrist oder durch ausdrückliche Annahmeerklärung) und alle notwendigen Urkunden vorliegen, die das Erbrecht auch nachweisen. Soweit noch nicht alle Urkunden vorliegen oder die Annahme fehlt, habe ich keine Erben und ich bestelle einen Verfahrenspfleger.

  • Bei der Frage, ob ich jemanden als Erbprätendenten und somit auch als Beteiligter behandele, würde ich immer von der derzeitigen Ermittlungssituation abhängig machen.

    Wenn alle Ermittlungen bislang darauf hinweisen, dass es keine Erben 2. Ordnung gibt, würde ich die bereits ermittelten Erbprätendenten der 3. Ordnung beteiligen.

    Und zwar unabhängig davon, ob er kooperativ oder nicht ist.
    Bei dringend vorzunehmenden Rechtshandlungen des Nachlasspflegers (Gefahr im Verzug) ordne ich u.U. die sofortige Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an.

  • Soweit ich Erben ermittelt habe, höre ich diese nur als Beteiligte zu Genehmigungsverfahren etc. an, wenn diese die Erbschaft angenommen haben (sei es durch Versäumung der Ausschlagungsfrist oder durch ausdrückliche Annahmeerklärung) und alle notwendigen Urkunden vorliegen, die das Erbrecht auch nachweisen.



    Cromwell und/oder Bishop Seht Ihr das auch so?

  • Nein, ich höre die sich nach Aktenlage ergebenden Erbprätendenten (ggf. neben einem bestellten Verfahrenspfleger für die (weiteren) unbekannten Miterben) zu Anträgen an, auch wenn´s viele sind und es aufwändig ist, besonders in einer Akte mit laufenden Ausschlagungen = im Verfahren wechselnden Beteiligten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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