Streitwert bei Antrag gem. § 850e ZPO (Zusammenrechnung)

  • Ich soll den Streitwert für ein Verfahren nach § 850e ZPO (nachträgliche Zusammenrechnung mehrerer Einkommen nach Pfändung derselben) festsetzen.
    Grundsätzlich ist der Streitwert in der Pfändung jawohl aus der zu vollstreckenden Forderung herzuleiten, aber hier zwickt mich irgendwas, den zu nehmen. Ich hatte die vage Idee, den Wert des Betrages, der nach Zusammenrechnung dann pfändbar wird, als Jahreswert zugrunde zu legen.

    Allerdings scheitert das daran, daß es keinen solchen Wert gibt, da der Antrag und damit der Beschluß (was sich auch erst im Nachhiniein herausstellte) ins Leere ging. Da war unser Verfahren aber schon abgeschlossen.

    Und Nun?

  • Hallo zusammen,

    wie müsste ich den Streitwert denn berechnen, wenn meine Zusammenrechnung nicht ins Leere geht. Tappe da leider noch ziemlich im Dunkeln.

    Danke und LG

  • Indirekt gibt es den (ist mein Fall, Ruena hilft mir :D)

    Ich habe ne Beschwerde gegen meinen Beschluss gehabt und der abgeholfen...und für das Beschwerdeverfahren will der RA nun nen Streitwert. Vermutlich um dem Schuldner das in Rechnung zu stellen würde ich mal sagen

  • ok, also den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens :)

    ich würde ihn nach billigen Ermessen bestimmen, maximal 1.500,00 EUR (sofern die Forderung des Gl. höher ist).


    Ablauf:
    Schreiben an Parteien, dass beabsichtigt ist, auf 1.500,00 EUR festzusetzen.
    Wenn dann nichts Sinnhaftes zurück kommt einen entsprechenden Beschluss fassen.

    Hast du im Rahmend er Abhilfe auch eine Kostenentscheidung getroffen?

  • Es ist ein Insolvenzverfahren in dem Fall...
    und nein, keine Kostenentscheidung, weil GK in dem Fall ja nicht entstanden sind und der Insolvenzverwalter auch dadurch keine Mehrvergütung o.Ä. kriegt.

    Der Rechtsanwalt wird nun gegen den Schuldner abrechnen wollen, weil er ihn vertreten hat in der Sache.

  • Nach dem Sachverhalt handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren. Für die RA-Gebühren gilt hierfür der § 23 II RVG:

    "In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt."

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