Rangrücktritt aufgrund Beschluss des Landgerichts?

  • Habe folgende Fallgestaltung:

    Eingetragen ist unter lfd. Nr. 2 in Abteilung III eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag... für die Staatsanwaltschaft Lfd. 3 ist eine weitere Sicherungshypothek eingetragen und unter lfd. Nr. 4 eine iHv. 1500 EUR.

    Ich bekomme nun ein Schreiben vom Anwalt mit Beifügung eines Beschlusses des LG, indem steht "Auf Antrag des Verletzten wird die von der Staatsanwaltschaft ... bewilligte Rangänderung gem. §111h III 1 StPO zugelassen.
    Das ist die lfd. Nr. 4.

    So nun meine Fragen:

    1. Ich kann das ja sicher vollziehen aufgrund dieses Beschlusses?! Was brauch ich da? Ne Ausfertigung dieses Beschlusses mit RK-Vermerk?

    2. Dann entsteht aber ein relatives Rangverhältnis, oder nicht?! Das geht ja eigentlich nicht...

    Ich bitte um etwas Licht im Dunkeln...

  • Nach meiner Ansicht ersetzt die richterliche Zulassung der Rangänderung nicht die entsprechende Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft als Gläubigerin, weil § 111h Abs.1 StPO lediglich die Eigentümerzustimmung zur Rangänderung für entbehrlich erklärt, im übrigen aber auf die Vorschrift des § 880 BGB verweist.

    Dies ergibt sich wohl sogar aus dem Beschluss selbst, weil auf eine von der Staatsanwaltschaft "bewilligte" Rangänderung Bezug genommen wird.

    Ein relatives Rangverhältnis ist nichts Besonderes, weil es beim Vorhandensein von Zwischenrechten regelmäßig entsteht (§ 880 Abs.5 BGB).

  • Ach ja...

    ...was brauch ich denn für ne Form des Beschlusses?! Ausfertigung mit RK-Vermerk?! Oder reicht begl. Abschrift?!

  • Ich habe einen ähnlichen Fall, in dem die Höchstbetragssicherungshypothek für das Land Hessen eingetragen ist. Der Antrag wurden von der STA gestellt.
    Neben dem Beschluss nach § 111 h StPO liegt mir nun die Rangrücktrittserklärung der STA vor. Unterzeichnet von einer Rechtspflegerin unter Beidrückung des Siegels. Ist das so in Ordnung? Oder brauche ich noch einen Nachweis hinsichtlich der Vertretung durch die STA pp.?

  • Ich habe eben im Frankfurter Kommentar gelesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts zur Rangänderung ausreicht, eine Bewilligung des Gläubigers also nicht erforderlich ist. Was sagt ihr dazu?

    Nur weil ich diesen Thread gerade lese:

    Ein Zulassungsbeschluss i. S. v. § 111h Abs. 2 StPO ersetzt die materiell-rechtlich erforderliche dingliche Einigung nach § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit die grundbuchrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO nicht.

    OLG Celle 4. Zivilsenat, Beschluss vom 21.10.2013, 4 W 185/13

    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In meinem Fall wurde eine Arresthypothek für die Staatsanwaltschaft eingetragen, Grundlage war ein Beschluss des Amtsgerichts X.

    Nun wird hier unter Vorlage eines Zulassungsbeschlusses gem. § 111h StPO des Landgerichts X der Rangrücktritt der Arresthypothek hinter eine Zwangshypothek des Gläubigers G beantragt. In dem Zulassungsbeschluss ist aufgeführt, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom # dem Rangrücktritt zugestimmt habe.

    Wie sieht es mit der Zuständigkeit aus? Hätte nicht das Amtsgericht X gem. § 111h Abs. 2 StPO den Zulassungsbeschluss fassen müssen?

    Der Hinweis in dem vorgelegten Zulassungsbeschluss, dass die Staatsanwaltschaft (als Gläubigerin des zurücktretenden Rechts) dem Rangrücktritt zugestimmt hat, reicht wohl nicht aus. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft wäre somit noch einzuholen.
    Ich frage deshalb an, weil in selbigem Grundbuch bereits in der Vergangenheit ein Rangrücktritt ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingetragen wurde. Damals wurde ein Beschluss des Amtsgerichts X vorgelegt, in dem auf die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft verwiesen wurde. Der Kollege hat sich damit offenbar begnügt und eingetragen. Bin geneigt auch hier nachträglich noch die schriftliche Zustimmung anzufordern. Zwischeneintragungen sind bisher nicht erfolgt.
    Was meint Ihr?


    Vielen Dank vorab!

  • Die o. g. Entscheidung des OLG Celle ist eindeutig. Ohne Rangrücktrittserklärung der Staatsanwaltschaft würde ich hier nicht eintragen.
    Hinsichtlich der Zuständigkeit für den Zulassungsbeschluss würde ich noch in StPO Kommentierungen gucken, das ist mir allerdings gerade verwehrt.

  • Hallo zusammen,
    ich häng mich hier mal dran.

    Was bisher geschah:

    Eingetragen ist eine Arresthypothek zugunsten des Freistaats aufgrund eines dinglichen Arrestbeschlusses im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Untreue.

    So weit, so gut.

    Nun kam ein Antrag des Anwalts des Testamentsvollstreckers über den durch Untreue geschädigten Nachlass an, in dem der Rangrücktritt der Arresthypothek erklärt wird.
    Problem nur: es gibt kein vortretendes Recht. Ein solches wird weder benannt, noch ist ein in Frage kommendes Recht im Rang nach der Arresthypothek eingetragen. :schock:

    Die Nachfrage beim antragstellenden Anwalt ergab, dass folgendes Endergebnis erzielt hätte werden sollen:
    Die Geschädigten (dies müssten dann wohl die Erben bzw. Vermächtnisnehmer der Erblasserin sein) sollen als Berechtigte der Hypothek eingetragen werden.
    Dieses Endergebnis wurde wohl im Einvernehmen mit der StA besprochen und soll nun irgendwie hergezaubert werden.
    An der StA scheint aber auch niemand wirklich Ahnung zu haben, deshalb wurde da einfach mal ein Rangrücktritt abgegeben ohne überhaupt ein vortretendes Recht zu haben.
    Mir stellt sich jetzt die Frage, wie dieses Endergebnis denn überhaupt erzielt werden könnte. :gruebel:
    Der Grundstückseigentümer wurde in dieser Angelegenheit letztendlich auch zur Zahlung eines die Arresthypothek übersteigenden Betrages rechtskräftig verurteilt.

    Ich denke zunächst müsste doch die Arresthypothek erst einmal in eine Zwangshypothek umgewandelt werden.
    Im Normalfall erfolgt dies ja durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels aus dem Hauptprozess.

    Hier kann ich aber doch nicht allein durch Vorlage des letztendlich ergangenen Urteils gegen den Grundstückseigentümer die zugunsten des Freistaats eingetragene Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der Erben/Vermächtnisnehmer (oder wen auch immer, wurde bisher auch nie konkret benannt) umwandeln.

    Kurz und knapp: weiß von euch jemand, ob und wie das oben genannte Endergebnis erzielt werden kann?

  • Der klassische Weg wäre m.E. folgender gewesen:
    -) Eintragung einer ZwaSi für die Geschädigten, nach der Arresthypothek
    -) Zulassung der ZV durch den Ermittlungsrichter für die Berechtigten der ZwaSi in den Rang der Arresthypothek (war § 111g StPO)
    -) Daraufhin Rangrücktrittserklärung der StA für den Freistaat Bayern zugunsten der ZwaSi


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also erst einmal Abtretung durch die StA und dann ggf. noch die Umwandlung in eine Zwangshypothek unter Vorlage des rechtskräftigen Titels über die Forderung.

    Das war einer meiner Gedanken, der dem RA auch schon vorgeschlagen wurde. Die StA stellt sich da aber wohl bisher quer und gibt keine Abtretungserklärung ab...

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