Fehlendes Gemeinschaftsverhältnis beim Anspruch

  • Ich hab folgendes Problem:

    Verkäufer verkauft an 2 Personen und beantragt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs "und zwar je zur ideellen Hälfte". Lt. Sch./St. Rn. 1498 muss das Gemeinschaftsverhältnis für Anspruch und Vormerkung gleich sein. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich jedoch nur Folgendes:
    "Der Verkäufer verkauft das vorbezeichnete Grundstück an Käufer lastenfrei."

    Also muss der Kaufvertrag hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses doch ergänzt werden?

  • Mir genügt es, wenn das Gemeinschaftsverhältnis entweder in der Bewilligung der AV oder bei der Benennung des Anspruchs angegeben ist. Würde ich beides verlangen, müsste ich hier wohl ca. 95 % der Verträge beanstanden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In der Bewilligung ist das Gemeinschaftsverhältnis angegeben; mehr braucht es nicht. Streng genommen bedurfte es der Vorlage des Kaufvertrages gar nicht.

  • Mein Problem passt glaube ich hier ganz gut hin:

    Übergabevertrag Eltern - Kind mit Vereinbarung einer Rückübertragungsverpflichtung sowie entsprechender Rückauflassungsvormerkung. Die Eltern sind z. Zt. zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen.

    Im Vertrag heißt es bzgl. der Rückübertragungsverpflichtung:

    "Die Übernehmerin verpflichtet sich, den Grundbesitz an die Erschienenen zu 1. u. 2. zu je 1/2 unentgeltlich zu übertragen, wenn..."

    dann folgt weiter bzg. der Rück-AV:

    "Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung... bewilligen die Parteien die Eintragung einer Vormerkung... zu Gunsten der Erschienenen gem. § 428 BGB als Gesamtberechtigte und für den Längstlebenden alleine..."

    Wg. HRP Rn. 1498 (Berechtigungsverhältnis für Anspruch und Vormerkung muss identisch sein) beanstandet.

    Jetzt kommt Nachtragsurkunde. Darin heißt es:

    "Irrümlicherweise wurde eine Rückübertragung an die Übergeber zu je 1/2 vereinbart. Dies sollte jedoch ohne ein festgelegtes Berechtigungsverhältnis erfolgen." Weiter wird erklärt: "Das in der Urkunde vom... vereinbarte Berechtigungsverhältnis einer Rückübertragung an die Übergeber zu je 1/2 ist unrichtig. Es sollte lediglich die Rückübertragung an die Übergeber vereinbart werden."

    Sodann wird die Passage bzgl. der Rückübertragung neu gefasst und es heißt anstelle von: "Die Übernehmerin verpflichtet sich, den Grundbesitz an die Erschienenen zu 1. u. 2. zu je 1/2 unentgeltlich zu übertragen, wenn..."

    nun:

    "Die Übernehmerin verpflichtet sich, den Grundbesitz an die Erschienenen zu 1. u. 2. unentgeltlich zu übertragen, wenn..."

    Meine Frage wäre, ob der ausdrückliche Ausschluss der Festlegung eines Gemeinschaftsverhältnisses Euch stören würde oder nicht. Wäre die Urkunde gleich in der geänderten Fassung vorgelegt worden, hätte ich keine Bedenken gehabt, die Vormerkung einzutragen, die Urkunde aber auch so ausgelegt, als dass auch bzgl. des schuldrechtlichen Anspruchs ein Berechtigungsverhältnis gem. § 428 BGB vereinbart ist. Ich bin unsicher, wie der ausdrückliche Ausschluss der Vereinbarung eines Beteiligungsverhältnisses beim schuldrechtlichen Anspruch zu werten ist und ob mich hier - Vormerkung, Akzessorietät - wirklich nur die Bewilligung zu interessieren hat?

  • Hierzu evtl. aus dem 2. Rechtsprechungsthread #103:

    Steht das Recht auf Rückübertragung mehreren Berechtigten zu, so ist die Kennzeichnung des Anteilsverhältnisses bei der Eintragung einer Vormerkung entbehrlich.

    Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.09.2014, 3 W 420/14

    http://tlvwa.thueringen.de/olgneu/en...eidung_neu.asp


    Ich habe mir das noch nicht durchgeschaut, aber die Überschrift überzeugt mich nun nicht gerade ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für den Hinweis, die Entscheidung hatte ich auch noch nicht gelesen. Leider passt sie auf meinen SV nicht, da im entschiedenen Fall der Anspruch den §§ 462, 471 BGB nachempfunden wurde und sich der Koll. offensichtlich "nur" daran gestört hat, dass in der Bewilligung nicht auch noch mal das Gemeinschaftsverhältnis erwähnt wurde; in der Entscheidung heißt es:

    "(...) Dass die Geltung der §§ 461 , 472 BGB nicht unmittelbar in die Eintragungsbewilligung für die Rückauflassungsvormerkung aufgenommen wurde, ist entgegen der in der Nichtabhilfeentscheidung geäußerten Auffassung des Grundbuchrechtspflegers ohne Belang, weil die Eintragungsbewilligung ausdrücklich zur Sicherung der Ansprüche aus dem vorvereinbarten Erwerbsrecht abgegeben wurde und dort (S. 7 der Urkunde oben) die entsprechende Geltung der §§ 461 , 472 BGB vereinbart wurde.(...) "

  • Habe nun auch den Fall des fehlenden Berechtigungsverhältnisses.

    Die Eltern übergeben das Grundstück an das Kind und zur Sicherung der üblichen Ansprüche (nicht ohne Zustimmung belasten, veräußern, ......) heißt es in der Urkunde "steht dem Übergeber entsprechend § 461 BGB das Recht zu, die Rückübertragung des gesamten übertragenen Grundbesitzes zu verlangen".

    In der Bewilligung für die "Rückübertragungsvormerkung" wird kein Berechtigungsverhältnis angegeben. Beim Nachlesen scheint wohl nur noch Schöner/Stöber der Meinung zu sein, dass ein Berechtigungsverhältnis angegeben werden muss. :gruebel:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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