RA X macht für Gläubiger Gl. außergerichtlich eine Hauptforderung geltend und gleichzeitig auch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (1,3fache Geschäftsgebühr) für diese Tätigkeit. Beides ist bisher nicht tituliert.
Daraufhin bezahlt der Schuldner die Hauptforderung, aber nicht die vorgerichtliche Vergütung.
RA X betreibt daher für Gläubiger Gl. das Mahnverfahren. Gegenstand des Mahnverfahrens: Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr - jetzt als Hauptforderung - und noch ein paar Zinsen aus der ursprünglichen Hauptforderung.
Der Schuldner bezahlt die vorgerichtliche Geschäftsgebühr und die Zinsen und legt im übrigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.
Im streitigen Verfahren anerkennt er dann die Kosten des Verfahrens, und es ergeht Anerkenntnisurteil.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag macht der RA die 1,0fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren und die 1,3fache Verfahrensgebühr für das streitige Verfahren geltend und rechnet die 1,0fache Mahngebühr auf die 1,3fache Verfahrensgebühr an.
Die vorgerichtliche Geschäftsgebühr rechnet er nicht an.
Ich bin mit mir etwas uneins, ob er sie anrechnen müsste oder nicht, weil die Geschäftsgebühr ja im Gerichtsverfahren zur Hauptforderung geworden ist, Geschäfts- und Verfahrensgebühr sich also auf verschiedene Hauptforderungen beziehen. Dass die Anrechnung, wenn sie vorzunehmen wäre, nur aus dem Wert der Geschäftsgebühr erfolgen würde, ist klar, weil die ursprüngliche Hauptforderung ja nie ins Mahnverfahren gekommen ist. Das eben macht mich unsicher: Man müsste eine Geschäftsgebühr aus sich selbst auf die Verfahrensgebühr anrechnen. Kann das sein?
Was meint Ihr?