• Hallo Rolli. Bin mit meiner Auslandssache leider noch nicht weitergekommen. Was für eine Zustellungsbescheinigung soll ich denn nun für den KfB ausstellen und wie ist da der Verfahrensablauf. Wäre schön, wenn du mir noch mal helfen könntest. Bin allerdings jetzt eine Woche nicht da - Fortbildung vom 11.04-15.04.2011. Trotzdem schon mal danke. Gibt es für die Auslandssachen nicht mal Unterlagen. Mit den Links vom AG Warendorf kann ich als Rechtspfleger so recht nichts anfangen.

  • Die Zustellungsbescheinigung erteilt der/die Mitarbeiter/in in der Serviceeinheit.

    Diese könnte sinngemäß wie folgt lauten:
    "Der Kostenfestsetzungsantrag ist der Schuldnerpartei am ... zugestellt worden.

    .., den ....

    gez. ....
    Amtsbezeichnung".

  • Wenn in diesem Fall der Kostenfestsetzungsantrag nur formlos übersandt wurde ...gilt dies mit Zustellung des KFB + beigefügtem Antrag als geheilt ?

  • Ob insoweit eine Heilung eingetreten ist bzw. eine wirksame Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks vorliegt, entscheidet allein das schweizerische Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren.

    Die Serviceeinheit erteilt lediglich eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001;
    in dieser ist das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks anzugeben.

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