Grundsteuerforderung bei Nachlassinsolvenz

  • Hallo,


    ich habe ein ziemliches Problem :eek:, wobei mir hier leider auch keiner weiterhelfen kann, da wir nur eine sehr kleine Gemeinde (ohne Rechtsabteilung o.ä.) sind. Ich hoffe, dass mir hier vielleicht ein bisschen weitergeholfen werden kann.


    Sachverhalt kurz gehalten:
    Grundsteuerveranlagung für das Jahr 2009 erfolgt. Schuldner ist in 2009 verstorben und hat keine Erben. Ferner wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet.
    Grundsteuerforderung wurde beim Insolvenzverwalter fristgerecht angemeldet und sind von diesem ohne Angabe von Gründen „vorläufig bestritten“ worden.
    Zwischenzeitlich wurde das Eigentum vom Finanzamt ab 2010 auf den Fiskus umgeschrieben. Das Land verweist uns jedoch wegen der zu zahlenden Grundsteuer an den Insolvenzverwalter, da der Fiskus als Erbe nicht über den Nachlass verfügungsbefugt sei.
    Da dies der erste Fall dieser Art ist und ich keinerlei Kenntnisse im Insolvenzrecht besitze, hab ich einfach m al den Insolvenzverwalter angeschrieben, mit der Bitte um Mitteilung, mit welcher Begründung er die Forderung bestritten hat und mit der Bitte um Zahlung der Grundsteuer für 2010 und 2011. Daraufhin erhielt ich mein Schreiben von ihm zurück mit dem Vermerk „Absonderungsrecht ist geltend zu machen“.
    Recherchen im Internet ergaben, dass also die Forderung per Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO i.V.m §§.. :confused: KAG zu erheben sind. Leider weiß ich hier nun gar nicht mehr weiter, wie ich verfahren soll bzw. welche §§ hier greifen...und kann ich nur Steuerrückstände für 2009 per Feststellungsbescheid erheben? Was ist mit meinen Forderungen für 2010 und 2011, die ja bereits auf einen „neuen“ Eigentümer laufen? :(


    Hilflose Grüße,

    Katrin

  • Seid Ihr alle in Urlaub, oder warum erbarmt sich keiner?

    Leider ist im Sachverhalt nicht angegeben, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, daher allgemein:

    1. Da die Grundsteuer am Beginn des Kalenderjahres für das ganze Jahr entsteht, ist sie in dem Jahr, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Ausnahme: Eröffnung am 01.01.) Insolvenzforderung. Für die Jahre danach ist die Grundsteuer Masseverbindlichkeit. Diesbezüglich verweist man als Insolvenzverwalter zwar gerne auf die unten (3.) erklärte Befriedigungsmöglichkeit, weil sie für die Masse liquiditätsschonend ist, aber wegen der Masseverbindlichkeit kann der Grundsteuergläubiger natürlich auch direkt gegen die Masse vorgehen (solange der Verwalter nicht Masseunzulänglichkeit erklärt hat).

    2. Wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist, haftet der Erbe nicht mehr persönlich, sondern die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf den Nachlass beschränkt, also auch das, was im Insolvenzverfahren über den Nachlass rauskommt.

    3. Da für die Grundsteuer ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG besteht, hat der Grundsteuergläubiger im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht am Grundstück (und bekommt i.d.R. auch über die Verwertung sein Geld). Das Absonderungsrecht sichert sowohl die Insolvenzforderung als auch die Masseverbindlichkeit.

    Ob ein vorläufiges Bestreiten der Insolvenzforderung zutreffend ist, wenn die Forderung stimmt und der Gläubiger nur ein ihm zustehendes Absonderungsrecht nicht geltend macht, lassen wir mal dahingestellt. Jedenfalls wäre es aber durchaus hilfreich, die Forderungsanmeldung (schriftlich) dahingehend zu korrigieren, dass die Forderung unter Geltendmachung des Absonderungsrechts (nur) für den Ausfall angemeldet wird. Dann aber auch das Verfahrensende im Sucher behalten (wegen § 190 InsO) und nach einer Verwertung/Befriedigung einen ggf. verbleibenden Ausfall umgehend dem Verwalter mitteilen.

  • Zunächst würde mich die Höhe der Grundsteuer interessieren. Möglicherweise wäre die Zwangsversteigerung des Objekts ratsam. Man könnte dies dem IV ja mal schreiben.

  • urlaub ? um die zeit bin ich auffe arbeit, da ist nix mit foren lesen und so :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo Katrin,


    Vergiss das Insolvenzverfahren. Die Antwort von chick ist zutreffend, mit Punkt 3. der Antwort kommst du zum Ziel (Ziel=vollständige Einziehung der Grundsteuerforderung).

    Die Grundsteuer liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück (§12 Grundsteuergesetz)
    Du (als Vollstreckungsbehörde) mußt dem jetzigen Eigentümer einen Duldungsbescheid schicken (das Land oder falls das Grundstück noch zur Insolvenzmasse gehört, an den Insolvenzverwalter) mit der Aufforderung, die Zwangsvollstreckung wegen der offenen Grundsteuerforderungen zu dulden bzw. durch eigene Zahlung abzulösen. Wenn der neue Eigentümer weiterhin zahlungsunwillig bleibt, beantragst du die Zwangsversteigerung. Sobald du den Erlös hast, mußt du natürlich deine Insolvenz-Forderungsanmeldung korrigieren.

    Gruß

    Lupo


    Nachtrag:

    Gemäß § 191 Absatz 1 Abgabenordnung wird dieser Anspruch durch einen Duldungsbescheid gegenüber dem Verpflichteten geltend gemacht.
    Die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung ins Grundstück müßte in deinem Verwaltungsvollstreckungsgesetz stehen und in etwa so lauten.

    Zitat

    Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder in das grundstücksgleiche Recht zu dulden. Sie oder er hat insoweit die Pflichten einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder als Berechtigte oder Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Inhaberin oder Inhaber des Rechts eingetragen ist

    .
    (Zitat aus § 264 LVwG S-H)

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    9 Mal editiert, zuletzt von lupo (17. März 2011 um 09:57) aus folgendem Grund: Berichtigungen

  • Seid Ihr alle in Urlaub, oder warum erbarmt sich keiner?



    Stimmt, war gestern nicht im Haus.

    chick hat eigentich alles gesagt, was zu sagen ist.

    Die vom Verwalter getätigte Verfahrensweise ist allerdings auch riskant:

    Dadurch, dass in der Tabelle der Anspruch bestritten ist, läuft er leicht Gefahr, dass man diese ungeklärte Baustelle vergisst und später das Grundstück mit Zusicherung der Lastenfreiheit veräußert, falls dieser nicht schlauerweise dies gerade nicht zusichert und die Gemeinde auf die Plätze verweist, IX ZR 34/09.

    Die neuen Eigentümer fangen dann den Duldungsbescheid und haben einen Haftungsanspruch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo,

    erstmal vielen Dank für die Antworten. Die muss ich jetzt erstmal in meinem Kopf sortieren.

    Aber ich möchte natürlich auch erstmal die Fragen beantworten:
    @chick
    Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde zum 10.09.2009 eröffnet.

    @Lion's Heart
    Die Höhe der Grundsteuer ist sehr gering, gerade mal 11,46 €/Jahr.

    Es werden mir Sicherheit weitere Fragen folgen :oops:

  • Die Grundsteuer für 2010/2011 sind Masseverbindlichkeiten dann, wenn der Verwalter das Grundstück noch nicht freigegegeben hat.

    Frage wäre jedoch zunächst, ob es entsprechende Bescheide gegen die Masse gibt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ok, bei Beträgen dieser Höhe fällt natürlich die Anordnung einer Zwangsversteigerung aus. Wäre des Weiteren noch die Frage, wer mit welchen Rechten noch im Grundbuch verzeichnet ist. Ist da eine Bank aufgeführt, könnte man sich auch mit denen noch kurzschließen

  • La Flor de Cano
    soweit wir wissen, ist das Grundstück noch nicht freigegeben.

    Ähm...verzeih die blöde Frage....welche Bescheide (in welcher Form? Feststellungsbescheid?) gegen die Masse?

    @Lion's Heart
    auch eine gute Frage. Aber das bekomm ich schnell raus.

  • @Lion's Heart
    also im Grundbuch ist der verstorbene Eigentümer eingetragen mit dem Vermerk, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

    lupo
    nein, so einen Bescheid an den IV gibt es nicht. Allerdings wurde bei der Anmeldung der Forderung ein Duplikat des ursprünglichen Bescheides beigefügt.

  • Allerdings wurde bei der Anmeldung der Forderung ein Duplikat des ursprünglichen Bescheides beigefügt.



    unwissend der Bescheid reicht nicht, wenn Du die Masse direkt in Anspruch nehmen willst. Das kannst Du in den Jahren, wo das Verfahren bereits eröffnet war, nämlich. Dazu musst Du aber den schon vielfach beschriebenen Bescheid gegen den Insolvenzverwalter erlassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!