Dienstbarkeit und Kirchenrecht

  • Ich soll folgende beschränkte persönliche Dienstbarleit zugunsten einer katholischen Kirchengemeinde eintragen:

    " Das Grundstück darf nicht zu Handlungen genutzt werden, die nachhaltig gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens - und Sittenlehre gerichtet sind. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die katholische Glaubens und Sitteblehre vorliegt, entzieht sich der Beurteilung durch staatliche Gerichte.""

    Ich würde eintragen wollen, denn:
    a) der Inhalt der Dienstbarkeit ist m.E. hinreichend bestimmt. Was katholische Glaubens - und Sittenlehre darstellt, ist in kirchlichen Gesetzen hineichend festgelegt.
    b) der Entzug der Überprüfungskompetenz der staatlichen Gerichte ist m.E. eine konsequente Befolgung von Art. 140 GG, 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung.

    Meine Kollegen hier haben Bedenken.
    Zum einen sei der Begriff " katholische Glaubens - und Sittenlehre" nicht mit dem Bestimmtheitsgrunsdsatz vereinbar; der Inhalt der Dienstbarkeit somit nicht hinreichend bestimmt.
    Des weiteren sei die Regelung, dass sich die Frage, ob ein Verstoß gegen die Glaubens - und Sittenlehre voorliegt, der stattlichen Gerichtsbarkeit enrzogen, nicht eintragungsfähig. Ein solcher "Entzug" könne zum einen nicht Inhalt der Dienstbarkeit sein; des weiteren - wenn man dies als zulässigen Inhalt betrachten würde - verstoße diese Regelung gegen staatliche Grundsätze.

    Wie seht Ihr das?

  • Danke! Der Link hilft weiter hinsichtlich der Frage der Bestimmbarkeit des Dienstbarkeitsinhalts.

    Aber wie seht Ihr das denn nun mit der Regelung, dass ein Verstoß gegen die Glaubens - und Sittenelehre der Kontrolle durch staatliche Gerichte entzogen ist? Darüber hat sich m.w. noch keiner ausgelassen.

  • Art. 140 GG, 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung.



    Das hat da seine Grenzen, wo es nicht mehr nur um bloße innerkirchliche Belange geht. Die Grenzen werden überschritten, wenn von den Geschäften kirchenfremde Personen betroffen sind (vgl. Mainusch NJW 1999, 2148). Bei Dienstbarkeiten und ihrer (dinglichen) Drittwirkung ist das aber wohl immer gegeben.

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