Antragstellerin verstirbt nach Aufgebot

  • Ich habe ein Aufgebot wegen eines Sparbuchs erlassen, die Anmelderfrist läuft bis zum 02.05.2011. Jetzt teilt mir der Sohn der Antragstellerin mit, dass seine Mutter verstorben ist. Er war der Ansprechpartner und Vertreter seiner Mutter in diesem Verfahren. Erben sind laut Testament der Sohn und seine beiden Nichten.
    Für mich stellen sich daher folgende Fragen:

    1) Ist das Verfahren unterbrochen? § 239 ZPO findet ja m.W. (in NRW) keine Anwendung mehr. Im FamFG habe ich nichts dazu finden können (ich arbeite aber auch sonst nicht damit).

    2) Reicht es, falls es unterbrochen ist, wenn die Erben mitteilen, dass sie das Verfahren fortführen wollen?

    3) Wenn die Erben das Verfahren fortführen wollen, würdet Ihr es dann bei der Aufgebotsfrist belassen und nach Fristablauf den Ausschließungsbeschluss erlassen oder muss ein neues Aufgebot gemacht werden?

    Hinzufügen sollte ich noch, dass der Sohn laut Vollmacht über den Tod hinaus bevollmächtigt ist.

  • Etwas schlauer bin ich schon geworden. Nach § 21 FamFG kann das Verfahren aus wichtigem Grund ausgesetzt werden. Ein wichtiger Grund ist nach Münchner Kommentar der Tod eines Beteiligten dann anzusehen, wenn das Verfahren mit den Erben fortzusetzen ist. Die Aussetzung hätte aber auch zur Folge, dass die Aufgebotsfrist dadurch endet und nach Aufhebung der Aussetzung neu zu laufen beginnt. Ein anderer Kommentar sagt, dass der Tod des Beteiligten nicht sofort die Aussetzung bedingen muss, sondern von Amts wegen die Rechtslage zu prüfen ist (diese Rechtslage ist mir allerdings gerade etwas unklar).
    Wenn ich das richtig verstehe, muss ich die Aussetzung nicht sofort beschließen. Nach dem Münchner Kommentar trifft das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen.
    Der Sohn ist schon ziemlich unglücklich darüber, dass er auf den Ausschließungsbeschluss noch so lange warten muss, weil einige Kosten aufgelaufen sind und durch die Beerdigung noch dazukommen. Bei ihm bin ich mir sicher, dass er das Verfahren fortführen will.

    Was haltet Ihr davon, die Testamentseröffnung abzuwarten und dann den Sohn der Antragstellerin und die beiden Miterbinnen um Mitteilung zu bitten, ob sie als Erben das Verfahren fortführen wollen. Falls nein, könnte ich das Verfahren immer noch aussetzen. Problemtisch könnte hierbei nur die Ausschlagungsfrist sein, die bis über den 02.05. hinausgehen dürfte. Oder reicht die Vollmacht (privatschriftlich) über den Tod hinaus aus und die Erben wären nur im Ausschließungsbeschluss als Rechtsnachfolger der Antragstellerin aufzuführen?

  • Ich würde hier keinen Beschluss nach § 21 FamFG in Erwägung ziehen. Besser ist n. m. M. den potentiellen Erben zu bitten, sich zur Fortführung des Verfahrens gleichzeitig mit der Aufforderung sich als Erbe zu legitimieren zu äußern. Ich würde eine großzüge Frist von mehreren Monaten gewähren.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • So ähnlich habe ich mir das auch überlegt. Ich werde den Sohn anschreiben, dass er und die beiden Miterbinnen sich zur Erbschaft etc. äußern sollen. Wenn nach Ablauf der Aufgebotsfrist keine Antwort vorliegt oder keine Erbschaftsannahme erklärt wird, dann tendiere ich den Aussetzungsbeschluss zu machen, bis die Erbfolge geklärt ist.

  • Ich häng mich mal hier dran:
    Antrag durch Betreuer am 15.05.2012, Aufgebot (wegen Zuständigkeitsproblem) am 20.11.2012, Frist bis 20.02.2013, Mitteilung des Betreuers, dass Antragsteller am 10.11.2012 verstorben ist.
    Und nun? :gruebel:
    Ich weiß ja nicht, wer die Erben sind. Die Betreuung ist beendet.
    Kann ich 6 Monate auf Frist legen, oder muss (kann) ich einen Aussetzungsbeschluss machen?

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