Ich selbst habe in einem Fred aus 2009 Folgendes angegeben:
Soll ein Sparbuch aufgeboten werden, richtet sich die Zuständigkeit nach § 466 I 2 FamFG (damals noch § 1005 ZPO), also nach dem Sitz des Ausstellers. Bei einer Filiale kommt es dabei auf den Hauptsitz des Instituts an. Leider hatte ich dazu damals schon keine Quellen oder Entscheidungen. Auch jetzt bin ich immer noch nicht fündig geworden.
Hat zu dem Thema "HAUPTSITZ des Instituts bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit" jemand etwas Handfestes? Offenbar gibt es dazu nicht(s) viel...
Zuständigkeit Aufgebot Sparbuch
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mein Kommentar (Bork, Jacoby, Schwab) verweißt auf Ansichten in alten ZPO-Kommentaren .... also auch nichts Neues
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Also ich hätte kein Problem damit, mich für zuständig zu erklären, selbst wenn in meinem Zuständigkeitsbereich nur eine Filiale wäre. Man stelle sich das mal praktisch vor: Ich lasse mir von meiner Bankfiliale vor Ort ein Sparbuch ausstellen, verbummle das und dann heißt es, das Aufgebotsverfahren müsse an einer völlig anderen Stelle beantragt werden. Wenn ich sehe, dass das Konto am Ort X geführt wurde, warum soll dann das Gericht am Ort Y zuständig sein, nur weil dort der Hauptsitz ist? Kann man nicht die Filiale einer Zweigniederlassung gleich stellen? Und die kann ich ja auch am Ort der Zweigniederlassung verklagen, nicht nur am Hauptsitz. Warum dann also bei Aufgeboten anders vorgehen?
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Man kann theoretisch alles, allerdings ist es nach meinem Wissen nicht so vorgesehen und die Zuständigkeit ist nun mal das Erste, was geprüft wird. Ich erkläre mich nicht entgegen eindeutiger Vorgaben für zuständig. Mit der Begründung "Ich habe kein Problem damit" wird man vor dem Beschwerdegericht wohl kaum bestehen können. Und genau deshalb auch meine Frage nach etwas Handfestem. Offensichtlich habe nicht nur ich nix zur Verfügung...
Im Zweifel wird dann eben ein Exempel statuiert. -
Ergänzungsfrage:
Wie steht ihr zu der Überlegung aus einem anderen Forum:
ZitatHmmm... Filiale ist doch nur ausführendes Organ der Bank...
Im Prinzip stellt ja die Bank als solche das Sparbuch aus und die Filiale führt dieses als Erfüllungsgehilfe nur aus.
Vielleicht kommst du so weiter?Mit Rechtsprechung kann ich aber leider nicht dienen.
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M. E. ist das Gesetz eindeutig. Zuständig ist das Gericht, bei dem der Aussteller seinen Sitz hat. Das ist der im Register eingetragene Sitz und nicht der Ort igendeiner Filiale.
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Nach dem alten § 1005 ZPO richtete sich die Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort, der in der Urkunde steht. Fehlt die Angabe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem alllgemeinen Gerichtsstand des Antragsstellers. Gemäß § 269 BGB ist das der Sitz des Schuldners. Schuldner ist in der Regel nicht die Filiale, sondern die Hauptniederlassung. Entsprechendes gilt m.E. nach § 466 FamFG auch jetzt noch.
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M. E. ist das Gesetz eindeutig. Zuständig ist das Gericht, bei dem der Aussteller seinen Sitz hat. Das ist der im Register eingetragene Sitz und nicht der Ort igendeiner Filiale.
Nach dem alten § 1005 ZPO richtete sich die Zuständigkeit nach dem Erfüllungsort, der in der Urkunde steht. Fehlt die Angabe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem alllgemeinen Gerichtsstand des Antragsstellers. Gemäß § 269 BGB ist das der Sitz des Schuldners. Schuldner ist in der Regel nicht die Filiale, sondern die Hauptniederlassung. Entsprechendes gilt m.E. nach § 466 FamFG auch jetzt noch.
Wunderbar, dann sind wir uns ja alle einig...
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