Ausschlagung nach Anwachsung (§ 1953 III BGB)

  • Hallo!

    Möglich, dass ich etwas auf dem Schlauch stehe. Vielleicht kann mich da jemand runter nehmen.

    Bei einer Mehrheit von Erben hat grds. jeder seine eigene Ausschlagungfrist. Wenn nun ein Erbe ausschlägt, soll man dies gem. § 1953 III BGB den anderen mitteilen.
    Falls die erste Ausschlagung aber so eingeht, dass die Frist der anderen grds. nicht mehr zur Ausschlagung reichen kann und damit dieser Teil den anderen mit anfällt, führte dies m.E. zu einem unbilligen Ergebnis.

    So kann es kommen, dass ursprünglich z.B. vier Kinder den eventuell überschuldeten Nachlass gemeinsam, als brave Kinder der lieben Mutti, abwickeln wollen und dann - weil kurz vor Fristende drei von vier "heimlich" ausschlagen, Kind vier der Gelackmaierte sein kann?

    Die Nachricht gem. § 1953 III BGB geht in jedem Fall raus, sollte ich aber da noch überhaupt auf die Möglichkeit der Ausschlagung hinweisen und damit den Anschein erwecken, es könne problemlos "binnen neuer sechs Wochen" die Ausschlagung erklärt werden?

    Ich freue mich auf Antworten!

    Uli

  • Ich hab § 1953 Abs.3 BGB bis jetzt so verstanden, dass der Nächstberufene (also die Kinder oder die nächste Erbordnung) angeschrieben werden soll.
    Den anderen Erben (der gleichen Erbordnung) teile ich am Anfang keine Erbquote mit, weil sich daran (eben durch Ausschlagung o.ä.) ja bis zum Erbscheinsantrag noch was ändern kann.

    Schreibst du demnach am Anfang die Erbquote raus?

  • Hier in BaWü gibt es die Landesvorschrift § 41 LFGG, wonach die potentiellen Erben vom Erbfall benachrichtigt werden sollen.
    Eine Quote wird dabei nicht angegeben. Es wird nur der "Sterbfall" und damit der Erbfall mitgeteilt.

    Davon unabhängig teile ich die Ausschlagung denen mit, welche "nachrücken".
    Dies kann im Stamm erfolgen oder eben auch ein bereits daneben berufener Erbe (sozusagen Anwachsung, aus 1/2 wird 1/1) betreffen.
    Ggf. liegt darin der Fehler, dass ich nur den tatsächlich i.S. § 1924 III BGB, also dem Eintrittsrecht, nachrückende Erben benachrichtigen sollte.

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