Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren Antragsgegner in NORWEGEN

  • Moin!
    Habe gerade einen Antrag vom Jugendamt auf vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorgelegt bekommen, natürlich mit PKH-Antrag.

    Der Antragsgegner wohnt in OSLO und ist kein deutscher Staatsbürger.

    Zustellungen gehen nach ZRHO und Zusatzvereinbarung nur über norwegische Behörden und erfordern eine Übersetzung der Schriftsätze.
    Dies kollidiert m.E. mit dem Formularzwang (§ 659 ZPO). Es wäre auch kein "vereinfachtes" Verfahren mehr. Ich denke alleine die Übersetzung (Antrag, voraussichtliche Festsetzung, RM-Belehrung und Einwendungsvordrucke) würde über 1000,- EUR kosten.

    Ich bin versucht diesen Antrag als unzulässig anzusehen und auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen. Was denkt Ihr?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Dieser Fall ist doch eigentlich in § 647 Abs. 1 Satz 3 vorgesehen, das hieße also dasselbe Verfahren, nur dass das Gericht eigenständig eine Einwendungsfrist bestimmen kann. Es bliebe dem Sinn nach meiner Meinung trotzdem ein "vereinfachtes" Verfahren, weil im Klagewege auch wesentlich mehr Zeit einzuplanen wäre, selbst im vorliegenden Fall.

    Gutes Argument ist allerdings der Vordruckzwang, da die Parteien diese benutzen müssen... daher würde ich auf den Klageweg verweisen, weil dieser Fall nicht vorgesehen ist...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Hat vielleicht noch jemand einen Tipp oder ne Meinung??


    Die Fristbestimmung in 647 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist weder ne Hilfe noch´n Problem und dass das vereinfachte Verfahren mit Auslandsbezug prinzipiell möglich ist, ist schon klar. Aber bei Norwegen ist eine direkte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nicht möglich und laut ZRHO muss alles übersetzt werden.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat

    Die Fristbestimmung in 647 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist weder ne Hilfe noch´n Problem und dass das vereinfachte Verfahren mit Auslandsbezug prinzipiell möglich ist, ist schon klar. Aber bei Norwegen ist eine direkte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nicht möglich und laut ZRHO muss alles übersetzt werden.



    Dann kann man aber doch höchstens sagen, dass der Antrag unsinnig o.ä. ist, aber nicht unzulässig. Der Vordruckzwang kann doch nicht ein Argument gegen eine grundsätzliche Zulässigkeit sein. Ggf. muss der Antragsgegner seine Einwendungen mithilfe der Übersetzung in das deutsche Formular schreiben.
    Denkbar wäre wegen möglicher Auslandsrechtsberührung eine Richtervorlage.

  • Ich denke, das vereinf. Verf. ist trotzdem zulässig und würde den Antrag und die Belehrungen übersetzen lassen und ansonsten den deutschen Einwendungsbogen mitschicken.

    Das mit den Kosten bei PKH ist natürlich ärgerlich aber ein Klageverfahren wäre noch teurer und da würde es wohl erst recht PKH geben.

    Ulf

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