Anfechtungsverfahren v.A.wg? Nachträgliches Vermögen

  • Hallo, liebe User!
    Mittels Suche habe ich keine passende Konstellationen gefunden und bitte euch nun um Hiiilfe!, denn ich zwicke mich bereits seit Monaten in folgender Mühle:

    Todesfall mit anschließendem Ausschlagungsverfahren.
    Es gibt Regelungsbedarf hinsichtlich Wohnung. Daher Anordnung einer Nachlasspflegschaft. AK: Verwaltung und Sicherung des NL, Prüfung von Ansprüchen gegen den NL und Abwendung von Nachteilen gegenüber dem Nachlass. Keine Erbenermittlung.
    Der NLPfl hat dann aber eine Summe im 6-stelligen Bereich aufgefunden.
    Nun folgendes Problem:
    Es gibt einen Miterben, der Kenntnis vom Positivnachlass hatte, aber angab, dass dies wohl zur Deckung der Beerdigungskosten verwendet wird.
    Mehrere hatten "keine Kenntnis über die Zusammensetzung" angegeben.
    Mithin unterlagen diese Personen m.E. auch keinem Irrtum nach § 119 Abs 2 BGB - Eigenschaftsirrtum. Allein die Unkenntnis über die Werthaltigkeit eines Gegenstandes bzw. Höhe des Guthabens ist kein Anfechtungsgrund.
    Eine Mutter* gab an, von Überschuldung auszugehen (hier m.E. § 119 Abs 2 BGB +)
    Nun frage ich mich, ob ich / der Nachlasspfleger verpflichtet bin/ist, die bereits weggefallenen Miterben (m.E. hätte nur die eine Mutter* einen Anfechtungsgrund) zu informieren.
    Muss somit v.A.wg. ein Anfechtungsverfahren angeregt werden, weitere vermeintliche Erben gesucht werden oder einfach den NLPfl anweisen zu hinterlegen? Wobei hier HS 7 auch winkt. Könnte mir aber vorstellen, sämtliche bekannte Erben mitzuteilen, so dass diese dann selbst prüfen können und ESA stellen.
    Vielen Dank fürs Lesen! Würde mich über Denkanstöße und Hinweise tierisch freuen und bedanke mich schon mal vorab!

  • Praxistip:

    Ich würde die NL-Pflegschaft jetzt per Beschluss auch auf die Erbenermittlung ausdehnen und in dem Beschluss als Begründung ausführen, dass der Nachlasspfleger bei der Nachlasssicherung sehr umfangreiches Vermögen gefunden hat und der Nachlass damit letzlich nicht überschuldet sondern werthaltig ist. Den Beschluss würde ich an alle "Beteiligten" des Nachlasses und damit auch an die Erben, die ausgeschlagen haben, zustellen. Somit sind alle informiert und können prüfen, ob und welche "Schritte" sie einleiten wollen.

    Der NLP kann dann selbst nochmal alle "ausgeschlagenen" Erben anschreiben und auf die Möglichkeit der Anfechtung hinweisen. Kommt binnen 6 Wochen keine Anfechtung kann er nach weiteren Erben suchen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Danke, TL!

    Habe eigentlich die direkte Konfrontation gescheut. Ich dachte bei Aufhebung und Hinterlegung für die unbekannten Erben und entsprechende Mitteilung an alle bekannten Beteiligten könnte ich das Verfahren erstmal vom Gericht wegschieben und es fallen keine weiteren Kosten für die Pflegschaft an.
    Dann bräuchte das Gericht eben erst vermutlich die ganzen Anfechtungen bearbeiten bzw. später über einen Erbscheinsantrag entscheiden.
    Aber der Vorschlag ist auch o.k. mit der AK-Erweiterung.

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