Antrag auf Titelumschreibung, RA-Kanzlei = Gläubiger

  • Hallo! Ich komme in dieser Sache nicht weiter::gruebel:

    Eine Sicherungshypothek soll für eine GbR ins Grundbuch eingetragen werden. Titelgläubiger sind RA A und Partner. Bei den Titeln handelt es sich um einen KFB u. einen Beschluss gem. § 11 RVG von 2009.
    Nunmehr liegt mir folgender Umschreibungsantrag vor: „Das Rubrum muss wie folgt lauten: RAe. A, B & Kollegen, gesetzlich vertr. durch die Gesellschafter A, geb. am... und B geb. am...“

    Die Zwischenverfügung des GBAs verlangt eine Titelberichtigung dahingehend, dass die GbR unter Angabe sämtlicher Gesellschafter nebst Geburtsdatum als Gl. bezeichnet wird.

    § 319 ZPO liegt m.E. nicht vor, eine RNF gem. § 727 ZPO auch nicht. Titelumschreibung vornehmen oder ablehnen, und wenn ja, wie begründen???
    Vielen Dank!!! :)

  • aus Hügel/Wilsch GBO Sonderbereich Zwangssicherungshypothek Rn 30:

    "Ist im Titel der Gläubiger mit "Rechtsanwalt X und Partner" bezeichnet, und lässt weder der Vollstreckungstitel, noch der von den Vollstreckungsgläubigern beim Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung verwendete Briefkopf zweifelsfreie Rückschlüsse auf die Identität und das Beteiligungsverhältnis der Gläubiger zu, liegt kein vollstreckungsfähiger Titel vor (LG Bonn Rpfleger 1984, 28; LG Gießen DGVZ 1995, 88). Diese unzureichende Bezeichnung des Gläubigers ist zuweilen in Kostenfestsetzungsbeschlüssen anzutreffen; Titel und Klausel (beide mit falschen Gläubigerangaben ausgestattet) müssen dann berichtigt und neu zugestellt werden, § 319 ZPO."

  • Die Ausführungen meines Vorredners beziehen sich auf die erste Frage: Handelt es sich bei der Gläubigerin überhaupt um eine GbR? Darüber haben wir kürzlich erst an anderer Stelle diskutiert:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post688200

    Unterstellt, es handelt sich um eine GbR, ergibt sich folgendes weiteres Problem: Der Antrag ist völlig sinnfrei, weil § 47 Abs.2 S.1 GBO nicht die Angabe der Vertreter der GbR, sondern die Angabe aller Gesellschafter verlangt, und zwar unabhängig davon, wie es sich mit der Vertretung der GbR verhält.

    Wenn so berichtigt wird wie beantragt, kommt die Zwangshypothek also gleichwohl nicht ins Grundbuch. Und wenn so berichtigt wird wie beantragt, ist noch nicht gesagt, ob die Gesellschafterangaben überhaupt an den Titelwirkungen teilnehmen - dem Grundbuchamt scheint es aber hier zu genügen.

  • Es handelt sich nicht um eine Partnerschaft, sondern um eine GbR.

    Der GBA-Rechtspfleger hat darauf hingewiesen, dass auch nicht vertretungsbefugte Gesellschafter als Gläubiger bezeichnet werden sollen.
    Die RA-Sozietät teilt mir ausdrücklich mit, dass RA A u. RA B die alleinigen Gesellschafter der GbR sind. Im Briefkopf steht lediglich A B & Kollegen
    Ist es denkbar, dass einige RAe. der Kanzlei zur GbR gehören und ein anderer Teil nicht? :gruebel:

  • Ist es denkbar, dass einige RAe. der Kanzlei zur GbR gehören und ein anderer Teil nicht? :gruebel:



    Natürlich. (Ich denke da an angestellte Anwälte, freie Mitarbeiter und Anwälte in Bürogemeinschaft. Alle diese verwenden oft einen gemeinsamen Briefkopf mit den Gesellschaftern.)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ich habe folgende Frage dazu:

    Titel lautet wortwörtlich:

    In dem Verfahren der Rechtsanwälte A, B, C und D (ohne Angabe von Geburtsdaten und ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses) gg. Z.

    Den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek stellt nunmehr Anwalt A.

    Er stellt den Antrag im Namen der A und B & Kollegen GbR vertreten durch die Rechtsanwälte A, B, C und D.

    Sehe ich es richtig, dass ich auch hier eine Titelberichtigung inkl. Neutzustellung von Titel und Klausel verlangen muss, die die Gläubiger A, B, C und D als Gesellschafter der A und B Kollegen GbR ausweist?

    Danke für die Hilfe

  • Titelgläubigerin ist nicht die GbR sondern sind die Anwälte A bis D in einem unbekannten Gemeinschaftsverhältnis. Eine Sicherungshypothek kann so aus diesem m.E. nicht eingetragen werden. Der Titel bedarf der Berichtigung auf die GbR oder der Ergänzung (§ 47 GBO).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank.

    Also entweder:

    a) Titelberichtigung auf die GbR bestehend aus den Gesellschaftern A, B, C und D

    oder

    b) Titelergänzung unter Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses (Gesamtgläubiger gemäß 428 BGB bspw.) ?

  • Egal, ob der Titel bzgl. des Gläubigers (GbR) oder aber hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses berichtigt wird, handelt es sich doch insoweit um vollstreckungsrechtliche Mängel, sodass keine rangwahrende Zwischenverfügung, sondern eine Aufklärungsverfügung erfolgen muss, oder?

  • Egal, ob der Titel bzgl. des Gläubigers (GbR) oder aber hinsichtlich des Gemeinschaftsverhältnisses berichtigt wird, handelt es sich doch insoweit um vollstreckungsrechtliche Mängel, sodass keine rangwahrende Zwischenverfügung, sondern eine Aufklärungsverfügung erfolgen muss, oder?


    Umstritten! Aber nach wohl h.M. ist es ein vollstreckungsrechtlicher Mangel.

    Siehe dazu:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post951045

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…wangshypotheken

    Ulf

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