Veränderung des Gesellschafterbestandes der GbR vor Durchführung des Kaufvertrages

  • Hallo,

    das leidige Thema der GbR reißt nicht ab.

    Ich habe folgenden Sachverhalt:
    1. Teilung von 1996 durch GbR bestehend aus a und b
    2. Kaufvertrag von 1996 für eine zu bildende Wohnung aus Teilung
    3. Zurückweisung alles Anträge (Teilung und Vormerkung aus KV)

    4. Gesellschafterwechsel aus dem Jahr 2008; Gesellschafter b übertragt seinen Anteil auf c, d und e
    => die GbR besteht nun aus a, c, d, und e !!!
    => dort wird Bezug genommen auf den Kaufvertrag aus 1996, dass dieser wirksam sein soll und die Käuferin einen Anspruch auf´Eigentumsübertragung haben soll.

    5. Änderung der Teilung im Jahr 2009:
    Gesellschafter a und die Käuferin treten auf. Gesellschafter a erklärt "für sich", dass der Kaufvertrag aus 1996 weiter gelten soll. Daneben erklärt er im Namen der GbR (a,c,d,e) die Änderung
    => die Teilung wurde eingetragen.

    Nun liegt mir die 2. Ausfertigung des Kaufvertrages von 1996 und eine Grundschuldbestellungsurkunde von 1997 vor; ich soll die Vormerkung und die Grundschuld eintragen.
    - Kann ich nun die Erklärungen des KV von 1996 als Erklärungen der GbR werten und in Bezug auf die "neuen, weiteren" Gesellschafter die Erklärung aus der Urkunde aus 2008 als Genehmigung auslegen, so dass ich auf Grundlage der damaligen Urkunde 1996 die Vormerkung eintragen kann???
    - Oder muss ich vielmehr sämtlichst neue Erklärungen aller Parteien fordern, da die Vertreter der GbR im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr identisch sind und sich die neuen Gesellschafter im Namen der GbR den Ansprüchen des Kaufvertrages unterwerfen müssen (bez. Vormerkung, Vollmachten und Auflassung) ???
    - Oder kann ich die Erklärung aus 2008 als "Bestätigung" bzw. "Neuabgabe" der Erklärungen durch die GbR werten und auf dieser Grundlage i.V.m. mit der Urkunde aus 1996 die Vormerkung eintragen und im Hinblick auf die Auflassung dann eine Neue verlangen, weil die Käuferin 2008 ja nicht mitgewirkt hat ???

    :confused:

    LG und vielen Dank schon mal.

  • Folgende Fragen:

    Weswegen erfolgte die seinerzeitige Zurückweisung der Anträge auf Eintragung der WEG-Teilung und der Vormerkung?

    Wurde der Gesellschafterwechsel (ursprünglich A+B, jetzt A+C+D+E) im Grundbuch eingetragen? Falls ja: Aufgrund welcher Unterlagen wurde diese Eintragung vorgenommen?

    Hat die Änderung der Teilungserklärung in räumlicher Hinsicht auch die verkaufte Wohnung betroffen oder blieb diese Wohnung räumlich unverändert? Falls sie unverändert blieb: Worauf bezog sich die Änderung im Einzelnen?

    Enthält der Kaufvertrag 1996 eine Auflassung?

    Enthält der Kaufvertrag 1996 eine Vollmacht des Käufers für den Veräußerer zur Änderung der Teilungserklärung?

    Aufgrund welcher Nachweise hat A bei der Änderung der Teilungserklärung für C, D und E gehandelt? Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmachten? Die ggf. von wann datieren und welchen Inhalt hatten - Vertretung in eigenen Angelegenheiten oder auch Vertretung in der Eigenschaft als GbR-Gesellschafter?

    Die Grundschuldbestellung wurde 1997 noch von A und B vorgenommen? Falls ja: Haben A und B selbst gehandelt oder der Käufer in Finanzierungsvollmacht, die im Kaufvertrag enthalten war?

  • Die Zurückweisung der Teilung erfolgte, weil die damalige Zwischenverfügung komplett nicht behoben wurde (falsches Geb.-Dat. in Urkunde, Schreibfehler in einem Miteigentumsanteil bei WE 3, Sondernutzungsrechte, Eintragung von Untergesellschaftern der GbR => alles ohne Belang für die verkaufte Wohnung Nr. X)

    Die Zurückweisung der Vormerkung erfolgte, da der Antrag nach Zurückweisung der Teilung gestellt wurde => auf Eintragung der Vormerkung auf dem neu gebildeten Blatt.

    Der Gesellschafterwechsel auf die neuen Gesellschafter => GbR aus A+C+D+E erfolgte nach Zurückweisung der Teilung noch im Stammblatt aufgrund der Berichtigungsbewilligung aus dem Jahr 2008.

    Die Änderung 2009 betraf die Wohnung X nicht, diese blieb wie in der ursprünglichen TE. Die Änderung betraf grob: Berichtigung Definition GemE und SE; Änderungen zu versch. Wohnungen -nicht Wohnung X-; SNR-Änderung; neuer Verwalter).

    Ja der Kaufvertrag enthält eine Auflassung.

    Nein, es ist keine Vollmacht vorhanden. ABER: die Käuferin war bei der Änderung der TE anwesend. Sämtliche Erklärungen wurden im Namen "der Beteiligten" abgegeben.

    A hat aufgrund Vollmachten für die übrigen Ges. gehandelt. Diese waren in der Gesellschaftsanteilsübertragungsurkunde aus dem Jahr 2008 (s.o.) enthalten. A wurde dort explizit Vollmacht zur Neufassung oder Änderung der TE von 1996 erteilt.

    Die Grundschuld wurde durch die Käuferin aufgrund der Belastungsvollmacht aus dem Kaufvertrah 1996 bestellt (also Vollmacht von A+B) .

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