Zwangsgeld

  • Ich würde der Fragestellerin raten, den Antrag auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung (denn als socher ist der Antrag auf Rückerstattung des Zwangsgeld abzüglich Kosten ja auszulegen) mit den Argumenten meiner "Gegner" zurückzuweisen.

    Dann wird Beschwerde eingelegt und schon haben wir zumindest eine neue (!) LG-Entscheidung.

  • Ich würde der Fragestellerin raten, den Antrag auf Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung (denn als socher ist der Antrag auf Rückerstattung des Zwangsgeld abzüglich Kosten ja auszulegen) mit den Argumenten meiner "Gegner" zurückzuweisen.

    Dann wird Beschwerde eingelegt und schon haben wir zumindest eine neue (!) LG-Entscheidung.


    :beifallkl :dafuer:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Absolut :dafuer: . Aber juris: wir sind doch keine "Gegner"!! Nur manchmal anderer Meinung.... Und im Grunde würdest du ja auch gerne anders entscheiden und nicht zurückzahlen!!

  • Zitat

    Ich glaube über dieses Thema könnt ihr noch Stunden diskutieren, jeder wird es bestimmt so machen, wie er es bisher getan hat oder für Richtig hält, oder? :vorlaut: ;)

    Das ist doch das schöne an der Sache, dem Beruf und dem ganzen Rest. Sicherlich wird hier nicht zugegeben werden, dass die eigene Meinung erschüttert wurde :eek:, aber zumindest im Hinterkopf gärt die Erkenntnis, dass ich doch recht habe :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Auch :dafuer: , denn wer zahlt schon gern was aus der Staatskasse zurück :D

    @ Tommy: Zwar erledigt sich der Zwangsgeldbeschluss zunächst mit der Zahlung, aber mit späterer Erfüllung der Auflage entfällt trotzdem immer noch die Grundlage, die zu seinem Erlass geführt hat. Dann sind wir wieder bei § 18 FGG. Da beißt sich nach meinem Dafürhalten die Katze in den Schwanz. Dann wollen wir mal hoffen, dass es bald eine einleuchtende obergerichtliche Entscheidung gibt!!!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Spätestens seit diesem Thread weiß ich jedenfalls, weshalb ich in meiner Rechtspflegerzeit nie ein Zwangsgeld festgesetzt habe. Auch auf diese Weise kann man Streitfragen für die praktische Tätigkeit ihre Spitze nehmen.

  • Und ich bin froh, daß bislang meine Betreuer ihren Verpflichtungen nachgekommen sind bevor sie das festgesetzte Zwangsgeld gezahlt haben. Eine hat mal ihren Ehemann geschickt mit dem festgesetzten Zwangsgeld in der Tasche, um mir zu sagen, dass es wirklich keine böse Absicht war, dass sie den Bericht nicht vorgelegt hat (ehrenamtliche Betreuerin). Sie sei gerade sehr im Stress (wegen der Arbeit) und die Betreuung sei derzeit auch sehr aufwendig. Außerdem dachte sie, sie müsse eine Abrechnung vorlegen. Als ich ihrem Mann gesagt habe, dass es doch nicht so aufwendig sein kann, den kurzen Bericht mit den Vermögensnachweisen vorzulegen, hat er versprochen, dass seine Frau sofort alles erledigt. Ich habe mit der Vollstreckung gewartet. Es kam tatsächlich alles - aber das Mittel Zwangsgeldfestsetzung hat trotzdem gewirkt!

    Bei einem Berufsbetreuer bin ich da allerdings nicht so nachgiebig - schließlich ist es deren Job!!:teufel:

  • das lustige thema mal wieder hervorgeholt.

    - ich habe ein zwangsgeld festgesetzt
    - und angefangen, zu vollstrecken.
    - es erfolgte eine teilzahlung (gv hat sie abzüglich seiner gebühren überwiesen).
    - danach weiter vollstreckung.
    - danach neuer termin zur abgabe der ev.
    - danach auflage erfüllt.


    jetzt meine frage; die teilzahlung deckt die hiesigen gebühren und zustellungskosten ab.
    beim gv sind jetzt noch gebühren offen für die anberaumung des eV-termins.

    vom gefühl her würde ich das ja jetzt dem gv auszahlen.
    aber wie funktioniert das technisch?
    oder müßte der gv die erhobenen gv-gebühren sowieso an die staatskasse zahlen?

  • Da die Staatskasse das Zwangsgeld per GV vollstreckt, hat sie Kostenfreiheit (§ 2 GVKostG). Also erhält der GV nichts von der Beute. Seine Kosten werden allerdings als Kosten des Zwangsgeldverfahrens per KR einziehbar, also auch verrechenbar sein mit der Teilzahlung. Die Auslagen des GV erhält dieser, falls ich das richtig sehe, aus der Landeskasse im Rahmen seiner vierteljährlichen Abrechnung zurück.

  • Auch wenn schon einige Zeit vergangen ist: Die Entscheidung aus '79 habe ich eben nachgelesen und die stützt juris' Aufaasung, das Zwangsgeld in jedem Falle nach Erfüllung der Auflage zurückzuzahlen, nicht. Darin geht es nur um die Aufhebung der Beschlüsse (damit nicht -weiter- vollstreckt wird?) und ob gezahlt wurde oder nicht, ergibt sich nicht. Ich stimme Ulf zu, dass der Sinn der Zwangsmaßnahme die Erfüllung einer Auflage ist und wenn der Betroffene erst zahlt und dann erfüllt, hat es Pech gehabt. So habe iches jedenfalls gelernt - sollte die andere Entscheidung von '55 was anderes sagen, lasse ich es euch wissen.

  • Mein Studium ist auch noch nicht lange her und ich hab gelernt, dass das Zwangsgeld -anders als das Ordnungsgeld welches Strafcharakter hat- nach Erfüllung der Verpflichtung wieder zurückgezahlt werden muss, da es wie auch schon zuvor erwähnt nur ein Beugemittel ist. Wir haben sogar beigebracht bekommen, dass auch die entstandenen Kosten zurückerstattet werden müssten. Aber das finde ich auch übertrieben und würde ich nicht machen!

  • Die entstandenen Kosten gibt es bei mir auch nicht zurück. Schließlich hat derjenige sie ja verursacht, indem er es notwendig machte, ein Zwangsgeld festzusetzen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • So, ich häng mich mal an.

    Meine Frage:
    Wann ist "die Auflage erfüllt"? In meinem Fall (siehe auch: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=36824) erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes, vor Vollstreckung des Haftbefehls reicht der ehem. Betreuer die Rechnungslegung ein. Aber die ist in allen Belangen völlig mangelhaft.
    Bin ich jetzt gezwungen, das Vollstreckungsverfahren einzustellen, nur weil der ehem. Betreuer sich (bevor er als auch-Rechtsanwalt die e. V. abgeben bzw. einfahren muss) was "zusammen geschmiert" - sorry, ich kanns einfach nicht schöner formulieren - hat?? Wird nicht vielmehr abgestellt auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung? Gerade bei Berufsbetreuern??

    Vielen Dank!
    Winifred

  • nein, du kannst leider nur einen entsprechenden prüfvermerk machen und den neuen betreuer versucehn in die richtung zu bewegen, die ansprüche auf erstellung einer ordnungsgemäßen rechnungslegung in einem zivilverfahren durchzusetzen

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