Zwangsgeld

  • Hallo,
    ich habe eine Frage zu festgesetzten Zwangsgeldern.
    Ein Berufsbetreuer erstellte monatelang keinen Jahresbericht, bzw. Vermögensverzeichnis.
    Ich habe darauf Zwangsgeld angekündigt und festgesetzt. Er hat diesen Betrag auch gezahlt.

    Nun hat er einen Antrag auf Rückerstattung des Zwangsgeldes gestellt. Muss dieser Betrag wirklich ausgezahlt werden?

    Danke im Voraus.

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht ganz.
    Wer genau hat das Zwangsgeld in welchem Verfahren festgesetzt?
    Im Betreuungsverfahren kann doch das Gericht nach §1837 Abs. 3 BGB Zwangsgelder festsetzen. Damit hat dann aber der Betreuer nichts zu tun.
    Oder liegt eine Auskunftsklage des Betroffenen gegen den alten Betreuer zugrunde?

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  • Ich bin im Bereich Forum/ Foren das erste Mal unterwegs, daher der Fehler: ich wollte im Bereich "Betreuer" die Frage stellen, von Beruf bin ich Rechtspfleger.

    Zum Sachverhalt:
    Da der Betreuer weder innerhalb der selbsbenannten Fristen noch innerhalb der gesetzten Fristen die notwendigen Berichte geliefert hat, wurde er zunächst mehrfach erinnert und gemahnt. Da er sich nicht rührte, legte ich ihm ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000 auf, das er nunmehr zurück fordert.

  • Hat er die Auflagen inzwischen Erfüllt? Das Geld gibt es meines Wissens nur zurück, wenn er vor Zahlung oder Beitreibung die Auflagen des Gerichts erfüllt hat. Sonst hat er Pech.

    Entstandene Gerichtskosten und Auslagen werden ohnehin nicht erstattet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Zwangsgeld ist doch gerade dazu da, den Betreuer zu zwingen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Tut er dies, braucht er kein Zwangsgeld zahlen. Tut er es nicht, muß er zahlen - notfalls muß vollstreckt werden. Hat er gezahlt und danach Berichte eingereicht hat er mE Pech gehabt.

  • Das Zwangsgeld ist doch gerade dazu da, den Betreuer zu zwingen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Tut er dies, braucht er kein Zwangsgeld zahlen. Tut er es nicht, muß er zahlen - notfalls muß vollstreckt werden. Hat er gezahlt und danach Berichte eingereicht hat er mE Pech gehabt.



    :meinung:

    Es kommt bei uns zum Glück eher selten vor, dass es bis zum Zwangsgeld geht. Meistens wirkt die vorherige Ankündung der Festsetzung eines Zwangsgeldes schon wahre Wunder! :) Ansonsten, nach Festsetzung und der darauf folgenden eingetretenen Erledigung hat der Beteiligte keine Chance auf Rückerstattung des gezahlten Betrages, schließlich soll das Zwangsgeld dazu dienen, denjenigen zur Befolgung seiner Verpflichtung/Auflage zu bewegen. Ist er der Handlung nachgekommen, hat er m. E. keinen Anspruch auf die durch ihn verursachten und beigetriebenen Kosten.

  • Nein, so ist das nicht.

    Die Zwangsfestsetzung muss nach Erfüllung der erzwungenen Verpflichtung aufgehoben und das Zwangsgeld abzüglich Gerichtskosten zurückgezahlt werden, weil das Zwangsgeld lediglich Beugemittel, aber keine Sühne für begangenes Unrecht ist (KGJ 41, 34; BayObLG Rpfleger 1955, 239; BayObLG Rpfleger 1979, 215; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann § 33 RdNr.24).

    Mir gefällt das auch nicht, aber das ist halt so.

  • @juris: Habe mich mit dieser Auffassung auch sehr schwer getan und abgefunden. Die Rückzahlung erfolgt aber meines Erachtens nur auf Antrag desjenigen, gegen den das Zwangsgeld festgesetzt wurde. Es soll Gerichte geben, die das Zwangsgeld nach Erfüllung der Verpflichtung von Amts wegen zurückzahlen.

    Bleibt auch die Frage, wie es mit Mehrfachfestsetzungen zu handhaben ist, bspw. die erzwungene Verpflichtung wird erst nach der vierten Androhung und Festsetzung erfüllt. Sind dann auch die ersten drei festgesetzten Beträge zu erstatten ????

  • Die von mir zitierten Fundstellen sehen eine Aufhebung der Festsetzung nach § 18 FGG von Amts wegen vor. Ich würde aber ebenfalls nur auf Antrag zurückerstatten.

    Meines Erachtens muss bei mehrfacher Zwangsgeldfestsetzung alles zurückgezahlt werden. Wenn die betreffende Verpflichtung erfüllt wurde, dann ist sie eben erfüllt.

  • fisch
    ich denke ja, wenn es um ein und dieselbe Verpflichtung geht, die erzwungen werden sollte.
    Bin mir aber nicht sicher, denn diesen Fall hatte ich noch nicht.
    Ich zahle aber auch nur auf ausdrücklichen Antrag zurück

  • Ich zahle aber auch nur auf ausdrücklichen Antrag zurück



    Mach ich auch so, nur wurde ein solcher Antrag bislang noch nie gestellt ! Die Staatskasse freut`s !:daumenrau

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich hebe in solchen Fällen die Festsetzungsbeschlüsse auf und zahle von amts wegen zurück - bis auf die Kosten des Zwangsgeldverfahrens, die der Betreuer zu tragen hat.
    Dabei soll es findige Betreuer geben, die diese Kosten dem Betreutenvermögen entnehmen, fällt dann spätestens bei der nächsten Rechnungslegung auf.
    Auf jeden Fall informiere ich davon auch die Betreuungsstellen, damit solche Berufsbetreuer, mit denen man wirklich nicht vernünftig zusammenarbeiten kann bei neuen Verfahren erst gar nicht mehr vorgeschlagen werden.

  • Ich würde nicht zurück zahlen. Auch nicht auf Antrag. Was schert mich da die bayerische Rechtsprechung!?
    Der Verpflichtete hat in aller Regel vor Festsetzung und Beitreibung ausreichend Gelegenheit, der Verpflichtung nachzukommen. Spätestens bei Androhung sollte er tätig werden. Macht er das nicht, dann hat er halt Pech.

    Alles andere würde m.E. dazu führen, dass man sich als Gericht zum Kasper macht.

    Ich würde daher die Rückzahlung verweigern und es auf eine Beschwerde ankommen lassen.
    Vielleicht haben inzwischen ja auch einige Obergerichte erkannt, dass die Zustände heute andere sind als 1955 oder 1979 (als die Entshceidungen des BayObLG ergangen sind).

    Ulf

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  • Ich teile die Meinung von juris. Zurückgezahlt werden muss, da es sich eben tatsächlich nur um ein Beugemittel handelt. Ich zahle mittlerweile auch ohne Antrag zurück, aber eben nur das Zwangsgeld und wenigstens die Kosten darf die Staatskasse für den Heidenaufwand behalten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und bei Zwangshaft/Beugehaft?? Gibt's dann Haftentschädigung, wenn die Auflage erfüllt wird??

    Ulf

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  • Mich wundert es auch, dass juris die Entscheidungen des BayObLG akzeptiert. An anderer Stelle hat er mal geäußert: "die unrichtige Entscheidung des BayObLG ist mit diesem untergegangen" (kann sein, dass er es anders formuliert hatte...

    In diesem Fall würde ich es auch auf eine Beschwerde ankommen lassen. Mal sollte sich nicht als Gericht zum Kasper machen lassen. Das nächste Mal kann ich (als Betreuer) ja auch wieder Zeit vergehen lassen - das Gericht moniert ein paar mal, dann droht es Zwangsgeld an, dann wird es festgesetzt und dann komme ich langsam mal in Gang und lege halt den Bericht/die Abrechnung vor. Sollte das Zwangsgeld gezahlt/vollstreckt worden sein - bekomme ich ja wieder!!!

    Mitteilung an die Betreuungsstelle (bei Berufsbetreuer) auf jeden Fall. Evtl auch Vorlage an Richter wegen Entlassung....

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