Gemäß § 1618 S. 4 BGB ersetzt das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils, sofern dieser die Einwilligung zur Umbenennung nicht erteilt und es für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ich weiß solche Anträge kommen wohl nicht sehr häufig vor, aber mir liegt nun mal so ein Fall mit einer außergewöhnlichen Ausgestaltung vor.
Es ist nicht relevant, ob solche Anträge häufig vorkommen oder ein Fall mit einer außergewöhnlichen Ausgestaltung vorliegt. Die Voraussetzungen des § 1618 BGB liegen nicht vor, also wird auch nicht nach einem Satz dieses Paragrafen ersetzt, wenn man nicht eine falsche Rechtsanwendung beabsichtigt.