Beschwerde oder Unterhaltsabänderung ?

  • Ich habe einen Beschluss im vereinfachten Verfahren (antragsgemäß) erlassen. Die Kindesmutter hatte im Antrag angegeben, der Schuldner befände sich seit November 2009 in Verzug und sie habe außer 266 € im gesamten Zeitraum (bis 31.1.2011) keinen Unterhalt erhalten. Schuldner hat vor dem Beschluss nicht reagiert.

    Nun trägt Anwalt des Schu vor, der Verzug würde gar nicht zutreffen, der Schuldner habe sich sofort nach Aufforderung beim JA gemeldet u. seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen gelegt, sodass man sogar den zu zahlenden Unterhalt ausgerechnet habe. Der Schuldner meint, er habe viel mehr als nur 266 € im Zeitraum an die Kindesmutter gezahlt, die zudem auch noch seit Mai 2010 Unterhaltsvorschuss bezöge. Sein Vorbringen richtet sich nicht gegen den zukünftigen Unterhalt in Höhe von 115% des MU, sondern praktisch nur gegen die Titulierung rückständigen Unterhalts.

    Zunächst wird der Antrag als "Abänderungsantrag nach § 240 FamFG" bezeichnet, am Schluss wird jedoch nochmal darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Einwendungen als zulässig im Sinne von § 256 FamFG angesehen werden, dies als Beschwerde angesehen werden soll. Der Schriftsatz ging noch innerhalb der Beschwerdefrist ein.

    Ich möchte jetzt erst mal wie folgt verfügen:
    "Mangels Abhilfebefugnis (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG) kann nur das Beschwerdegericht darüber befinden, ob es sich um eine zulässige Beschwerde im Sinne von § 256 FamFG handelt. M.d.A. an das OLG ..... z.Entscheidung ..."

    Würde das jetzt jemand anders sehen und anders veranlassen ?

  • Oh, das Wort "rechtskräftig" hatte ich in 240 wohl überlesen (und der Anwalt auch), da lag ich wohl mit meiner Tendenz zur OLG-Vorlage richtig. Ist schon erst mal gut so. Was wäre aber dann gewesen, denn die gleichen Einwendungen vor Erlass meines Beschlusses eingegangen wären, am ehesten fällt das dann doch unter § 252 I Nr. 2 (mit der etwas schwammigen Formulierung, dass ich die Einwendung zurückweisen kann, wenn sie mir "nicht begründet erscheint"). Wenn der Schuldner aber vorträgt, er habe Anfang 2010 etwa seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem JA gegenüber offenbart, sodass man dort den Unterhalt ausgerechnet hat, so klingt das doch erst mal "nicht unbegründet" (nicht unschlüssig). Dann müsste ich doch die Festsetzung von Unterhalt ablehnen und auf das streitige Verfahren verweisen ? Mal sehen, ob es unser OLG dann im Beschwerdeverfahren auch so sieht.

  • Ich meine auch, dass hier zunächst das OLG gefragt ist. Sollte das OLG ein RM verneinen, kann man über § 240 FamFG nachdenken.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen,ich habe ein ähnliches Problem.Der Beschluss im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wäre heute rechtskräftig geworden. Gestern ging ein Antrag nach "§ 240 FamFG wegen Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 253 FamFG" ein. Im Gegensatz zum Problem des Themenstarters habe ich keinen Hilfsweise Ausführungen zur Beschwerde. § 240 FamFG ist ja ab Rechtskraft, dieser Antrag kam nun vor Ablauf der RM-Frist. Ist es dann automatisch eine Beschwerde? Bin für jede Hilfe dankbar.Schöne GrüßeSmilodon

  • Anschreiben, nachfragen, um Klarstellung bitten. Hilft meistens. Und erstmal kein Rechtskraftzeugnis erteilen lassen, falls es als Beschwerde auszulegen sein sollte.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde nachfragen, ob der Antrag als Beschwerde gemeint ist.

    Denkbar wäre ja auch, dass er als nach Eintritt der Rechtskraft gestellt angesehen werden soll.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Da ist nichts klar zu stellen. Der Antrag ist eindeutig. Neues Verfahren und Ri.vorlage. Dass er vorzeitig gestellt wurde, spielt jetzt keine Rolle mehr. Die Rechtskraft war abzusehen, bis irgendwas in der Sache passiert, deswegen wurde er schon paar Stunden vorher gestellt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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