Ich habe einen Kaufvertrag zur Eintragung der AV vorliegen. Als Verkäufer handelt A als Inhaber der Firma XY e.K.
Im Grundbuch steht A als Eigentümer. Liege ich hier richtig in der Annahme, dass es hier kein Problem gibt, da beim eigetragenen Kaufmann Privtatvermögen=Firmenvermögen ist und es somit keine Rolle spielt, ob er als Privatperson oder als Inhaber der Firma handelt?
Verkäufer eingetragener Kaufmann
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Eintragungsfähig ist er nur unter seinem Namen, nicht unter der Firma (steht irgendwo Stöber, bin zu faul zum suchen).
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Eintragungsfähig ist er nur unter seinem Namen, nicht unter der Firma (steht irgendwo Stöber, bin zu faul zum suchen).
Da ist mir schon klar.
Er hat das Grundstück seinerzeits durch Zuschlag erhalten. Im Zuschlagsbeschluss steht auch nur die Privatperson A und nicht die Firma XY e.K. -
Ein Handeln im Namen der Firma ist in aller Regel so zu verstehen, daß der Träger des Unternehmens selbst berechtigt und verpflichtet wird.
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Hallo,
ich häng mich mal dran.Was kann man tun, wenn vor Jahren fälschlicherweise als Eigentümer "XY eK" eingetragen wurde?
Jetzt kauft XY erneut als eK ein Grundstück, welches mit einem im GB 1 gebuchten Grundstück nach Auflassung zugeschrieben werden soll.
Da ist dann auch die nicht korrekte Eigentümer-Eintragung aufgefallen, Schöner/Stöber 231.Bei dem jetzigen Kaufvertrag tritt XY zwar auch als eK auf, es wird aber auch explizit gesagt, dass XY als Privatperson als neuer Eigentümer eingetragen werden soll.
Damals wurde die Auflassung explizit an den eK erklärt.M.E. wäre es nach Meikel, GBO Kommentar 10. Auflage § 15 GBV RdNr. 17 eine Korrektur, da die fehlerhafte Eintragung für die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Eintragung unerheblich ist, Meikel, vor GBV RdNr. 57, und ich könnte die Eintragung mit der jetzigen Auflassung klarstellen.
Bei dem dortigen Verweis auf BayObLG 2. ZS 23.12.1980, Rpfleger 1981, 192, heißt es aber, "das GBA hat nur die Möglichkeit, den Namen des Berechtigten antragsgemäß gleichlautend mit dem im Erwerbstitel genannten Namen einzutragen oder den Antrag zurückzuweisen; zur Eintragung eines nicht beantragten Namens ist es nicht befugt".Da in den früheren Auflassungen aber immer der eK explizit genannt wurde, wäre dies doch dann auch wieder nicht richtig, oder?
Also doch lieber einen ausdrücklichen Antrag auf GB-Berichtigung durch XY ?! -
Das Urteil des BayObLG vom 23.12.1980, BReg. 2 Z 67/80 (und auch dessen Beschluss vom 23.12.1987, BReg. 2 Z 138/87), bezieht / beziehen sich darauf, wie sich das GBA zu verhalten hat, wenn es einen auf den Einzelkaufmann lautenden Titel vorgelegt bekommt.
Hier ist der Einzelkaufmann aber bereits -zu Unrecht- mit seiner Firma eingetragen. Wie das BayObLG im B. vom 26. 6. 1956, BReg. 2 Z 65/56, ausführt, ist die Firma „kein Rechtssubjekt und kein neben dem Einzelkaufmann stehendes weiteres Gebilde (etwa das Geschäft), sondern nur der Name, unter dem der Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt; der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden ( § 17 Abs. 1 und 2 HGB)“.
Also geht es vorliegend nur noch um die Richtigstellung einer unrichtigen Bezeichnung im Grundbuch. Eine solche Richtigstellung ist kein Fall des § 22 GBO. Wie Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Stand: 01.09.2015, § 22 RN 97 ausführt, handelt das GBA bei der Vornahme der Richtigstellung im Rahmen des Amtsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen. Es gilt der Grundsatz des Freibeweises nach § 29 Abs 1 FamFG (Zitat: OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221, 222; OLG Zweibrücken RNotZ 2011, 421, 423; zu den Grundsätzen des Freibeweises Holzer/Holzer, FamFG, § 29 Rn 4 ff). Ein Berichtigungsantrag ist daher nicht erforderlich -
Lt. Urkunde erscheint Käufer K "handelnd als Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens in Firma Blumen-K e.K."
Verkäufer verkauft an Herrn K als Inhaber.....
Vormerkung ist für "K" eingetragen.
Würdet ihr einfach K als Eigentümer eintragen, oder eine Klarstellung o.ä. verlangen?
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Ich trage in solchen Fällen (ohne Weiteres) K ein.
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Habe ich auch so gemacht. Ob K nun Inhaber eines Blumengeschäfts oder eines schwarzen Anzugs ist, spielt doch keine Rolle.
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Es wird eine Pfandfreigabe für eine Grundschuld vorgelegt. Berechtige der Grundschuld ist seit 1950 "Brauhaus H. Müller, München".
2005 wurde die Firma in "Brauhaus H. Müller e.K." geändert.
Lt. HRA ist die Firma 2012 erloschen.
"Geschäftsinhaber" war 1950 Hans Müller. Letzter Inhaber war Franz Müller.
Müssen die Erben des Hans Müller oder muss Franz Müller die Pfandfreigabe erklären?
(die derzeitige Freigabe ist von der Müller KG abgegeben. e.K. wurde aber nicht auf die verschmolzen o.ä.)
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M. E. kommt es auf den Hans Müller an. Die Eintragung des e. K. war ordnungswidrig, aber wirksam mit der Folge, dass das Recht für den Hans Müller persönlich entstanden ist. Das steht auch im Schöner/Stöber irgendwo, wenn ich mich nicht irre.
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So hab ich es mir auch gedacht. Dann durchforste ich mal den Schöner, aber eigentlich ist klar, dass Hans Müller oder dessen Erben (mit Erbnachweis) bewilligen müssen.
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Jetzt legen sie mir eine Löschungsbewilligung des Franz Müller vor mit dem Zusatz, dass nach Einsicht ins HR Herr Franz Müller bis zur Löschung als alleiniger Inhaber eingetragen war....
Ich bin mir ziemlich sicher, dass Franz Müller auch Alleinerbe des Hans Müller ist, aber würdet ihr selbst die Nachlaßakten raußsuchen (ich hatte ihnen geschrieben, sie sollen Erbnachweise nach Hans Müller vorlegen, bzw. auf die entspr. Nachlaßakten Bezug nehmen; das haben sie ignoriert :() -
Ich würde ihnen einfach rausschreiben, dass und warum die Zwischenverfügung noch nicht erledigt ist.
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Es steht fest, dass es 1950 keine im Handelsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft gab und daher nur der besagte H. Müller als persönlicher Grundschuldgläubiger in Betracht kommt?
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Es steht fest, dass es 1950 keine im Handelsregister eingetragene rechtsfähige Gesellschaft gab und daher nur der besagte H. Müller als persönlicher Grundschuldgläubiger in Betracht kommt?
Ja, das Brauhaus war immer "inhabergeführt". Ins HRA musste er wohl wegen des hohen Bierumsatzes.
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muss mich hier mal ran hängen.
A verkauft an B e.K vertreten durch den alleinigen Inhaber C ein Grundstück Vormerkung wurde für C eingetragen. Nun wird die Auflassung vorgelegt mit folgendem Inhalt: Beteiligten sind sich einig,dass der Grundbesitz auf die B e.K. übergeht.
Kann ich hier auslegen, dass de Auflassung an C erfolgt ist, und C als Eigentümer einzutragen ist ?
Ode muss die Auflassung "berichtigt bzw. neu erklärt werden? -
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