Zitat von JamieAber widerspricht das nicht den bisherigen Ausführungen in diesem Thread, dass der Betrag, der auf die GG gezahlt wird, zahlenmäßig - also vollstreckungsfähig - bestimmt sein muss, wenn angerechnet werden soll?
M. E. widerspricht das nicht. Nicht der Betrag, mit dem auf den Anspruch auf die GG gezahlt wird, muß vollstreckungsfähig sein, sondern der Anspruch auf die GG selbst muß es sein, indem er und seine Höhe eindeutig bestimmbar ist, da nur dann die Anrechnung auch ermittelt werden könne.
Das ist für dich und mich klar. Aber was ist mit jenen, die hier den halben Betrag der zugesprochenen GG anrechnen wollen, wenn kein ausdrücklicher Betrag zugesprochen wird?
P.? 13? Doppelte Halbtagskraft?
Da wären wir dann ja wieder bei der Problematik, welcher Betrag wäre anzurechnen. Allein bei Fall 2 würde dann eine Anrechnung in Höhe von 150 € erfolgen, nicht jedoch die Hälfte des Anspruchs.
Und in den Fällen 1 und 3 würde keine Anrechnung erfolgen, schon gar nicht die Hälfte des Anspruchs. Wenn ich mir die vorgehenden Beiträge zur Höhe der vorzunehmenden Anrechnung ansehe.
Ich stimme dir da voll zu. Was aber macht die Praxis am Gericht?