Höhe der titulierten GG?

  • Zitat von Jamie

    Aber widerspricht das nicht den bisherigen Ausführungen in diesem Thread, dass der Betrag, der auf die GG gezahlt wird, zahlenmäßig - also vollstreckungsfähig - bestimmt sein muss, wenn angerechnet werden soll?

    M. E. widerspricht das nicht. Nicht der Betrag, mit dem auf den Anspruch auf die GG gezahlt wird, muß vollstreckungsfähig sein, sondern der Anspruch auf die GG selbst muß es sein, indem er und seine Höhe eindeutig bestimmbar ist, da nur dann die Anrechnung auch ermittelt werden könne.

    Das ist für dich und mich klar. Aber was ist mit jenen, die hier den halben Betrag der zugesprochenen GG anrechnen wollen, wenn kein ausdrücklicher Betrag zugesprochen wird?

    P.? 13? Doppelte Halbtagskraft?

    Da wären wir dann ja wieder bei der Problematik, welcher Betrag wäre anzurechnen. Allein bei Fall 2 würde dann eine Anrechnung in Höhe von 150 € erfolgen, nicht jedoch die Hälfte des Anspruchs.

    Und in den Fällen 1 und 3 würde keine Anrechnung erfolgen, schon gar nicht die Hälfte des Anspruchs. Wenn ich mir die vorgehenden Beiträge zur Höhe der vorzunehmenden Anrechnung ansehe.

    Ich stimme dir da voll zu. Was aber macht die Praxis am Gericht?

  • Ich möchte nachher eine Frage stellen, indem ich den nachstehend geschilderten Sachverhalt um ein Detail erweitern werde. Doch nun zunächst der "Ausgangsfall" sozusagen:

    Kl. klagt 10.000,00 EUR beim LG zzgl. 1,3 aus 10.000,00 EUR ein. Nach Klageerwiderung und noch vor dem Termin nehmen die Anwälte Kontakt miteinander auf, formulieren gemeinsam einen Vergleich und schließen diesen gem. § 278 Abs. 6 ZPO ab.

    Nach diesem Vergleich zahlt der Bekl. 7.000,00 EUR, die Kosten werden 70 : 30 gequotelt, "damit ist der Rechtsstreit erledigt".

    Nun meine "Vorfrage" vor derjenigen, die ich nachher stelle: Würde hier jemand nach h. M. und h. Rspr. anrechnen?

  • Ich nicht. GG ist nicht explizit tituliert.

    Vorsicht bei diesem Thema mit dem Wort "tituliert" ;)

    Der Vergleich geht ganz sicher auch über die gesamte GG, ist also ein Titel über die GG. Sie ist nicht vollstreckbar beziffert im Titel und deshalb sollte wohl nicht angerechnet werden.

  • Ich nicht. GG ist nicht explizit tituliert.

    Vorsicht bei diesem Thema mit dem Wort "tituliert" ;)

    Der Vergleich geht ganz sicher auch über die gesamte GG, ist also ein Titel über die GG. Sie ist nicht vollstreckbar beziffert im Titel und deshalb sollte wohl nicht angerechnet werden.

    *erbsenzähl* Daher das Wort "explizit" in meiner Antwort... :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Sorry, die Frage hat sich erledigt.

    Hintergrund war, dass in Wahrheit in Kenntnis der herrschenden Rspr. und Meinung die Anwälte die vorgerichtlichen Gebühren im Vergleich mittitulierten, wobei abweichend von meinem Posting der Vergleich noch nicht unterschriftsreif ist. Soeben sehe ich, dass sich der Gegner verrechnet hat. Ich wollte nämlich hier im Forum darstellen, wie groß die Unterschiede sind, wenn man die vorgerichtliche Gebühr im Vergleich fallen lässt und von der Anrechnung verschont wird oder aber die vorgerichtliche mittituliert und dann aber die Anrechnung bekommt.

    Die absurden Zahlen, mit denen ich das Forum konfrontieren wollte, kommen also doch nicht zustande.

  • Ich nicht. GG ist nicht explizit tituliert.


    :zustimm: Aber das Thema ist ja auch schon seit geraumer Zeit durch und obergerichtlich enschieden.


    GsD. Der Obrigkeit sei´s getrommelt und gepfiffen!

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