Auflassungsvormerkung für Teilflächen

  • Hallo Leute,
    ich habe ein Problem, das mir Kopfzerbrechen bereitet.

    Im Grundbuch sind zwei Brüder als Miteigentümer eines Grundstücks zu je 1/2 eingetragen.
    Nun wollen sich diese in der Form auseinandersetzen, dass einer Alleineigentümer einer noch zu vermessenden Teilfläche und der andere Alleineigentümer der Restfläche wird.
    Nun soll aber je eine Auflassungsvormerkung am ganzen Grundstück zur Absicherung des jeweiligen Übereignungsanspruch eingetragen werden.

    Ich bin nun im Zweifel. In der Literatur ist des öfteren zu lesen, dass eine Vormerkung für eine Teilfläche nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden kann (obwohl ich glaube, dass sich das zumeist auf WEG bezieht), allerdings glaube ich nicht, dass eine AV zugunsten des Bruders 1 am ganzen Grundstück eingetragen werden kann, wenn dieser bereits Miteigentümer dieses Grundstücks ist.

    Können diese AV´s überhaupt eingetragen werden? Wenn ja, wie, wo und warum?

    Vielen Dank schonmal

  • Die Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft untereinander erfolgt durch Übertragung des jeweiligen Miteigentumsanteils. Belastungsgegenstand ist daher der Miteigentumsanteil und nicht das Grundstück als Ganzes. Umgekehrt könnte die Vormerkung nicht am Anteil lasten, wenn sie sich (bei einer Auflassung an einen Dritten) auf den gesamten Grundstücksteil beziehen würde. Eingetragen werden könnte (nach entsprechender Abänderung der Bewilligung): "Am Anteil Abt. I/... : Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von ca. ... m²; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...;"

  • Nun soll aber je eine Auflassungsvormerkung am ganzen Grundstück zur Absicherung des jeweiligen Übereignungsanspruch eingetragen werden.



    (Zufällig) noch gefunden: Aufgelassen werden darf nur der Miteigentumsanteil, nicht der ganze Grundstücksteil (vgl. Schöner/Stöber Rn 978).

  • Ich bin nun im Zweifel. In der Literatur ist des öfteren zu lesen, dass eine Vormerkung für eine Teilfläche nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden kann


    Die Vormerkung geht ja auch nicht auf eine Teilfläche, sondern nur auf den MEA an einer Teilfläche. So würde ich es auch im Grundbuch formulieren:

    Lastend auf dem Miteigentumsanteils von X Abt. I Nr. 1a:
    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs von Y auf Übertragung des Eigentums an dem Miteigentumsanteil an einer Teilfläche von ca. z m²

  • Der von meinem Vorredner genannte Punkt ist der entscheidende: Die beiden Anspruchsgläubiger sind bereits Miteigentümer der Gesamtfläche und deshalb gehen Anspruch und Vormerkung nur auf den jeweils anderen Miteigentumsanteil an der jeweiligen Teilfläche. Damit sind keine Vormerkungen am Grundstück, sondern nur Vormerkungen am jeweiligen Miteigentumsanteil möglich. Daraus folgt zugleich, dass die Vormerkungen auch nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (unterschiedliche Belastungsgegenstände).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!