Bestimmung Beitragspflicht in Satzung

  • Hallo,

    kämpfe gerade mit einer Satzung. Einzigen Mangel, den ich sehe, ist die Bestimmung zur Beitragspflicht. Es steht unter dem Punkt Mitgliedschaft folgender Absatz:
    "Die Mitglieder verpflichten sich, die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen."
    Im Übrigen ergibt sich nirgends aus der Satzung, wer die Beiträge beschließt. Als mgl. Organe kämen neben der Delegiertenversammlung (Mitgliedervers.) auch Kreisversammlung oder Vorstand in Betracht. Zu ungenau, oder?

    Einmal editiert, zuletzt von Melwie (22. Mai 2011 um 12:26)

  • Die Satzung muss nach § 58 Nr. 2 BGB Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind.

    Fehlt eine solche Bestimmung, kann der Verein nicht eingetragen werden (§ 60 BGB). Wie der Verein in der Satzung die Beitragspflicht regelt, steht ihm frei. Es muss z.B. nicht die Beitragshöhe in der Satzung ziffernmäßig bestimmt sein (BGH, NJW 1995, 2981).

    Erforderlich ist nur eine Bestimmung, die regelt, dass überhaupt Beiträge erhoben werden.

    Im Übrigen genügt es, wenn die Satzung das für die Festsetzung der Höhe der Beiträge zuständige Organ bezeichnet, das nicht die MV sein muss. Will der Verein durch die Beiträge aber umfangreiche Leistungen für die Mitglieder finanzieren, muss die Satzung aber die Grundzüge der Beitragspflicht, insbesondere die mögliche Höchstbelastung, festlegen (BGH, NJW 1989, 1724, 1726). Werden regelmäßige Mitgliedsbeiträge verlangt, erscheint es wenig zweckmäßig, die entsprechenden Beträge in der Satzung festzulegen, da zu jeder Erhöhung eine Satzungsänderung erforderlich ist.

    Zweckmäßig ist es vielmehr, in der Satzung nur die generelle Beitragspflicht zu regeln und ansonsten einem bestimmten Vereinsorgan (Vorstand, MV) die Festsetzung der Höhe des Beitrags zu überlassen. Geregelt werden kann auch die Form, in der die Beiträge zu zahlen sind.

  • Hallo,

    ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen...

    Ich prüfe gerade folgende Satzungsänderung und bin mir unsicher, ob ich mit meiner Meinung dazu richtig liege:
    "... die Mitgliederversammlung kann im Falle eines negativen wirtschaftlichen Abschlusses der Kirmes einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe richtet sich nach der Höhe der offenen Verbindlichkeit und wird durch die MV festgesetzt."
    Aus Stöber, Otto RNr. 350 lese ich, dass sich der Höchstbetrag von Umlagen und Sonderbeiträgen aus der Satzung ableiten lassen muss. Ich denke, dass ist hier nicht ausreichend geregelt und würde eine entsprechende Eintragung ablehnen.
    Ich bin aber unsicher, da ich schon viele Satzungen gesehen habe, die ähnlich "ungenaue" Formulierungen - auch zu Arbeitsleistungen - enthielten und im Register eingetragen waren.

    Vielen Dank

  • Angaben in Satzungen dazu sind häufig nicht sehr differenziert. Ich bin aber der Meinung, dass das kein Problem der Satzung darstellt, sondern ggf. eine Problem für den einzelnen Beschluss. In deinem Fall könnten Mitglieder einem Beschluss der Mitgliederversammlung zur Erhebung von Nachschüssen widersprechen, wenn sie dafür keine ausreichende Grundlage in der Satzung sehen, zumindest wenn diese Nachschüsse unerwartet hoch ausfallen. Ich prüfe diese Bestimmungen daher nicht.

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