Zwangsverwaltung; wann sollen Anträge zur Sicherung von Rechten gestellt werden?

  • Grüßeuch,
    wenn man Rechte in Abteilung II erhalten will - z.B. eine Grunddienstbarkeit für Leitungsrechte -
    wie verhält es sich bei einer Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und beim Insolvenzverfahren.

    Wann können Anträge auf erhalt der Rechte bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden?

    Kann/Sollte das bei einer Zwangsverwaltung bereits vor dem Verteilungstermin erfolgen?

    Bis jetzt schicke ich entsprechende Anträge immer nach dem Verteilungstermin weg. Aber jetzt kam die Frage, ob die Anträge bereits vor dem Verteilungstermin rausgeschickt werden können/ sollen.

    Ich will die Vollstreckungsstelle nicht unnötig nerven und deswegen, wie seht Ihr das, wann schickt man die Anträge am besten weg.

    Danke und viele sonnige Grüße,
    cannetini

  • also gehe ich richtig davon aus, dass an sich bei der Zwangsverwaltung und im Insolvenzverfahren keine Nachricht an das Vollstreckungsgericht nötig ist, dass die Rechte in Abteilung II erhalten bleiben sollen.

    Erst wenn eine Zwangsversteigerung ins Haus steht, muss eine Nachricht an das Vollstreckungsgericht ergehen, dass die Rechte erhalten bleiben sollen.

    Kann/ soll diese Nachricht schon prophylaktisch raus gehen, oder wirklich erst, wenn die Zwangsversteigerung terminiert wird.

    Danke für weitere Infos



  • Alles richtigt insoweit, der Antrag auf bestehenbleiben des Rechtes muss spätestens im Versteigerungstermin gestellt werden, es ist jedoch hilfreich, wenn er so bald wie möglich gestellt wird.

  • Der hiesige Energieversorger stellt den Antrag nach § 59 ZVG sofort, nachdem er mit der Anhörung zur Verkehrswertfestsetzung Kenntnis vom laufenden ZVG-Verfahrenerhalten hat - und zwar immer (rein vorsorglich), auch wenn es von der Rangstelleher ohnehin an erster Stelle steht. Aus Schaden wird doch manch einer eben klug...

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • wattwurm ... aber direkt nach der ersten Mitteilung für den Verteilungstermin § 156 II schickt das eurer Energieversorger nicht, sondern erst beim zweiten Schritt, oder?

    ---

    Was ist bei einem Insolvenzverfahren zu beachten? Kann das zu irgendeinem Zeitpunkt heikel werden für die Dienstbarkeit?

    Einmal editiert, zuletzt von Canettini (18. Mai 2011 um 13:15)

  • @canettini

    Die Anmeldung erfolgt nur zu den Versteigerungsverfahren. Anmeldung zu einem Zwangsverwaltungsverfahren braucht es meines Erachtens nicht, denn da besteht ja nicht die Gefahr des Untergangs des Rechts.

    Hier hatte ein Berechtigter mal vergessen, den Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen zu stellen und das Recht ist mit Zuschlagerteilung erloschen. Und weil es sich um ein großes WEG gehandelt hat, war es für den Energieversorger mehr als schwierig, mit allen Eigentümern eine neue Vereinbarung zu treffen.

    Mit Inso hab ich's leider nicht so, sorry.:oops:

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von wattwurm (18. Mai 2011 um 17:24) aus folgendem Grund: Wortschwund


  • Was ist bei einem Insolvenzverfahren zu beachten? Kann das zu irgendeinem Zeitpunkt heikel werden für die Dienstbarkeit?



    Ich bin zwar kein InsO-Experte aber: wenn die Dienstbarkeit wirksam bestellt ist, sollte es keine Schwierigkeiten geben. Die InsO-Eröffnung allein "tut" dem Grundstück ja noch nichts, ggf. muss man im Rahmen einer möglichen Veräußerung durch den InsO-Verwalter schauen. Da dies üblicherweise rechtsgeschäftlich geschieht, sind die GB-Berechtigten eh zu beteiligen.

  • Der hiesige Energieversorger stellt den Antrag nach § 59 ZVG sofort, nachdem er mit der Anhörung zur Verkehrswertfestsetzung Kenntnis vom laufenden ZVG-Verfahrenerhalten hat - und zwar immer (rein vorsorglich), auch wenn es von der Rangstelleher ohnehin an erster Stelle steht. Aus Schaden wird doch manch einer eben klug...



    So machen das unsere Versorger auch. In der Insolvenz ist grundsätzlich nichts zu beachten. Siehe Anta

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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