BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - VZB 194/10 - zum Erwerb durch bestehende GbR

  • Das hast Du nicht geträumt. Das OLG Köln hat ja mittlerweile festgestellt, dass es als rechtsprechende Gewalt erst recht keine Lösung finden könne, wo die rechtssetzende Gewalt schon keine gefunden (will sagen: gebastelt) habe.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die betreffende Stelle findet sich u.a. im Bericht des Rechtsausschusses (wörtlich übernommen [= abgeschrieben] aus der Formulierungshilfe des BMJ), BT-Drucks. 16/13437, S. 26:

    Die angeordnete Rückwirkung bezieht sich allerdings nicht auf die Neuregelung in § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO, wonach bei einer GbR stets die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. Auf GbR, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alleine unter Angabe ihres Namens und ohne Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind, ist § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO also nicht anwendbar. In solchen Fällen besteht kein Zwang zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter. Hier wird es im Einzelfall schwierig sein, Nachweismittel in der Form des § 29 GBO beizubringen, die Verfügungen solcher GbR über ihre eingetragenen Rechte verfahrensrechtlich ermöglichen. Freilich können durch Gesetz keine nicht vorhandenen Nachweismittel geschaffen werden. Insoweit ist es also Sache von Grundbuchpraxis und Rechtsprechung, im Einzelfall billige Lösungen zu entwickeln. Denkbar wäre etwa, unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot (siehe dazu etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 10. Auflage 2008, § 29 Rn. 438 ff.) das Nachweisniveau des § 29 GBO im Hinblick auf einzelne Tatsachen und im Ausnahmefall graduell zu lockern, um so zu verhindern, dass es zu einer endgültigen faktischen Grundbuchblockade kommt.

    Das ist schon bedenklich genug, denn wie sollten die Gerichte ohne neue gesetzliche Grundlage von etwas abweichen können, was bislang geltendes Recht war und es mangels Gesetzesänderung auch weiterhin ist?

    An anderer Stelle (S. 24) heißt es:

    Folge von Satz 1 ist, dass die Eintragung einer GbR alleine unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter, künftig unzulässig ist. Es ist erforderlich, solche Eintragungen zu unterbinden, weil sie praktisch kaum lösbare Probleme nach sich ziehen. Denn Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR werden sich oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen.

    Der letzte Satz macht überhaupt nur Sinn, wenn Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse der GbR in der Form des § 29 GBO nachzuweisen sind. Denn wenn sie nicht nachzuweisen wären, gäbe es auch die besagten "kaum lösbaren Probleme" nicht.

    Wie verträgt sich nun die Rechtsprechung des BGH mit dieser Aussage, die natürlich für jedes Handeln einer GbR und damit auch für ein Erwerberhandeln Geltung beansprucht?

    Ganz einfach: Überhaupt nicht.

    Aber was einem nicht gefällt, wird eben einfach negiert.

    Der Gesetzgeber hat mit § 899a S.1 BGB nur das Verfügungsproblem und nicht auch das Erwerbsproblem gelöst. Dass es sich anders verhält, entspricht lediglich dem Erfindungsreichtum von Reymann, aber nicht dem Gesetz.

  • Ich überlege gerade, ob man mit der Auffassung von Krüger

    a) die Eintragung einer bestehenden GbR im Rahmen des § 20 GBO nicht zur Abwechslung mal wieder verweigern könnte, weil es ja wieder eine neue Meinung gibt, wonach dadurch das GB unrichtig wird;

    b) die Bewilligung einer eingetragenen GbR einzutragen verweigere, weil die §§ 899a, 891 BGB ja nur eine widerlegbare Vermutung aufstellen, die ja nach der Logik jeweils von vorneherein widerlegt ist.

    Wobei mir scheint, der Ausgang ist klar ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • a) fände ich gut

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mich irritieren die Aussagen Krügers in der ZNotP 2/2012, 42/45:

    …„… Wo sind sie geblieben, die Kritiker der Senatsentscheidung über die der Eintragung nachfolgende Bewilligung einer Vormerkung?30 Dort wurde der Untergang des Grundbuchs als Erkenntnisquelle für die Rechtsbeziehungen an einem Grundstück beklagt. Und hier? War es wirklich sinnvoll, trotz Rechtsfähigkeit der GbR die Eintragung der Gesellschafter für wesentlich zu erachten und daran den Schutz des guten Glaubens zu knüpfen? Und wie ist es, wenn es die GbR in Wahrheit gar nicht gibt?“…

    Irgendwie scheinen mir Ursache und Wirkung vertauscht worden zu sein.

    Bei der wieder aufgeladenen Vormerkung beruht die Entwertung des Grundbuchs als Erkenntnisquelle auf dem Umstand, dass sich deren Rang nach der neuen Bewilligung richten soll (BGHZ 143, 175 ff und NJW 2008, 579/580). Durch gesetzliche Vorgaben war diese Rechtsprechung -anders als diejenige zur GbR- nicht bedingt. Und die gesetzlichen Vorgaben zur GbR, die von Krüger kritisiert werden, finden ihre Ursache in der Rechtsprechung des BGH.

    Wenn man also das Grundbuch nicht entwerten wollte, hätte es weder der einen, noch der anderen Entscheidung bedurft. Bei der GbR wäre dann der Gesetzgeber zur Nachbesserung gezwungen gewesen, so wie es das OLG Köln (2 Wx 3/10 und 2 Wx 118/10) richtigerweise als dessen Aufgabe angesehen hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mich irritiert da noch mehr, z. B. warum er mit Thesen die Öffentlichkeit sucht, die der V. Zivilsenat des BGH dann, wenn sie aus anderer Feder stammen, nicht weiter diskutiert. Ich traue mich wetten, dass die Kürgerschen Thesen in der Beschwerde bei gleich welchem OLG (Köln mal ausgenommen) nicht hinreichen werden, das ganze Konstrukt zu kippen, und auch der V. Zivilsenat des BGH wird da voraussichtlich nichts kippen. Denn mit diesen Thesen würden ja die Mediatisierungsthese kaltgestellt und § 899a BGB ad absurdum geführt.

    Dogmatisch darf man das gar nicht zu Ende denken. Da man mangels vertretungsnachweis in jedem anderen Falle von der Grundbuchunrichtigkeit ausgehen müsste, hülfe § 891 BGB in keinem anderen Falle weiter. Hier also folgerichtig auch nicht. Aber er muss weiterhelfen, weil § 899a BGB das so will und der doch immerhin vom Gesetzgeber gesetzt worden ist. Nur erweitert diese Extravorschrift den Gehalt des § 891 BGB deswegen auch nicht, so dass man bei der erkannten Unrichtigkeit eigentlich wieder bei "geht nicht" landen müsste. Aber dann ergibt § 899a keinen Sinn ... usw. usf.

    So kann ich im neueren Aufsatz bislang nur den verzweifelten Appell an den Gesetzgeber erkennen, sich etwas besseres als bisher einfallen zu lassen, weil das Bisherige trotz allen Geradeziehens nicht recht etwas Halbes oder Ganzes werden will - was der Gesetzgeber aber nicht tun wird, weil die "Rechtsprechung" allzu willfährig alles möglich machte, was man besser gegen die Wand hätte fahren lassen. Nun haben wir halt kein Ende mit Schrecken. Und das, obwohl wir immer noch nicht wissen, was eigentlich Schlimmes passiert wäre, wenn man die Rechtsfähigkeit wieder beseitigt hätte.

    Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Öffnung des HRA für die GbR die einzig sinnvolle Lösung darstellt.

    (Das sollte ich vielleicht als Signatur nehmen ... so wie Cato, der Zensor, die wahrscheinlich älteste Signatur aller Zeiten pflegte.)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Öffnung des HRA für die GbR die einzig sinnvolle Lösung darstellt.

    Nochmal: Das HRA ist doch für die GbR offen, sie muss nur ein Handelsgeschäft betreiben und zur OHG mutieren. Ohne Handelsgeschäft hat sie im HR nichts verloren.


    Zitat

    (Das sollte ich vielleicht als Signatur nehmen ... so wie Cato, der Zensor, die wahrscheinlich älteste Signatur aller Zeiten pflegte.)

    Wo, im Forum Romanum? :teufel:

  • Die in # 242 genannte, in den hierauf folgenden Statements bereits diskutierte und im Schrifttum unisono scharf kritisierte Entscheidung des BGH zum Vertretungsnachweis bei der Löschung einer Zwangshypothek wird nunmehr von Schmidt-Räntsch in ZNotP 2012, 362, 365/366 (also – wie man meinen könnte – der „Hauspostille“ des V. Zivilsenats) verteidigt. Die Abwegigkeit der eingeschlagenen Verteidigungsstrategie macht deutlich, dass der dortigen Einsichtsfähigkeit offenbar enge Grenzen gesetzt sind, während die Belehrungsresistenz gleichzeitig so unendlich wie das Universum erscheint.

    Im Einzelnen:

    Schmidt-Räntsch meint (ZNotP 2012, 365, 365), im entschiedenen Fall sei die Zwangshypothek ein Eigentümerrecht geworden und daher sei der Eigentümer auch beschwerdeberechtigt gewesen. Dabei übersieht er aber leider, dass sich die Frage, ob aus der alleine maßgeblichen Sicht des Grundbuchamts ein Eigentümerrecht besteht oder nicht, danach beurteilt, ob sein Entstehen und die diesbezügliche Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Dieser Nachweis war im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht erbracht (auch der BGH behauptet nicht, dass er erbracht worden sei) und deshalb muss sich Schmidt-Räntsch fragen lassen, wie der V. Zivilsenat als Rechtsbeschwerdegericht dazu kommt, von einer von der Buchlage abweichenden materiellen Rechtslage auszugehen, die im Grundbuchverfahren nicht nachgewiesen wurde und demzufolge sowohl im Grundbuchverfahren als auch im Rechtsbeschwerdeverfahren irrelevant ist. Der BGH hat als Rechtsbeschwerdegericht in der Sache nach den Verfahrensregeln der GBO zu entscheiden und demzufolge war es eindeutig rechtsfehlerhaft und gesetzeswidrig, sich über diese Regeln hinwegzusetzen. Wie Schmidt-Räntsch angesichts dieser eindeutigen Rechtslage dazu kommt, die an der Eigentümerrechtsthese des BGH geübte Kritik als unberechtigt zu bezeichnen, bleibt unerfindlich, es sei denn, er hätte die Problematik und ebenso zentrale wie profane Grundsätze des Grundbuchverfahrensrechts bis heute nicht verinnerlicht, obschon sie ihm von den Kritikern so detailliert vorgebetet wurden, wie man das tut, wenn man jemandem etwas erklärt, der vom Grundbuchrecht noch nie etwas gehört hat.

    Die weitere Argumentation Schmidt-Räntschs im Hinblick auf die Verteidigung der These, dass es für den Vertretungsnachweis im Hinblick auf die Löschung einer GbR-Zwangshypothek genüge, wenn diejenigen Gesellschafter handeln, die – Jahre vorher – im Titel ausgewiesen sind, leidet an einem unauflöslichen Widerspruch. Zunächst betont Schmidt-Räntsch (noch) zutreffend, dass die Zwangshypothek zwar bei ihrer Begründung ein Akt der Zwangsvollstreckung ist, dass sie – einmal eingetragen – aber eine ganz normale Sicherungshypothek darstellt (a.a.O. S. 365). Nur zwei Spalten weiter (a.a.O. S. 366) heißt es dann aber auf einmal, dass aus der Eigenart als Zwangshypothek folge, dass bei ihrer – nach Jahren erfolgenden – Löschung auf die Vertretungsverhältnisse der GbR im Zeitpunkt der Titulierung abgestellt werden könne.

    Also was denn nun? Entweder das Eine oder das Andere! Oder einmal so und ein anderes Mal anders, je nachdem, wie es einem gerade in den Kram passt? Weiß hier jemand noch, was er da überhaupt schreibt?

    Der schlichtweg nicht zur Disposition stehende Grundsatz, dass jemand, der vertritt, in dem Zeitpunkt vertretungsberechtigt sein muss, in welchem er als Vertreter handelt (und nicht Jahre vorher), scheint Schmidt-Räntsch fremd zu sein und wenn er ihm nicht fremd ist, wischt er ihn – wie der BGH – ohne jede Rechtsgrundlage einfach beiseite. Schmidt-Räntsch meint zwar generös, diese „Auslegung des § 29 GBO“ sei „nicht zwingend“ (als wenn diese nur die Formfrage regelnde Norm irgend etwas damit zu tun hätte, für welchen Zeitpunkt die Vertretungsmacht – in welcher Form auch immer – nachzuweisen ist!). In Wahrheit ist diese „Auslegung“ nicht nur nicht zwingend, sondern völlig abwegig und eindeutig gesetzeswidrig.

    Zur genannten Kritik an der besagten BGH-Entscheidung vgl. Schneider ZfIR 2012, 60, Bestelmeyer Rpfleger 2012, 63, Demharter FGPrax 2012, 4, 6 und nunmehr auch Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rn. 4288.

    Niemand hält die Entscheidung demnach für richtig außer dem BGH selbst.

  • Das Kammergericht widerspricht der GbR-Zwangshypothekenentscheidung des BGH und schließt sich der Kritik des Schrifttums an:

    Kammergericht, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 1 W 245/13:

    Leitsatz

    Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts, der im Namen des eingetragenen Gläubigers die Löschung einer Zwangssicherungshypothek bewilligt, kann im Grundbuchverfahren nicht dadurch nachgewiesen werden, dass der Rechtsanwalt in dem der Eintragung zu Grunde liegenden Titel als Prozessbevollmächtigter bezeichnet ist (Abgrenzung von BGH, NJW-RR 2012, 532).

    Tenor

    Die Beschwerde wird nach einem Wert von 1.135,58 € zurückgewiesen.
    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    1 In Abt. III lfd. Nr. 6 des Grundbuchs ist seit dem 4. Juli 2011 eine Zwangssicherungshypothek über 1.135,58 € nebst Zinsen zu Gunsten der Beteiligten zu 2) – einer Aktiengesellschaft – gebucht, die nur auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) lastet. Grundlage der Eintragung ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Mitte vom 21. April 2009 - ... (Bd I Bl. 12/9 d.A.), in dessen Rubrum es zur klagenden Beteiligten zu 2) heißt, sie werde „durch d. Vorstand“ vertreten; als ihr Prozessbevollmächtigter ist Rechtsanwalt ... B... genannt.

    2 In notarieller Verhandlung vom 31. Januar 2013 (UR-Nr. 108/2013 des Notars ... N...) erklärte u.a. der Beteiligte zu 1), er bewillige und beantrage die Löschung der Belastungen in Abt. II und III des Grundbuchs.

    3 Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 hat Notar N... unter Bezugnahme auf diese Erklärung die Löschung der Pos. III/6 beantragt und die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils eingereicht. Die Ausfertigung ist mit einem diagonalen Strich, dem Vermerk „bezahlt 30.7.2012“, einer nicht lesbaren Unterschrift und dem gestempelten Namen von Rechtsanwalt B... versehen. Ferner hat der Notar eine notariell beglaubigte Erklärung des Rechtsanwalts ... B... vom 18. März 2013 (UR-Nr. 208/2013 des Notars ... N...) eingereicht, in der es heißt, er bewillige aufgrund der ihm erteilten Vollmacht für die Beteiligte zu 2) die Löschung des näher bezeichneten Rechts III/6.

    4 Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 hat das Grundbuchamt zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, es fehle der Nachweis der Vertretungsbefugnis des Rechtsanwalts B... für die Beteiligte zu 2) per 18. März 2013; es sei eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht oder Genehmigung einzureichen. Hiergegen hat Notar N... unter dem 26. Juni 2013 Beschwerde eingelegt.

    5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen, insbesondere auf Bd I Bl. 15/2 ff. und 16/1 ff.

    II.

    6 Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 ff. GBO zulässig. Beschwerdeführer ist der Beteiligte zu 1). Legt der Notar im Rahmen der Vollmachtsvermutung nach § 15 Abs.2 GBO Beschwerde ohne Angabe des Vertretenen ein, sind als Beschwerdeführer grundsätzlich alle Antragsberechtigten anzusehen (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rn. 20). Der Beteiligte zu 1) ist gemäß § 13 Abs.1 S.2 GBO antragsberechtigt. Die ebenfalls antragsberechtigte Beteiligte zu 2) ist nach den Umständen nicht Beschwerdeführer, weil der Löschungsantrag ersichtlich nicht auf ihr Betreiben verfolgt wird.

    7 Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Zwischenverfügung ist gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht. Für die Löschung der Pos. III/6 bedarf es gemäß § 19 GBO einer Bewilligung der Beteiligten zu 2) als Betroffene. Denn es ist nicht in der erforderlichen Form des § 29 Abs.1 S.1 GBO nachgewiesen, dass sich die Zwangshypothek nach §§ 1163 Abs.1 S.2, 1177 Abs.1 S.1 BGB in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt hat, weil die gesicherte Forderung durch Erfüllung (§ 362 Abs.1 BGB) erloschen ist. Der Vermerk auf der Urteilsausfertigung, die der Beteiligten zu 2) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt worden ist, genügt den Anforderungen des § 29 Abs.1 GBO nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beteiligte zu 1) in der Lage war, die entwertete Ausfertigung vorzulegen. Es ist nicht zuverlässig festzustellen, von wem der Vermerk stammt. Um eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde handelt es sich dabei nicht. Der Nachweis, dass der Schuldner den Gläubiger befriedigt hat, wird im Grundbuchverfahren üblicherweise durch eine sog. löschungsfähige Quittung erbracht (zu den inhaltlichen Anforderungen Demharter, a.a.O., § 27 Rn. 21), die gemäß § 29 Abs.1 S.1 GBO zumindest notariell beglaubigt (§ 129 BGB) sein muss. Eine Entscheidung gemäß § 868 ZPO hat der Beteiligte zu 1) ebenfalls nicht vorgelegt.

    8 Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt B... bei einer formgerechten Zahlungsbestätigung eine entsprechende Bevollmächtigung durch die Beteiligte zu 2) nachweisen müsste. Eine Prozessvollmacht nach § 81 ZPO ermächtigt den Rechtsanwalt nicht – auch nicht im Verfahren der Zwangsvollstreckung – die streitgegenständliche Leistung mit Erfüllungswirkung für die Partei entgegenzunehmen (BGH, NJW 2008, 3144, 3145 f.) und demgemäß auch nicht, die Quittung zu erteilen.

    9 Es ist nicht nachgewiesen, dass die anwaltliche Erklärung in der UR-Nr. 208/2013 gemäß §§ 164 Abs.1, 167 Abs.1 BGB für und gegen die Beteiligte zu 2) wirkt. Wird die Bewilligung nach § 19 GBO durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erklärt, ist dem Grundbuchamt die Vollmacht in der Form des § 29 Abs.1 S.1 GBO nachzuweisen (für alle: Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 77, 80, § 29 Rn. 10, 59). Denn die Vollmacht ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung, die stets durch Urkunden nachgewiesen werden muss; eine Berufung auf Offenkundigkeit ist nicht zulässig (Demharter, a.a.O., § 29 Rn. 24). Ist der Vertretene eine juristische Person, bedarf es insoweit auch des Nachweises – regelmäßig nach § 32 GBO –, dass die bei der Vollmachtserteilung Handelnden zur organschaftlichen Vertretung des Vollmachtgebers – hier gemäß § 78 Abs.1 AktG – berechtigt waren. Eine diesen Anforderungen entsprechende Vollmacht oder – gleichwertig – Vollmachtsbestätigung (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 77, § 29 Rn. 10) hat der Beteiligte zu 1) nicht vorgelegt, ebenso wenig eine Genehmigung der Beteiligten zu 2) entsprechend § 177 Abs.1 BGB (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 74).

    10 Mit dem Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 21. April 2009 ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass Rechtsanwalt ... B... am 18. März 2013 befugt war, die Löschung der Pos. III/6 mit Wirkung für die Beteiligte zu 2) zu bewilligen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2011 - V ZB 90/11 (NJW-RR 2012, 532 mit ablehnenden Anmerkungen von Demharter, FGPrax 2012, 6; Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 63; Schneider, ZflR 2012, 60 und Heckschen, EWiR 2012, 111), auf den sich der Beteiligte zu 1) beruft. Es bedarf keiner Erörterung, ob dem Beschluss schon aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu folgen ist, soweit es um den – vom Bundesgerichtshof entschiedenen – Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geht, die vor Einführung des § 47 Abs.2 GBO ohne Buchung ihrer Gesellschafter nur unter ihrem Namen als Berechtigte im Grundbuch eingetragen worden war. Jedenfalls in ihrer Allgemeinheit kann sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht anschließen.

    11 Die Löschung der Zwangssicherungshypothek ist bereits inhaltlich nicht von der Prozessvollmacht gedeckt, die ausweislich des Urteils am 21. April 2009 für Rechtsanwalt B... bestand. Gemäß § 81 ZPO kann der Prozessbevollmächtigte die Zwangsvollstreckung betreiben. Bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 866 Abs.1 ZPO) ist die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 867 Abs.1 S.2 ZPO aber mit der Entstehung der Hypothek durch Eintragung abgeschlossen. Sie ist, wie auch der Bundesgerichtshof annimmt, eine brieflose Sicherungshypothek gemäß §§ 1184, 1185 Abs.1 BGB, für die das materielle Hypothekenrecht gilt, soweit sich aus den Sondervorschriften der Zivilprozessordnung nichts anderes ergibt (RGZ 78, 398, 407; BGHZ 64, 194, 199; OLG Köln, FGPrax, 2009, 6, 9; BayObLG, NJW-RR 1998, 951; Demharter, a.a.O., Anh. § 44 Rn. 65; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1184 Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 866 Rn. 3). Der Eintragungsantrag nach § 867 Abs.1 S.1 ZPO kann nach Entstehung der Zwangshypothek nicht mehr zurückgenommen werden. Die Aufhebung der Hypothek erfolgt – unabhängig von der Art ihrer Entstehung – gemäß §§ 875, 1183 BGB, bedarf demgemäß verfahrensrechtlich auch der Zustimmung des Eigentümers nach § 27 GBO und ist keine Maßregel der Zwangsvollstreckung. Ohnehin handelte es sich hier um einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht, bei dem eine Prozessvollmacht beliebig beschränkt (§§ 78, 79, 83 ZPO), also schon die Zwangsvollstreckung ausgenommen sein konnte.

    12 Aus dem Gesichtspunkt, dass die Löschung dazu dienen mag, „die Vollstreckungsmaßnahme wieder rückgängig zu machen“, ergibt sich nichts anderes. Die für ein Rechtsgeschäft – oder auch Vollstreckungsmaßnahmen – erteilte Vollmacht ermächtigt nicht für das Gegenteil. Ein Vertreter, der über eine Vollmacht zum Erwerb von Grundstücken verfügt, ist nach Umschreibung des Eigentums auf den Vollmachtgeber nicht ohne weiteres zur Rückauflassung an den Veräußerer befugt, auch wenn damit nur sein vorangegangenes Vertreterhandeln rückgängig gemacht wird.

    13 Mit dem Erfordernis des Vollmachtsnachweises werden keine strengeren Anforderungen als für die Erwirkung der Vollstreckungsmaßnahme gestellt. Der reine Eintragungsantrag unterliegt auch bei der Löschung der Zwangshypothek nach § 13 Abs.1 S.1, § 30 GBO nicht der Form des § 29 GBO. Weder für den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek noch für den Antrag auf ihre Löschung war eine Vollmacht nachzuweisen; insoweit bedarf es bei einem Rechtsanwalt oder Notar gemäß §§ 1, 11 S.4 FamFG grundsätzlich keines Nachweises (Senat, Beschluss vom 1. März 2011 - 1 W 514/10; Demharter, a.a.O., § 30 Rn. 8; vgl. auch BGH, NJW 1999, 2369). Der Nachweis (in der Form des § 29 Abs.1 S.1 GBO) ist hier nur deshalb erforderlich, weil Rechtsanwalt B... im Namen der Beteiligten zu 2) die zur (Löschungs-)Eintragung erforderliche Bewilligung nach § 19 GBO erklärt. Als Ausfluss des formellen Konsensprinzips bedarf es – außer im Fall des § 20 GBO – keiner Mitwirkung des durch die Eintragung Begünstigten, also auch keines Vertretungsnachweises für ihn. Wird für eine Aktiengesellschaft eine (Sicherungs-)Hypothek bestellt, ist für deren Eintragung nur die Bewilligung des Grundstückseigentümers erforderlich; die Vertretungsverhältnisse der Aktiengesellschaft müssen weder angegeben noch nachgewiesen werden. Das ist aber gemäß §§ 19, 29 Abs.1 S.1, 32 GBO der Fall, wenn die Aktiengesellschaft die Löschung der eingetragenen Hypothek bewilligt. Warum bei einer Zwangshypothek anderes gelten soll, erschließt sich nicht.

    14 Weiter ist nicht zu beanstanden, dass für die Erwirkung des Vollstreckungstitels als Grundlage der Eintragung andere Nachweisanforderungen gelten als für die Löschung des eingetragenen Rechts. Das sind unterschiedliche Verfahren, auf die die jeweils vorgesehenen Verfahrensregeln – Zivilprozessordnung bzw. Grundbuchordnung – anzuwenden sind. Es wäre auch nicht sinnvoll, die zivilprozessualen Regeln auf das Grundbuchverfahren zu übertragen. Die Bestimmungen zur Vollmacht – z.B. gemäß §§ 80, 81, 87, 88 Abs.2 ZPO – sind für die Bewilligung nach § 19 GBO nicht angemessen. Zudem müsste dann auch das Formerfordernis des § 29 Abs.1 S.1 GBO für die Bewilligung selbst entfallen; es genügte die Form der Klageschrift nach § 253 ZPO.

    15 Aber selbst wenn sich aus dem Urteil vom 21. April 2009 eine Berechtigung des Rechtsanwalts ergäbe, die Löschungsbewilligung für die Beteiligte zu 2) zu erklären, wäre nicht nachgewiesen, dass diese Befugnis fortbesteht. Der Fortbestand einer vor Jahren erteilten Vollmacht wird nicht ohne weiteres vermutet, sondern ist nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 263/10 - juris Rn. 12; Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 80, § 29 Rn. 59). Für ein Fortbestehen der Vollmacht spricht nicht etwa, dass das Grundbuchamt das Versäumnisurteil bei Eintragung einer weiteren Zwangshypothek „wieder als Nachweis der Vertretungsverhältnisse ausreichen lassen müsste“. Denn der Titel bleibt auch dann wirksam und das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan an das Urteil gebunden, wenn die Vollmacht des Rechtsanwalts nachträglich entfallen ist (oder nie bestand, § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO). Das gilt auch für rechtsgeschäftliche Erklärungen eines wirksam Bevollmächtigten: Wirkt die Erklärung eines Vertreters gemäß §§ 164 Abs.1, 167 Abs.1 BGB für den Vertretenen, verliert sie ihre Wirkung nicht dadurch, dass die Vertretungsmacht des Erklärenden nachträglich wegfällt. Gleiches gilt für die organschaftliche Vertretung. Hätte das Amtsgericht den Vorstand der Beteiligten zu 2) im Rubrum namentlich bezeichnet (§ 313 Abs.1 Nr.1 ZPO), wäre eine Änderung der ausgewiesenen Vertretungsverhältnisse ohne Relevanz für die Wirkungen des Titels. Dennoch wäre die Löschungsbewilligung (oder hier Genehmigung) durch den nunmehr gemäß §§ 77 Abs.1, 78 Abs.1 S.1 AktG vertretungsbefugten Vorstand zu erklären, dessen Zusammensetzung sich ausweislich des Handelsregisters (AG Charlottenburg - HRB ...) nach dem 21. April 2009 geändert hat. Es würde die Sicherheit des Rechtsverkehrs beeinträchtigen, wenn z.B. ein abberufener und im Handelsregister gelöschter Geschäftsführer die Löschung einer Zwangshypothek bewilligen könnte, nur weil er in dem zu Grunde liegenden, vor Jahren erwirkten Titel als Geschäftsführer der begünstigten Gesellschaft genannt ist. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 13. Oktober 2011, a.a.O. auch nicht ausgeführt, dass die dort seiner Ansicht nach weiterhin als Geschäftsführerin anzusehende Ge. Management GmbH bei Abgabe der Löschungsbewilligung ohne Nachweis gemäß § 32 GBO durch S. F. vertreten werden könne, da dieser als ihr Geschäftsführer im Rubrum des Titels ausgewiesen sei.

    16 Die §§ 29 Abs.1 S.1, 32 GBO lassen schon ihrem Wortlaut nach keine Ausnahmen von den strengen Anforderungen an den Nachweis der Erklärung und Vertretungsbefugnis zu. Auch der Zweck der Vorschriften gebietet es, grundsätzlich keine Erleichterungen des Nachweises einzuräumen. Die Nachweisanforderungen des Grundbuchverfahrens sollen verlässliche Eintragungsgrundlagen sicherstellen und die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in standardisierten Verfahren ohne einzelfallbezogene Beweiswürdigung ermöglichen. Damit stünde es nicht im Einklang, wenn ohne zwingenden sachlichen Grund ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden dürfte. Eine Ausnahme von der Formenstrenge des Grundbuchverfahrens wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn dem formgerechten Nachweis unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, durch die der verfahrensrechtliche Vollzug der materiellen Rechtslage dauerhaft ausgeschlossen wäre. Davon kann hier keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2) kann Erklärungen durch ihren Vorstand abgeben; der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis in der Form des § 32 GBO nachweisen.

    17 Ergänzend wird auf die Argumentation in den Anmerkungen von Demharter, Bestelmeyer, Schneider und Heckschen, a.a.O., verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.

    18 Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.4, 30 Abs.1 KostO, § 136 Abs.1 Nr.2 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 78 Abs.2 S.1 GBO vor.

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