Aufgebot einer Bankbürgschaft ?

  • Ich habe mal eine Frage an alle die Aufgebotsverfahren bearbeiten. Ich habe einen Antrag vorliegen auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens wegen einer abhanden gekommenen Bankbürgschaft und Kraftloserklärung. Ist überhaupt das Aufgebotsverfahren durchzuführen, wenn eine solche Urkunde abhanden gekommen ist? Ich bearbeite noch nicht so lange Aufgebotsverfahren, solch einen Antrag hatte ich noch nie. Im HRP werden diese Art Urkunden nicht erwähnt, zumindest scheinen diese Fälle nicht bundesgesetzlich geregelt zu sein, dass hier ein Urkundenaufgebot möglich ist. Weiß jemand näheres?:gruebel:

  • Ich wage mich da mal ran, obwohl ich einen solchen Antrag, solange ich dieses Gebiet beackere, auch noch nicht hatte. Zur Zulässigkeit kann ich daher (von zu Hause aus) auch nichts sagen.

    Ich könnte mir theoretisch vorstellen, dass der Fall in etwa vergleichbar ist mit einem verloren gegangenen Grundschuldbrief. Ist die Grundschuld erledigt, besteht verständlicherweise ein Interesse, den Brief aus der Welt zu bekommen. Ähnlich kann ich mir das bei einer Bürgschaft vorstellen, bei der der Bürge auch nach Erledigung der Sache ein Interesse daran hat, die Bürgschaftsurkunde nicht wer weiß wo vermuten zu müssen. Wenn also nachgewiesen ist, dass die Bürgschaft erledigt ist und die Urkunde nicht zurückgegeben werden kann, sind schon Parallelen zum Grundschuldbrief vorhanden.

    Allerdings fehlt es mir aus den genannten Gründen an exakten Hausnummern und auch Erfahrungen, da es sich hier wohl um einen ganz seltenen Fall handelt.
    Kann der Zivilrichter nichts dazu sagen?

  • Ich habe mal eine Frage an alle die Aufgebotsverfahren bearbeiten. Ich habe einen Antrag vorliegen auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens wegen einer abhanden gekommenen Bankbürgschaft und Kraftloserklärung. Ist überhaupt das Aufgebotsverfahren durchzuführen, wenn eine solche Urkunde abhanden gekommen ist? Ich bearbeite noch nicht so lange Aufgebotsverfahren, solch einen Antrag hatte ich noch nie. Im HRP werden diese Art Urkunden nicht erwähnt, zumindest scheinen diese Fälle nicht bundesgesetzlich geregelt zu sein, dass hier ein Urkundenaufgebot möglich ist. Weiß jemand näheres?:gruebel:

    Hallo,

    ohne jetzt groß in die Materie einzusteigem kurz folgende Übelegungen:

    das Aufgebotsverfahren bzw. das sich anschließende Ausschlußurteil dient der Vermeidung der Geltendmachung von sich aus der Urkunde selbst ergebenden Ansprüchen solcher Personen, denen das Recht nicht zusteht, sie es aber allein aufgrund dessen, daß sie im Besitz der Urkunde sind, geltend machen könnten.

    Kurz: Die Kraftloserklärung der Urkunde muß der Rechtssicherheit dienen und den Verpflichteten vor ungerechtfertigten Ansprüchen schützen.

    Das ist bei einem Grundschuldbrief klar, ebenso bei einem Sparbuch.

    Bei einer Bürgschaftsurkunde müßte m.E. differenziert werden.

    Handelt es sich um eine Bürgschaft, die ausschließlich zu Gunsten einer bestimmten Person erteilt wurde, dürfte eine Quittung dieser Person ausreichen und kein Raum bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren bestehen.

    Denkbar sind allerdings auch Bürgschaftsurkunden, die denjenigen, der die Bürgschaftsurkunde in Besitz hat, begünstigt. In einem solchen Fall halte ich ein Aufgebotsverfahren für zulässig.


    Gruß HansD


    P.S. Das waren jetzt keine wissenschaftlichen Ausführungen und ins Gesetz habe ich auch nicht geschaut, aber nach dem gesunden Menschenverstand hört es sich doch ganz vernünftig an.

  • Die Bürgschaftsurkunde (§ 766 BGB) ist ein Schuldschein i.S. des §§ 371 BGB (BGH NJW 1997, 1779; OLG München NJW-RR 1998, 992). Schuldscheine können nicht im Aufgebotsverfahren nach den §§ 1003 ff. ZPO für kraftlos erklärt werden, weil es an einer materiellrechtlichen Vorschrift fehlt, welche die Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens zulässt (vgl. z.B. die §§ 799, 808, 1162 BGB). Landesrechtliche Vorschriften können insoweit nicht existieren, weil entsprechende Vorbehalte nur in den §§ 1006 Abs.3, 1023 und 1024 Abs.2 ZPO vorgesehen sind und sich nicht auf Schuldscheine beziehen.

    Damit ist kein Aufgebotsverfahren möglich.

    Im Falle der Bedienung der Bürgschaft kann bei in Verlust geratener Urkunde nach § 371 S.2 BGB verfahren werden.

  • @ juris2112:

    Klingt plausibel und überzeugend. Differenzierst Du also nicht nach Maßgabe des Beitrags von HansD (wobei ich allerdings von Bürgschaften der zweiten Kategorie noch nicht wirklich etwas gehört habe...)?

    Nach dieser Horizonterweiterung werde ich (hoffentlich) so einen Fall nicht mehr auf den Tisch bekommen... :D

  • Da ursprünglicher Gläubiger der Bürgschaftsforderung nur der Gläubiger der Hauptforderung im Zeitpunkt der Bürgschaftsbegründung sein kann (Palandt/Sprau § 765 RdNr.3 m.w.N.) und die Bürgschaftsschuld auf Dauer im Verhältnis zur Hauptschuld akzessorisch ist, ist dem Gesetz eine "Inhaberbürgschaft" fremd. Die angesprochene Differenzierung erübrigt sich somit.

  • Ich hänge mich hier mal an: G = Gläubiger, S = Schuldner, B = Bürge

    Ein G behauptet gegenüber dem B zunächst, die ihm vom S vor zwanzig Jahren ausgehändigte Bürgschaftsurkunde erhalten aber verloren zu haben. Der B, dem folglich die Urkunde nicht präsentiert werden kann, verweigert deshalb die Zahlung und informiert den S. Auf Grund dieser Information (G findet Bürgschaftsurkunde nicht mehr und räumte dies beim B ein), setzen der S und der B eine Ersatzbürgschaftsurkunde auf. Noch bevor S diese dem G aushändigt, spricht der G beim B abermals vor und behauptet jetzt, er habe damals nie die Originalbürgschaftsurkunde erhalten, sondern nur eine Kopie. Da dies aus Sicht des S definitiv nicht stimmt (er hatte die Urkunde dem G vor zwanzig Jahren persönlich bei einem geschäftlichen Sekt-Umtrunk ausgehändigt), ist S naturgemäß nicht mehr bereit, dem G die Ersatzurkunde auszuhändigen, denn wenn G den Erhalt und damit den Verlust abstreitet, sind im Zweifel zwei Urkunden in der Welt und der B könnten 2 x in Anspruch genommen werden.

    S verweist den G daher auf das Aufgebotsverfahren. Das war ja, wie der vorliegende Thread zeigt, nicht der richtige Weg.

    Der von juris hier vorgeschlagene Weg über § 371 BGB bringt aber in Fallkonstellationen wie dem hier geschilderten aber auch nichts.

    Hat jemand einen Tipp?



  • Tipp für wen?

    Bei dem Beispiel drängt sich für mich die Frage auf, warum B oder S überhaupt eine zweite Bürgschaftserklärung abgeben wollen?

    Der B ist hier in der konfortablen Situation, dass ihm der G keine Urkunde vorlegen kann und dem G hiermit das Beweismittel für die Bürgschaft fehlt.

    Da die Bürgschaft aber unstreitig ist, kann der B auch in Anspruch genommen werden. Auf die Bürgschaftserklärung kommt es als Beweismittel nicht an, da eine solche unstreitig existierte, war auch die Schriftformerfordernis eingehalten worden. Für eine Inanspruchnahme ist es nicht erforderlich, dass das die Bürgschaftserklärung noch vorliegt, wenn sie zumindest einmal erstellt und erteilt wurde.

    Das Problem des G ist nur, dass er die Bürgschaft als solche nicht mehr mit der Urkunde belegen kann. Wenn B und S die Bürgschaft bestreiten, wäre B fein raus. Warum sollte der B oder der S an dieser Situation was ändern wollen?

    Wenn B und S sich jedoch redlich verhalten und dem G grundsätzlich die Bürgschaft zugestehen, so besteht meines Erachtens kein Problem damit, wenn eine Ersatzurkunde ausgehändigt wird.

    Es besteht insbesondere tatsächlich nicht das Problem, dass B 2xmal in Anspruch genommen wird. Die Bürgschaftshaftung ist wie ausgeführt akzessorisch zur Hauptforderung, so dass mit einer entsprechenden Zahlung die Hauptforderung erlöschen würde und damit auch zwangsläufig aus der 2. Bürgschaft keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können. Wenn der B dann zahlt, kann er gemäß § 371 BGB die Urkunden heraus verlangen und im Bezug auf die verlorene Urkunde ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis fordern.

    Schön in dem Beispiel finde ich, dass der G die Bürgschaft selbst bestreitet, denn wenn ihm damals nur eine Kopie übergeben wurde, besteht keine Bürgschaft. Voraussetzung der Bürgschaft ist nämlich, dass eine Bürgschaftserklärung "erteilt" wird, dieses Merkmal ist nur erfüllt, wenn eine Originalurkunde übergeben wurde (Paland § 765 Rn 4). Soweit der G dieses selbst bestreitet, steht ihm auch kein Anspruch gegen B zu.

    Es ist immer wieder erstaunlich, dass eine Partei einen Sachverhalt vorträgt, welcher ihm selbst nur schadet.

  • Der Tipp, nach dem gefragt ist, wäre der zugunsten des S gewesen. Dass G das Zustandekommen der Bürgschaft bestreitet, wenn er den Erhalt der 1. Urkunde bestreitet, ist ihm klar. Er verlangt aber die 2. Bürgschaftsurkunde mit der Begründung, dass aus dem Innenverhältnis mit S dieser verpflichtet ist, dem G einen Bürgen zu stellen. S sagte bisher: ja, aber nur, wenn Du das Aufgebotsverf. hinsichtlich der 1. Urkunde betreibst.

  • Der S ist seiner Verpflichtung einen Bürgen zu stellen bereits nachgekommen, denn der B ist Bürge. Er hat dem G auch eine Bürgschaftserklärung übergeben.

    Der S dürfte nicht verpflichtet sein, dem G eine zweite Bürgschaft zu besorgen, wenn dieser eine Urkunde oder dessen Kopie verlegt. Desweiteren dürfte fraglich sein, ob die Pflicht zur Stellung eines Bürgen nicht nach 20 Jahren verjährt sein dürfte.

    Wie bereits ausgeführt wurde, kann die zweite Urkunde wegen der Akzessorität zwischen Bürgschaft und Hauptforderung problemlos erteilt werden, ohne das die Gefahr der Doppelinsanspruchnahme erfolgt. Nach Ausgleich der Forderung kann er die Rechte aus § 371 BGB gelten machen und alle Urkunden zzgl. Erklärungen verlangen.

    Ich gehe davon aus, dass der S aber auf Nummer sicher gehen will.

    Pragmatisches Vorgehen daher: Da G kein Aufgebotsverfahren betreiben kann, verlangt S ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis, dass aus sämtlichen älteren Bürgschaftsurkunden des B keine Rechte mehr hergeleitet werden können. Die Urkunde liegt dann beim Notar, beim S und beim B, also was soll da noch passieren?

  • Wenn eine Bankbürgschaftsurkunde nicht mehr auffindbar ist, muss kein Aufgebot wie bei einem Grundschuldbrief gemacht werden. Es reicht, wenn der Gläubiger eine Enthaftungserklärung abgibt. Meistens haben die Banken hierfür Vordrucke.

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