Reallast vererblich oder mit dem Tod erloschen?

  • Im GB wurden bei einem Übertragungsvertrag zur Vorwegnahme der Erbfolge für die damalige Übergeberin 2 Rechte eingetragen:

    1. Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, bei welchem Rückstände möglich sind; mit Vorlöschklausel.

    2. Bedingte Rentenreallast.

    Die Rente sollte der Berechtigten für den Fall zustehen, dass sie ihr Wohnungsrecht "gleich aus welchen Gründen" aufgibt, als Entschädigung zustehen.

    Die Berechtigte ist 2009 verstorben und die Eigentümerin beantragt unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung.
    Möglich?

    Ich tendiere dahin, dass die Reallast hier nicht vererblich gewollt war sondern nur der Berechtigten persönlich zustehen sollte. Dies folgt für mich daraus, dass die gesicherte Rente ja eine Entschädigung für die Nichtausübung des Wohnungsrechts sein sollte. Wenn nun aber selbst das Wohnungsrecht mit dem Tode der Berechtigten erloschen ist, müsste dies nach meinem Verständnis auch für die - möglichen - Entschädigungsansprüche gelten. Oder?

    Ulf

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  • Wenngleich ich es spät sehe, sehe ich es doch genauso.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schön! Vielen Dank für Eure Bestätigung! :)

    Dann werde ich löschen.

    Ulf

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  • M. E. im Grundbuchverfahren gar nicht. Denn entweder ist die Bedingung nicht eingetreten, dann ist die Rentenzahlung ohnehin obsolet. Oder sie ist eingetreten, dann verstehe ich die Rentenzahlung immer noch als an das Wohnungsrecht gekoppelt (weil Ersatzleistung), also mit dem Tod ebenfalls gegenstandslos.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Auf mögliche Rückstände kommt es mir gar nicht an, da das Sperrjahr des § 23 Abs. 1 GBO ohnehin abgelaufen ist.

    Mir ging es nur um die Frage, ob die Reallast auf die Lebenszeit der Berechtigten oder aber vererblich bestellt wurde.

    Ulf

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  • Wird eine Reallast auf "Lebenszeit" bestellt, liegt darin laut Schöner/Stöber, 14. Auflage, Rn. 1306a, eine Befristung, so dass das Recht mit dem Tode erlischt.

    Ich soll jetzt ein Recht teilweise (für einen Berechtigten) löschen. In der Bewilligung steht dazu nur knapp steht:

    "E verpflichtet sich, an A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, dem Überlebenden ungeschmälert, lebenslang monatlich im voraus ... als dauernde Last zu zahlen.
    ...
    Zur Sicherung wird die Eintragung einer Reallast für A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, dem Überlebenden ungeschmälert, bewilligt und beantragt.
    "

    Eingetragen wurde die Reallast ohne Bedingung oder Befristung.

    Handelt es sich jetzt Eurer Ansicht nach um ein befristetes Recht oder ist die Reallast vererblich? :gruebel:

    Ich tendiere zum befristeten Recht.

    Ulf

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  • Denke ich auch. Als "Weniger" ist die Reallast auch befristet entstanden, wenn es nicht ausdrücklich so eingetragen wurde. Für den überlebenden Gesamtgläubiger besteht das Recht (allein und) unverändert fort (vgl. Schöner/Stöber Rn 261 g).

  • Danke für die Bestätigung!

    Hat sonst noch jemand eine Meinung dazu?

    Ulf

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  • Die Vereinbarung der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB hat zur Folge, dass mit dem Tode eines der Berechtigten das Recht dem Überlebenden allein zusteht, also gerade keine Erbfolge eintritt (s. BGHZ 46, 253/259 ff, zitiert auch bei BGH, DNotZ 2008, 703). Das ergibt sich ja auch aus dem von ir zitierten Text („E verpflichtet sich, an A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, dem Überlebenden ungeschmälert, lebenslang …).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Vereinbarung der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB hat zur Folge, dass mit dem Tode eines der Berechtigten das Recht dem Überlebenden allein zusteht, also gerade keine Erbfolge eintritt (s. BGHZ 46, 253/259 ff, zitiert auch bei BGH, DNotZ 2008, 703). Das ergibt sich ja auch aus dem von ir zitierten Text („E verpflichtet sich, an A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, dem Überlebenden ungeschmälert, lebenslang …).

    Sorry, aber das kann ich dem Beschluss jetzt so nicht entnehmen oder ich habs überlesen. Unter welcher Rn. soll denn dies stehen (bei juris habe ich keine Seitenzahlangaben)?

    Eigentlich lese ich aus dem Beschluss nämlich eher das Gegenteil:
    Der BGH sagt doch, dass bei Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eigentlich mehrere Rechte vorliegen, die miteinander verbunden sind (Rn. 8). Dass im BGH-Fall dann das eine Recht davon mit dem Tode erlischt, ist ja klar, weil es dort um ein Wohnungsrecht ging, welches nie vererblich ist. :gruebel:

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat

    E verpflichtet sich, an A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, dem Überlebenden ungeschmälert, lebenslang monatlich im voraus ... als dauernde Last zu zahlen.

    Meiner Ansicht nach ist die nächstliegende Bedeutung immer noch, dass die Leistungen an A und B jeweils (!) auf Lebenszeit ("lebenslang") zu erbringen sind und die Leistung nach dem Tod des Erstversterbenden nicht auf das reduziert wird, was ihm bisher nach dem Innenverhältnis (§ 430 BGB) zustand. Würde man das "lebenslang" nur auf den Letztversterbenden beziehen, hätte man auch Schwierigkeiten, das "ungeschmälert" einzuordnen: Leistung darf nur an den Überlebenden erbracht werden und es besteht keine Ausgleichspflicht gegenüber den Erben des Erstversterbenden? Halte ich für unwahrscheinlich.

  • ....

    Sorry, aber das kann ich dem Beschluss jetzt so nicht entnehmen oder ich habs überlesen. Unter welcher Rn. soll denn dies stehen (bei juris habe ich keine Seitenzahlangaben)?

    Eigentlich lese ich aus dem Beschluss nämlich eher das Gegenteil:
    Der BGH sagt doch, dass bei Gesamtberechtigung nach § 428 BGB eigentlich mehrere Rechte vorliegen, die miteinander verbunden sind (Rn. 8). Dass im BGH-Fall dann das eine Recht davon mit dem Tode erlischt, ist ja klar, weil es dort um ein Wohnungsrecht ging, welches nie vererblich ist. :gruebel:

    Es ist richtig, dass das Urteil des BGH vom 19. 1. 2007, V ZR 163/06 = DNotZ 2008, 703, ein unvererbliches Recht (Wohnungsrecht) betrifft. In Deinem Fall ist aber dadurch, dass bestimmt wurde, dass das Recht dem Überlebenden ungeschmälert zustehen soll, die Vererblichkeit bei Ableben des Erstverstorbenen ebenfalls ausgeschlossen worden. Es handelt sich um einen Fall der Sukzession.

    Das OLG Frankfurt 20. ZS, führt dazu im Beschluss vom 14.11.2011, 20 W 439/10 aus:

    „Die weitere Bestimmung, dass mangels anderer Vereinbarung nach dem Tod eines Berechtigten die Rechte dem anderen ungeschmälert zustehen, betrifft die rechtsgeschäftlich wirksame Vereinbarung einer Sukzessivberechtigung, als deren dogmatische Grundlage die Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB häufig angeführt wird (vgl. Schöner/Stöber, a. a. O., Rdnr. 260, 261g) ….“

    Aufgrund dieser Sukzession hält der BGH im Beschluss vom 3. Mai 2012, V ZB 112/11,

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…543&pos=0&anz=1

    sogar bei einer Vormerkung einen Vermerk darüber, dass dem Überlebenden das Recht allein zusteht, für entbehrlich. Der BGH führt aus:

    „..bb) Der schuldrechtliche Rückübereignungsanspruch der Mutter besteht nach ihrem Tod nicht mehr. Ist - wie hier - dieser Anspruch im Übergabevertrag auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt worden, so erlischt er mit dessen Tod (vgl. BayObLG, Rpfleger 1990, 61) und geht nicht auf dessen Erben über (Tiedtke, DNotZ 1992, 539, 545 f.). Die Berechtigung des anderen Elternteils,
    den Rückübertragungsanspruch geltend zu machen, bleibt davon unberührt; sein Anspruch wird weiterhin durch die Vormerkung gesichert. Ist in einem Übergabevertrag für die auf die Lebenszeit von Ehegatten befristeten (Rück-)Auflassungsansprüche eine Gesamtgläubigerschaft vereinbart (und eingetragen) worden, steht der Anspruch nach dem Tod eines Elternteils dem Längstlebenden allein zu (vgl. BayObLG, NJW-RR 1995, 1297, 1298; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 162). Dieser ist demgemäß auch allein berechtigt, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen.“

    In solchen Fällen ist Folge der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, dass das Recht für den verstorbenen Berechtigten erlischt und für den Überlebenden bestehen bleibt (s. KG, JFG 10, 312/317; BayObLGZ 1955, 155/159 = DNotZ 1956, 209/212, KEHE, § 23 GBO RN 12).

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  • Ich häng mich hier mal dran.

    Es ist eine Reallast (Geldrente) ohne Löschungserleichterung und ohne ausdrückliche Befristung eingetragen für A und B. Ich soll die Reallast nun hinsichtlich A löschen. A ist 1990 gestorben, Sterbeurkunde hab ich.

    In der Bestellungsurkunde steht allerdings: "... zahlt an A und B in GG auf Lebensdauer von B ...". Kann ich das Recht nach dem Tod von A jetzt überhaupt nur mit Sterbeurkunde löschen? Es klingt für mich bisserl, als wäre das Recht vererblich und würde erst mit Tod von B endgültig erlöschen. Oder versteh ich das falsch?

  • Gut möglich, dass das Recht nach dem Ableben des A allein der B hätte zustehen sollte. Die Sukzessivberechtigung ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut der Urkunde, noch aus dem Eintragungsvermerk im Grundbuch. Eine ausdrückliche Befristung hinsichtlich A fehlt ebenfalls, so dass man auch das nicht vertiefen muß (= Überlagerung der Gesamtgläubigerschaft durch die Gütergemeinschaft). Würde daher die Vererblichkeit unterstellen.

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