Gerichtskosten SG bei Anerkenntnis

  • Kläger ist nach § 183 SGG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

    Wenn nun ein Klageverfahren durch ein angenommenes Anerkenntnis der Behörde beendet wird und ein Kostenantrag nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG gestellt wird, welche Gerichtskosten entstehen dann eigentlich für die Behörde

    - sofern sie sich verpflichtet die Kosten zu tragen: 1,0 nach 7111 GKG?
    - wenn sie kein Kostenanerkenntnis abgibt? 3,0 nach 7110 GKG?

  • So dann will ich einmal.

    Ist es kein Streitwertfall, was in der Sozialgerichtsbarkeit äußerst selten ist, dann spielt das GKG auch keine Rolle für die Behörde.
    Deine Frage beantwortet sich durch § 184 SGG, d.h. die Behörde zahlt unabhängig ob sie (bzw. der Kläger) gewinnt oder verliert immer eine Pauschgebühr.
    Die Übertreibung: ein Käger erhebt eine unzulässige Klage ...und auch dann zahlt die Behörde ihre Pauschgebühr.
    Die große Ausnahme sind alle Verfahren, die ursprünglich aus dem Bereich der verwaltungsgerichtlichen Sozialhilfe kommen. Hier ist auch die Behörde nicht verpflichtet eine Pauchgebühr zu erstatten.
    Als typisches Beispiel seien hier alle Hartz-IV-Verfahren genannt.

    Was die rechtsanwaltliche Vergütung angeht, spielt diese Pauschgebühr keine Rolle; wird nicht bei einer Festsetzung zugeschlagen. Wieso auch? Der Kläger hat sie ja nicht vorweg zu erstatten.

  • Hallo.

    Die Beklagte gibt ein Anerkenntnis ab. Die Klägerin nimmt an und erklärt das Verfahren in der Hauptsache für erledigt.

    Beschluss durch den Vorsitzenden:Wert X und Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Findet in diesem Fall die KV 7111 Anwendung (Nr. 3 oder 4) oder bleibt die Gebühr beim 3-fachen Wert?

  • Wenn es lediglich ein deklaratorischer Beschluss ist, dann erfolgt die Verminderung auf die einfache Gebühr gem. KV-GKG Nr. 7111 wegen Nr. 4, ist ein "richtiger" Beschluss über die Kosten ergangen, also hat sich die Richterin bzw. der Richter mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, dann bleibt es bei KV-GKG Nr. 7110. Den Kostenbeschluss genau lesen, ggfs. bei der Richterin bzw. dem Richter nachfragen.

  • Ich würde das Anerkenntnis prüfen, ob dort auch eine Kostenübernahmeerklärung enthalten ist. Falls ja, wäre KV 7111 Nr. 4 GKG erfüllt, falls nicht, sollte man, wie audideus richtig anmerkt, die Beschlussbegründung lesen und ggfs. das Gericht fragen.

  • Da ist kein Kostenanerkenntnis enthalten. Aber nach Nr. 3 muss es das doch auch nicht oder? Anerkenntnis oder Vergleich = verminderte Gebühr.

  • Nur wurde hier wohl, soweit ich den Sachverhalt verstehe, nicht nach Anerkenntnis gehandelt, sonst hätte ein Anerkenntnisurteil ergehen müssen. Es wurde vielmehr die folgende Erledigungserklärung des Klägers zugrunde gelegt und dann die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache beschlossen - oder nicht?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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