zwingendes Gemeinschaftseigentum am Treppenhaus

  • Hallo alle zusammen,

    ich benötige mal wieder eure Hilfe.

    Vor zig Jahren wurde ein Sondereigentum gegründet bestehend an einer Wohnung im Dachgeschoss sowie einen Spitzboden.

    Eine Treppe und ein kleines Stückchen Flur führt in den Spitzboden und auch zur Wohnung.
    Das Treppenhaus und Flur sind in sich abgeschlossen. Gemäß Aufteilungsplan gehörten Treppe+Flur zum Sondereigentum.


    Jahre später wurde dieses Sondereigentum neu nach WEG aufgeteilt. Eine neue Abgeschlossenheitsbesch. wurde nicht mit eingereicht, da sich baulich nichts geändert hatte.

    Der Spitzboden ist ein eigenes Teileigentum und die Wohnung im Dachgeschoss ist eine eigene Wohnung (ein SE) geworden.

    Problem ist jetzt, dass die Treppe+Flur, die man zwingend in Gemeinschaftseigentum hätte umwandeln müssen, da Wohnung und Spitzboden beide die Zuwegung brauchen nicht in Gemeinschaftseigentum umgewandelt wurde.

    Die Teilungserklärung lässt sich zum Treppenhaus+Flur nicht aus. Es ist dementsprechend auch total unklar, wem das Teppenhaus+Flur jetzt gehören soll (abgesehen mal davon, dass es sowieso zwingend Gemeinschaftseigentum sein müsste)

    Der bei uns mit WEG-befasste Richter war aus dem Bauch heraus der Meinung, wenn es zwingend GE sein muss, ist es auch entgegen der Eintragung bzw. Abgeschlossenheitsbesch. Gemeinschaftseigentum.

    Der Spitzboden war zwischenzeitlich in mehrere TEs (alles derselbe Eigentümer) aufgeteilt, diese wurden nun zusammengefasst und in ein WE umgewandelt (Schließung der 3 TE Blätter unter Bildung 1 neuen WE Blattes). Eine Abgeschlossenheitsbesch. hat vorgelegen, aus der sich ergab, dass das Treppenhaus nur zum Spitzboden führt. Die Wohnung im Dachgeschoss war in dieser Abgeschlossenheitsbesch. nicht enthalten, so dass ich keine Probleme hatte, dass Treppenhaus+Flur als Bestandteil des neuen WE (Spitzbodenwohnung) einzutragen.



    Frage?
    Muss ich von Amts wegen einen Widerspruch eintragen? Was kann die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung nun machen? Kann Sie die Eintragung eines Widerspruchs verlangen?

  • Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde das Sondereigentum nicht aufgehoben und insgesamt neu begründet, sondern lediglich eine der Einheiten unterteilt, ohne dass an diesem Vorgang alle Eigentümer beteiligt waren. In diesem Fall wäre die Unterteilung nichtig. s. dazu z. B. Kral im BeckOK GBO WEG, Stand: 01.02.2011, RN 120:

    „... Entsteht bei einer Unterteilung von Sondereigentum ausnahmsweise neues Gemeinschaftseigentum, so bedarf es der Auflassung desselben durch sämtliche Wohnungseigentümer sowie der Grundbucheintragung. Anderenfalls ist die Unterteilung inhaltlich unzulässig und damit nichtig, weil den anderen Wohnungseigentümern kein Gemeinschaftseigentum aufgedrängt werden kann (OLG München DNotZ 2007, 946; NJW-Spezial 2007, 292; Demharter NZM 2000, 1196;Schöner/Stöber Rn 2976a mwN; aA Röll DNotZ 1993, 158; Böttcher Rpfleger 2009, 550, die nur Grundbuchunrichtigkeit annehmen).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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