GbR - Erklärung hinsichtlich der Vertretungsverhältnisse

  • Liebe Mitstreiter,

    ich benötige moralische Unterstützung bei der Umsetzung des neuen BGH-Beschlusses zur GbR.

    Eingetragen ist eine Grundschuld für die X-GbR, bestehend aus 12 einzeln aufgeführten Gesellschaftern.

    Das Recht soll gelöscht werden. Die Löschungsbewilligung wurde von einem Gesellschafter abgegeben, der selbst erklärt hat, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GbR zu handeln.

    Soll mir das jetzt genügen???

    Der BGH schließt sich ja Reymann an, wonach ein Nachweis in der Form des § 29 GBO über die rechtlichen Verhältnisse nicht erforderlich sei. Die für die Gesellschaft handelnden Personen müssten Erklärungen zur Existenz, Identität und Vertretung der GbR abgeben. Einen Nachweis, dass diese Angaben richtig sind, könne das Grundbuchamt nicht verlangen.

    Danke für Eure Überlegungen. :)

  • Der BGH hat sich insoweit nur zum Erwerb geäußert.
    Kann natürlich sein, dass auch bei diesem Vorgang Gesetze nicht mehr angewandt werden müssen, wenn man stattdessen nach Reymann´scher Art mediatisieren kann.

  • Dieser Fall hat mit der aktuellen BGH-Entscheidung nichts zu tun, sondern er löst sich über § 899a S.1 BGB, wonach vermutet wird, dass die eingetragenen Gesellschafter die wahren und einzigen Gesellschafter der berechtigten GbR sind. Demnach müssen alle zwölf Gesellschafter die Löschung bewilligen, es sei denn, es würde in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass der bewilligende Gesellschafter der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR ist. Dies lässt sich aber förmlich nicht nachweisen, und zwar auch nicht durch einen formgerechten Gesellschaftsvertrag, weil dieser nur die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses bezeugt. Anders wäre es nur, wenn der betreffende Gesellschafter im Gründungsvertrag rechtsgeschäftlich zur Vertretung der GbR bevollmächtigt worden wäre. Dann liegt nämlich eine formgerechte Vollmachtsurkunde vor.

  • Der BGH hat sich insoweit nur zum Erwerb geäußert.
    Kann natürlich sein, dass auch bei diesem Vorgang Gesetze nicht mehr angewandt werden müssen, wenn man stattdessen nach Reymann´scher Art mediatisieren kann.



    :roll:

  • Aus reinem Interesse (um zu sehen, welche Kreise diese Entscheidung denn so zieht): Hast Du wegen des BGH-Beschlusses selbst Bedenken bekommen oder beruft sich die Antragstellerseite auf die Entscheidung?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dieser Fall hat mit der aktuellen BGH-Entscheidung nichts zu tun, sondern er löst sich über § 899a S.1 BGB, wonach vermutet wird, dass die eingetragenen Gesellschafter die wahren und einzigen Gesellschafter der berechtigten GbR sind. Demnach müssen alle zwölf Gesellschafter die Löschung bewilligen, es sei denn, es würde in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, dass der bewilligende Gesellschafter der alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR ist. Dies lässt sich aber förmlich nicht nachweisen, und zwar auch nicht durch einen formgerechten Gesellschaftsvertrag, weil dieser nur die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt seines Abschlusses bezeugt. Anders wäre es nur, wenn der betreffende Gesellschafter im Gründungsvertrag rechtsgeschäftlich zur Vertretung der GbR bevollmächtigt worden wäre. Dann liegt nämlich eine formgerechte Vollmachtsurkunde vor.



    Ja, so habe ich die Fälle bislang auch immer gelöst. Aber der BGH sieht es doch offenbar anders. Wenn er schon bei der erwerbenden GbR keine Nachweise verlangt, warum dann bei der eingetragenen? Warum sollte ich also hier jetzt den Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO verlangen?

    Dies frage ich mich selbst, nachdem ich den Beschluss des BGH mit Erstaunen zur Kenntnis genommen habe.

  • Ja, so habe ich die Fälle bislang auch immer gelöst. Aber der BGH sieht es doch offenbar anders. Wenn er schon bei der erwerbenden GbR keine Nachweise verlangt, warum dann bei der eingetragenen? Warum sollte ich also hier jetzt den Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO verlangen?


    Natürlich drängen sich diese Fragen bei kritischer Würdigung der BGH-Entscheidung unmittelbar auf.
    Ich würde aber dennoch raten, zumindest so lange weiterhin das Gesetz anzuwenden, wie der BGH in einem gleichgelagerten Fall nichts anderes entscheidet. Und selbst dann sollte man es sich gut überlegen.

  • Ja, so habe ich die Fälle bislang auch immer gelöst. Aber der BGH sieht es doch offenbar anders. Wenn er schon bei der erwerbenden GbR keine Nachweise verlangt, warum dann bei der eingetragenen? Warum sollte ich also hier jetzt den Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO verlangen?



    Nach BGH reicht es beim Grundstückserwerb, wenn die Handelnden behaupten, sie seinen die alleinigen Gesellschafter. Soweit, daß es bei Verfügungen über Grundstücksrechte ausreicht zu behaupten, der handelnde Gesellschafter sei alleinvertretungsberechtigt, sind wir noch nicht. War aber schon abzusehen, daß die Entscheidung wird für alles mögliche herhalten müssen.

  • Beim Abweichen vom Grundsatz der Gesamtvertretung ist die Vertretungsmacht der handelnden Gesellschafter in der Form des § 29 GBO nachzuweisen

    KG, Beschluss vom 08.03.2011, Az. 1 W 99 + 100/10: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post700722

    Ebenso -für die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung-: OLG München, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 34 Wx 54/09: Rpfleger 2010, 71 = FGPrax 2009, 257 = MittBayNot 2010, 126 m. Anm. Ruhwinkel = NJW-RR 2010, 888 = NZM 2010, 334 = https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post528323

  • Danke für Eure Beiträge!

    Es fragt sich ja aber nun, ob das Kammergericht noch herangezogen werden kann. Der BGH ist ja anderer Ansicht.

    Die Zukunft wird zeigen, ob die BGH Entscheidung als Grundsatzentscheidung zu werten ist.

    Ich habe mich hier sicherheitshalber für den herkömmlichen Weg entschieden.

    Schönes Wochenende


  • Es fragt sich ja aber nun, ob das Kammergericht noch herangezogen werden kann. Der BGH ist ja anderer Ansicht.

    Die Zukunft wird zeigen, ob die BGH Entscheidung als Grundsatzentscheidung zu werten ist.



    Sicher ist das eine Grundsatzentscheidung, aber m. E. trifft sie nicht Deinen Fall.
    Mit "herkömmlich" meinst Du, Du hast die Löschungsbewilligungen angefordert? Hätte ich auch gemacht. :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Zukunft wird zeigen, ob die BGH Entscheidung als Grundsatzentscheidung zu werten ist.



    Aber grundsätzlich in Bezug auf was? Wesentlich ist nach BGH das gemeinschaftliche Zusammenwirken aller Gesellschafter ("... erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind"). Gerade das liegt im Ausgangsfall ja nicht vor.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!