Wirksamkeitsvermerk für Vormerkung gegenüber Nacherbenvermerk bei Verkauf durch TV

  • Hallo Ihr da draußen im unendlichen Net! Was meint Ihr? Kann man einen Wirksamkeitsvermerk für eine Auflassungsvormerkung gegenüber einem Nacherbenvermerk eintragen, wenn der Testamentsvollstrecker, der allgemein für Vor- und Nacherben auf 30 Jahre bestellt ist, verfügt?
    Die Vorerbin ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, ebenso Nacherbenvermerk und TV-Vermerk. Jetzt soll das Grundstück vom TV an einen Dritten entgeldlich verkauft werden. Bei der einzutragenden Vormerkung soll ein Wirsamkeitsvermerk eingetragen werden, dass die Vormerkung dem Nacherben gegenüber wirksam ist. Nacherben und event. Ersatzerben sind nicht am Verkauf beteiligt, die Vorerbin ist zwar befreit, aber nicht bezüglich §2113 BGB. Ich frage mich, was der Vermerk soll. Der TV könnte doch die Nacherben- und Testamentsvollstreckungsvermerke löschen lassen, da mit dem Verkauf das Grundstück die Erbmasse verlässt. So ein Vermerk käme allenfalls dann in Frage, wenn die Vorerbin selbst verfügen würde, die Nacherben zugestimmt haben und keine Testamentsvollstreckung bestünde. Der Testamentsvollstrecker ist meiner Meinung nach nicht durch die Beschränkungen der Vorerbin eingeschränkt. Vielleicht habe ich vor lauter Nachdenken auch einen Knoten im Hirn. Wie seht Ihr das?

  • Hallo Ihr da draußen im unendlichen Net! Was meint Ihr? Kann man einen Wirksamkeitsvermerk für eine Auflassungsvormerkung gegenüber einem Nacherbenvermerk eintragen, wenn der Testamentsvollstrecker, der allgemein für Vor- und Nacherben auf 30 Jahre bestellt ist, verfügt?
    .... Bei der einzutragenden Vormerkung soll ein Wirsamkeitsvermerk eingetragen werden, dass die Vormerkung dem Nacherben gegenüber wirksam ist. ...




    Ich fühle mich zwar noch nicht so, als würde ich im All zirkulieren...:)

    Aber wenn der TV zugleich die Nacherbenrechte wahrnimmt, dann könnte er dem Vorerben auch Nachlassgegenstände zur freien Verfügung überlassen (KG, JFG 11, 121; Hegele/Winkler, Der TV, 16. Auflage 2001, RN 216 m.w.N.), also kann er auch die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks bei der AV bewilligen. Ein solcher Vermerk macht Sinn, weil das Veräußerungsobjekt erst mit Vollzug der Auflassung aus dem Nachlass ausscheidet, und der Nacherbenvermerk im Stadium der Eintragung der AV noch seine Bedeutung hat.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (24. Juni 2011 um 14:14) aus folgendem Grund: "bei" eingefügt

  • Ein Wirksamkeitsvermerk dient doch nur der Klarstellung. Wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Vermerk in das Recht selbst eingegriffen werden kann, kommt dieser Vermerk nicht in Frage. Nach Aktenlage habe ich hier einen TV für 30 Jahre und Vor- und Nacherbfolge. Müsste ich vor Eintragung des Wirksamkeitsvermerks dann nicht die gesamte erbrechtliche Rechtslage prüfen, um sicherzustellen, dass die Verfügung des TV auch wirklich gegenüber den Nacherben wirksam ist? Das geht meines Erachtens über die Prüfungspflicht des Rpfls im Grundbuch hinaus. Wenn ich dich richtig verstanden habe, würdest du aufgrund der Bewilligung durch den TV den Vermerk eintragen. Das entspricht dem, was ich als GB-Rpfl prüfen muss. Ich denke, ich habe da nur so ein blödes Gefühl, weil der TV eigentlich machen kann, was er will, ohne das Vor- oder Nacherben zu beteiligen sind. Irgendwie geht mir das gegen den Strich; aber so hat es der Erblasser wohl geregelt. Danke dir!

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