Vorrangsvorbehalt vergessen

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe folgendes Problem: Auflassungsvormerkung wurde eingetragen von einer Kollegin, diese hat allerdings vergessen den Vorrangsvorbehalt einzutragen. Nun meldet sich der Notar und moniert dies natürlich.

    Kann ich diesen Vorbehalt nachträglich noch eintragen und wenn ja, wie?
    Ich mache Grundbuch leider nur in Vertretung und bin mir jetzt wirklich unsicher, wie ich das nun mache.

  • Den Rangvorbehalt kann man m.E. als Veränderung in den Spalten 4 - 6 nachtragen. Kosten bleiben dafür dann außer Ansatz, da Verschulden des Gerichts.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Denke ich auch. Und dann wird der noch nicht vollständig erledigte Antrag nunmehr durch die Eintragung des Vorbehalts vollständig erledigt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ok, danke schön schon mal.
    Ich werde es dann in die Veränderungsspalte schreiben.

    Muss man da noch auf irgendetwas achten?
    Ich würde es jetzt wie folgt machen:

    Spalte 4: 1
    Spalte 5: Vorrangsvorbehalt für Grundpfandrechte bis zu .... nebst Zinsen, ... usw.... eingetragen am .... Rpfl

    Einen Zusatz davor oder dahinter brauche ich nicht?

  • ... und auf die Bewilligung Bezug nehmen ...

    Einfach "eingetragen am". Kein Zusatz erforderlich. Das Grundbuch wird ja nicht berichtigt. Der Rangvorbehalt entsteht jetzt mit der Eintragung, wie im Grundbuch verlautbart. Und dass die Kosten für die Extraeintragung hier nicht erhoben werden, trägst Du ja auch nicht im Grundbuch ein. ;)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gut, das mit der Bezugnahme auf die Bewilligung war mir klar, hatte ich jetzt nur nicht geschreiben.

    Vielen Dank für die nette und schnelle Hilfe :daumenrau

  • Der Rangvorbehalt wird vom Eigentümer bewilligt und nicht vom Käufer. Da die Vormerkung bereits eingetragen ist, kann der Vorbehalt demnach nur aufgrund zusätzlicher Bewilligung des AV-Berechtigten eingetragen werden.

  • vielleicht haben ja Verkäufer und Käufer - also alle Beteiligte- im Kaufvertrag die Eintragung des Rangvorbehalts bewilligt, manche Notare schreiben das recht pauschal in ihren Urkunden, ansonsten hat Cromwell Recht und die nachträgliche Eintragung bei der Vormerkung ist nur mit Bewilligung des Vormerkungsberechtigten möglich. Wenn im Kaufvertrag Vollmacht zum Vollzug bzw zur Durchführung des Vertrages ist, dann genügt m.E. die Bewilligung des Vollmachtnehmers, ich würde event. sogar eine gesiegelte Bewilligung des Notars auf nachträgliche Eintragung anerkennen, hängt von der Vollmachtsformulierung im Vertrag ab.

  • In einem Übergabevertrag wurde ein Wohnungsrecht für die Übergeber samt Rangvorbehalt bestellt. Beantragt zur Eintragung wurden nur Eigentumsumschreibung und Wohnungsrecht. Nach Eigentumsumschreibung und Eintragung des Wohnungsrechts schreibt der Notar,dass der Rangvorbehalt nicht im Grundbuch gewahrt wurde.

    Beantragt hatte er dies nicht.

    Die Bewilligung im Übergabevertrag erfolgte allgemein, demnach durch Übergeber undÜbernehmer.

    Kann ich den Rangvorbehalt nun ohne erneute Bewilligung des Eigentümers und Zustimmung der Wohnungsberechtigten nachträglich eintragen ? Oder ist eine erneute Bewilligung einzureichen, weil die Eintragung antragsgemäß erfolgte und ggf. dieBewilligung des Rangvorbehalts verbraucht ist ?

  • Nachdem das Wohnungsrecht eingetragen wurde, bedarf es jetzt der Bewilligung des Berechtigten. Die laut Sachverhalt auch vorliegt. Verbraucht kann die Bewilligung nicht sein, weil sie bislang noch gar nicht zum Tragen kam. Und wenn, wäre es da noch die Bewilligung des Eigentümrs gesesen.

  • Die Eintragung des Rangvorbehalts wird jetzt bei uns nicht gesondert beantragt und er wird aber trotzdem beim Recht mit eingetragen. Die Urkunden sind bei uns in der Regel so formuliert: ".....wird die Eintragung des Rechts samt Rangvorbehalt bewilligt und beantragt...."
    Schreibt der Notar dann "....Eintragung des Rechts", wird es so ausgelegt, dass selbstverst. auch der Rangvorbehalt mit eingetragen wird.
    Kommt drauf an, wie es bei dir genau formuliert ist. Es ist ja naheliegend, dass er eingetragen werden soll, wenn er schon vereinbart wurde. Da würd ich vorher nachfragen, bevor ich das Recht ohne Vorbehalt eintrage.

  • Danke, 45,dann trage ich den Rangvorbehalt nach.
    @ Martin:

    DasWohnungsrecht und der Rangvorbehalt wurden unter jeweils einer selbständigenZiffer im Kaufvertrag bestellt und gesondert zur Eintragung bewilligt undbeantragt. Ich hatte daher keine Notwendigkeit gesehen nachzufragen, ob derentsprechende Antrag vom Notar vergessen wurde.

    Denn ich habees schon erlebt, dass obwohl der Rangvorbehalt bewilligt wurde, dieser nichtvom Notar beantragt und auch nicht eingetragen werden sollte.
    Ich beabsichtigeferner, eine Gebühr nach § 14130 aus dem Wert des Wohnungsrechts zu erheben (Korintenberg/Hey’lGNotKG Rn. 17 zu KV 14130).

  • Also ich trage nur das ein was der Notar auch nur ausdrücklich beantragt hat (unabhängig der Urkunde). Wenn ein Rangvorbehalt nicht beantragt ist wird auch keiner eingetragen.

    Ich mache das genauso.

    @ thorben: Die Gebühr würde ich auch erheben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Danke, 45,dann trage ich den Rangvorbehalt nach.
    @ Martin:

    DasWohnungsrecht und der Rangvorbehalt wurden unter jeweils einer selbständigenZiffer im Kaufvertrag bestellt und gesondert zur Eintragung bewilligt undbeantragt.

    Dann hätt ich auch nicht nachgefragt und ohne Vorbehalt eingetragen.

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