Kostenausgleichung mit Haftpflichtversicherer

  • Hallo ihr Lieben, ich komme leider nicht weiter und hoofe ihr könnt mir helfen :oops:

    Also ich habe folgende Konstellation:
    A verklagt D, E und F als GS auf Zahlung von 4.752,56 €
    B verklagt D,E und F als GS auf Zahlung von 15.518,56 €

    D macht widerklagend einen Betrag von 48.371,11 € gegen A und C geltend.

    C und D sind die jeweiligen KFZ-Haftpflichtversicherer.

    A, B und C sind durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten worden, D, E und F ebenso.
    Im Urteil ist eine Kostenquotelung nach baumbach´scher Formel.

    Jetzt meine Frage: Wenn es sich bei C und D um den jeweiligen Haftpflichtversicherer handelt, trägt dann dieser im Innenverhältnis nicht die geamten Kosten?? Gilt das auch für C, der ja nur Widerbeklagter ist und somit eigentlich nicht komplett am Rechtsstreit beteiligt??

    Oder muss ich für die Ausgleichung die auf jeden einzelnen entfallenden Teile der Rechtsanwaltsvergütung ermitteln..

    Für eure Antworten danke ich euch schon mal im voraus.

  • Du wirst um die von Dir genannte 2. Variante nicht herum kommen. Wie sich die Parteien dann untereinander einigen, ist ihre Sache. Dass letztlich die Versicherer alle Kosten tragen, spielt für die Ausgleichung keine Rolle, sondern nur bei der Zuerkennung der gesamten USt.

  • @ 13: Ich meine, das OLG Ffm sieht das anders, gerade weil die Versicherung die Kosten auch des Versicherungsnehmers trägt. Ich müsste mal nachschauen - wenn mein Urlaub vorbei ist und ich wieder im Büro bin.

  • Das ist mir jetzt - ebenfalls noch im Urlaub - nicht geläufig. Bei uns werden - wie schon mehrmals hier im Forum besprochen - grundsätzlich die Anteile der einzelnen Beteiligten in mehreren KFB festgesetzt und Aufrechnung ist Sache der Parteien untereinander.

  • Also ich würde erstmal die Beteiligten zum Innenverhältnis anhören! Wichtig ist die tatsächliche Inanspruchnahme durch den RA!
    Hatte auch mal einen ähnlich gelagerten Fall, wo ich daraufhin ACHT KFB's machen musste....... (Sogar einen für die Versicherung gegen den Versicherten- welch' ein Schwachsinn!!! Als ob sowas von der Versicherung vollstreckt werden würde)
    Die baumbach'sche Formel ist in jedem Fall lästig: es kommt hinterher eh fast das gleiche raus wenn man normale Quoten ansetzen würde.....:daumenrun

  • also der BGH hat 2005 das wohl mal so entschieden mit dem Haftpflichtversicherer ( NJW 06, 774). Die Entscheidung wird auch im Gerold/Schmidt problematisiert zur VV 1008 Rn 295. Demnach könnte ich die gesamten Kosten, die der Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat auch für ihn bei der Ausgleichung berücksichtigen. Ich weiß eben nur nicht inwieweit das der Fall ist, wenn der Versicherer nur widerklagtend mit einem von 2 Klägern in Anspruch genommen wird :confused:

  • Im Innenverhältnis hat die Beklagten-Seite mir kopfteilige Haftung angemeldet, die Kläger-Seite reagiert auf mein Schreiben nicht..

  • also der BGH hat 2005 das wohl mal so entschieden mit dem Haftpflichtversicherer ( NJW 06, 774).

    Die Entscheidung ist bekannt, betrifft aber nur die Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung bei Beteiligung einer Haftpflichtversicherung. Natürlich würde es einen locken, das bei einer Baumbach'schen Formel auch anzuwenden, ich kenne aber keinen Fall, in dem das schon jemand getan hat.

    Zumal, wenn bei Dir eine Widerklage hinzukommt. Die wird auch der Grund für die Baumbach'sche Formel sein. Da weiß man ja nicht, ob nicht die Partei insoweit ihren RA selbst bezahlen soll oder ob das auch vom Versicherungsvertrag umfasst ist. :gruebel: (Was mich allerdings wundert, ist, dass Du schreibst, die Widerklage sei von einer Haftpflichtversicherung eingelegt worden; das hatte ich noch nie. Bei mir kamen die Widerklagen immer von den Versicherungsnehmern. Vielleicht ist das aber auch ein Irrtum in #1).


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ja ehrlich gesagt haben wir das in der Eifel so gelernt^^ und der Kommentar schließt aus der BGH Entscheidung auch diese Schlussfolgerung in logischer Konsequenz, aber hält die Entscheidung für falsch..

  • ...Sogar einen für die Versicherung gegen den Versicherten- welch' ein Schwachsinn!!! Als ob sowas von der Versicherung vollstreckt werden würde...


    Wenn das so gemeint ist,wie es sich liest, dann war das in der Tat Schwachsinn, denn Versicherung und der VN stehen eigentlich auf der gleichen Parteiseite und da ist schon aus Prinzip eine Festsetzung/Quotierung von Kosten nicht möglich.

  • Ist doch möglich, wenn die Versicherung die GK vorgeschossen hat, später als Widerbeklagte am Verfahren beteiligt ist und der Kläger (und Widerbeklagte zu1) eine eigene Quote an den Gerichtskosten bekommt.....
    Schwachsinn bleibt es trotzdem!!!!

  • Hallo,

    in meiner Akte sind 2 Beklagte durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten. Ich habe eine Kostenquotelung, wonach der Kläger die Kosten der Beklagten zu 1 vollständig zu tragen hat und die Kosten der Beklagten zu 2 in Höhe von 50 %.
    Die Beklagte zu 2 ist die Versicherung des Beklagten zu 1.
    Mir wird jetzt mitgeteilt, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Kosten der ersten Instanz im Innenverhältnis kopfteilig schulden und die Kosten der 2. Instanz die Beklagte zu 2 schuldet.
    Kosten 1. Instanz: ca. 600 € und Kosten 2. Instanz: ca. 1000 €

    Das finde ich schon sehr irritierend. Wie würdet ihr die Kosten der Beklagten aufteilen?
    Kosten Beklagter 1: 300 €
    Kosten Beklagter 2: 300 € + 1000 €
    ???


    Liebe Grüße

  • Ja, wobei ich bezüglich der Kosten II. Instanz 3/4 der Kosten (750 EUR) zugunsten der Beklagten zu 2) festsetzen würde, da ja der Beklagten zu 1) im Innenverhältnis für die II. Instanz keine Kosten entstanden sind.

  • Ja, wobei ich bezüglich der Kosten II. Instanz 3/4 der Kosten (750 EUR) zugunsten der Beklagten zu 2) festsetzen würde, da ja der Beklagten zu 1) im Innenverhältnis für die II. Instanz keine Kosten entstanden sind.

    Sorry, ich verstehe es noch nicht.
    Warum 3/4 zug. Bekl. 2?

    Müssten die KFBs nicht wie folgt aussehen:
    Beklagter 1 gegen Kläger -> 300,00 € (100 % von 300 €)
    Beklagter 2 gegen Kläger -> 650,00 € (50% von 1300€)

  • Die Bekl. zu 1) ist doch auch in der II. Instanz beteiligt?
    Wenn ja, dann trägt die Klägerseite die Kosten der Beklagten zu 1) voll. Demnach entfallen von den Kosten II.Instanz 500 EUR auf die Bekl. zu 1), die von der Klägerseite voll zu tragen sind und 500 EUR auf die Bekl zu 2), die die Klägerseite zu 50 % zu tragen hat =750 EUR. die die Klägerseite an die Beklagtenseite zu erstatten hat. Dass die Beklagte zu 2)im Innenverhältnis alleine für die Kosten der II. Instanz haftet, kann ja nicht dazu führen, dass die Klägerseite weniger zu erstatten hat.

  • Die Bekl. zu 1) ist doch auch in der II. Instanz beteiligt?
    Wenn ja, dann trägt die Klägerseite die Kosten der Beklagten zu 1) voll. Demnach entfallen von den Kosten II.Instanz 500 EUR auf die Bekl. zu 1), die von der Klägerseite voll zu tragen sind und 500 EUR auf die Bekl zu 2), die die Klägerseite zu 50 % zu tragen hat =750 EUR. die die Klägerseite an die Beklagtenseite zu erstatten hat. Dass die Beklagte zu 2)im Innenverhältnis alleine für die Kosten der II. Instanz haftet, kann ja nicht dazu führen, dass die Klägerseite weniger zu erstatten hat.

    Okay, jetzt verstehe ich es.
    Du stellst also darauf ab, in welcher Höhe die Beklagten andem Rechtsstreit beteiligt sind (hier: beide gleich) und nicht darauf, wer im Innenverhältnis wieviel von den Kosten schuldet.

    Die Aufteilung der Kosten der Beklagten in meinem Ausgangsbeitragist also nicht korrekt.

    Vielen Dank für deine Antwort. So werde ich es machen

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