Mj.-Grdst.-Verkauf Gutachten Bank

  • Mir liegt eine Anfrage eine Notars vor:

    Das Grundstück eines Mj. soll an einen Dritten durch die alleinsorgeberechtigte Mutter verkauft werden. Der Notar fügt ein Grundstücksgutachten bei, welches seitens einer Bank gefertigt wurde.

    Der Notar fragt an, ob das Gutachten für den Verkauf des Hauses ausreichend ist und ob ein Verkauf zu dem im Gutachten ausgewiesenen Preis von mir genehmigt werden könnte.

    Wie handhabt ihr solche Fälle? Verlangt ihr regelmäßig ein entsprechendes Sachverständigengutachten? Wie würdet ihr den oben angedeuteten Fall handhaben?

  • Wer ist denn die Bank - diejenige, die dem Dritten (Käufer) das Geld gibt ? Dann müsste man auf jeden Fall erst mal sehr skeptisch sein. Das muss man von Fall zu Fall sehen und kann das nicht so ohne weiteres vorab einem Notar oder der Mutter versichern. Schließlich muss man ja im Genehmigungsverfahren für das Kind dann auch einen Ergänzungspfleger bestellen, der hierzu auch eine Meinung haben könnte (= sollte). Ist das Kind etwa schon 17 Jahre, muss man es anhören, auch hiervor kann abhängen, welche Ansprüche man an (weitere) Gutachten stellt. Wie man sieht: Es ist nicht so eindeutig zu beantworten. Ich sage dann immer, dass wohl erst mal davon auszugehen ist, dass ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder zumindest des Gutachterausschusses beim Landratsamt grundsätzlich erforderlich ist. Und von vielen Grundsätzen kann man dann u.U. natürlich auch mal eine Ausnahme machen.

  • Ich habe noch nie ein förmliches SV-Gutachten verlangt. Bisher konnte ich mir immer anders behelfen.
    (Dabei spielt aber vielleicht auch eine Rolle, dass ich hautpsächlich GB-Sachen bearbeite und daher täglich einen Einblick in die üblichen Preise bekomme.)

    Wenn die finanzierende Bank ein Schätzgutachten erstellt, ist das m.E. schon mal ein guter Anhaltspunkt. Die Bank wird kein Interesse daran haben können, hier den Wert zu drücken (im Zweifel wird sie wohl eher zu hoch als zu niedrig schätzen).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe noch nie ein förmliches SV-Gutachten verlangt. Bisher konnte ich mir immer anders behelfen.
    (Dabei spielt aber vielleicht auch eine Rolle, dass ich hautpsächlich GB-Sachen bearbeite und daher täglich einen Einblick in die üblichen Preise bekomme.)

    Wenn die finanzierende Bank ein Schätzgutachten erstellt, ist das m.E. schon mal ein guter Anhaltspunkt. Die Bank wird kein Interesse daran haben können, hier den Wert zu drücken (im Zweifel wird sie wohl eher zu hoch als zu niedrig schätzen).


    Dürfte die Bank es nicht eher wertmäßig niedriger schätzen, damit die Belastung im Verhältnis zum (tatsächlichen) Wert nicht zu hoch wird (damit bei eventueller Zwangsversteigerung Reserven bestehen)?

  • Ich sehe da eben auch so: Die finanzierende Bank hat doch eher Interesse an einem niedrigen Kaufpreis, das Verhältnis Kaufpreis zu tatsächlichem Wert ist dann halt günstiger. Und darum hätte ich mit einem "Gutachten" dieser Bank so meine Probleme, vielleicht kann man es aber durch eine Aussage eines Immobilienmaklers etwas erhärten. Insoweit ist tatsächlich im Einzelfall nicht immer ein Gutachten eines vereidigten SV erforderlich.

  • Verstehe ich nicht.

    Wenn die Bank einen Wert von 100.000 € schätzt und das Ding dann mit 100.000 € belastet werden soll, ist das doch für die Bank intern schlechter zu rechtfertigen als wenn der Wert zu 130.000 € geschätzt worden wäre.

    Ulf

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  • Weil ich davon ausgehe, dass der Verkauf auch zu dem Preis erfolgt, wie er geschätzt wird. Das Grundstück auf 130000 zu schätzen und dann nur für 100000 zu verkaufen, mag zwar für die Bank besser sein, aber wie will man auf dieser Grundlage eine Genehmigung vom Gericht für das verkaufende Kind erhalten ? Die gebe ich doch bei einem Verkauf nur, wenn der tatsächliche Verkaufserlös annähernd dem Schätzwert entspricht.

  • Klar muss der Kaufpreis mindestens dem Schätzwert entsprechen.

    Übrigens:

    Auch bei Gutachten von Sachverständigen ist es nicht unüblich, den Wert bei einem solchen Verkauf sehr "vorsichtig" zu schätzen, damit das Verhältnis von Wert zu Kaufpreis für das Genehmigungsgericht gut aussieht.
    Dann ist das Gutachten de facte auch nicht mehr Wert als das Schätzprotokoll der Bank.

    Ulf

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  • Banken schätzten früher den Beleihungswert. In soliden Tagen lag die Beleihungsgrenze bei etwa 60% des Verkehrswertes.
    In K-Sachen erreicht man in den meisten Fällen noch nicht mal 70% des Verkehrswertes, deshalb die vornehme Zurückhaltung. In K-Sachen kann man deshalb auch gut sehen, dass die amtlichen Gutachten meist äußerst theoretisch und mit dem Marktgeschehen nur entfernt verwandt sind.

    Spricht das vorliegende Bankgutachten expressis verbis vom "Schätzwert", ist der Verkehrswert gemeint.
    Handelt es sich um die Immobilienverwertungsabteilung/-gesellschaft der Bank, die das Gutachten erstellt hat, haben wir eine (m. E. fundierte) Aussage zum aktuellen Marktpreis. Ich nehme das als Grundlage. Nimmt dieser Wert aber ganz schnell ganz viel ab, werde ich misstrauisch und sehe da erst mal das Courtageinteresse der Bank und lasse mir erklären, warum wir die wunderbare Brotverminderung haben.

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