Auskunft § 1686 BGB mit Herausbageanspruch

  • Hallo,
    Über den Auskunftsanspruch habe ich mich im Forum schon ausreichend informiert ;), jetzt verlangt der AG aber mit einem "Widerantrag" die Herausgabe des Stammbuchs und der Spielsachen des Kindes. Da ist allerdings der Richter zuständig, §1632 BGB.
    Ich möchte dem AG nun schreiben, dass er diesen Anspruch zurück nehmen soll und gesondert geltend zu machen hat. Bin ich da korrekt oder übersehe ich etwas??? So von wegen, jetzt ist der Richter für das ganze Verfahren zuständig.

    Liebe Grüße
    T315

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