Amtswiderspruch bei Sicherungshypothek

  • :confused:Hallo zusammen,

    Ich muss einen Widerspruch gegen eine eingetragene Sicherungshypothek eintragen. Kann mir bitte jemand mitteilen, wie ich das zu machen habe und wie die Eintragung erfolgen sollte.

    Ich weiß, dass der Vermerk den Betroffenen und den Begünstigten des Widerspruchs benennen muss. Die Eintragung muss doch unter der betroffenen Sicherungshypothek ( falls keine nachfolgende Eintragung vorliegt ) in Abt. III erfolgen oder?

    So eine verdammte Schei.....

    Vielen Dank

    Chrisi

  • Ich habe eine Sicherungshypothek gegen einen Schuldner eingetragen, obwohl das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört.

    Ich kenne den Eigentümer und habe daher nicht darauf geachtet.

  • Vielleicht schon einmal der Hinweis auf § 12 GBV und die Anlage 1 zur GBV.

    Da die Berichtigung in der Löschung des Rechts bestünde, ist der gem. § 53 GBO einzutragende Widerspruch in der Veränderungsspalte vollspaltig bei dem Recht einzutragen. Er muß den Berechtigten benennen, welcher die Erbengemeinschaft als Eigentümerin ist. S. dazu die Anlage 1 der GBV Abt. II.

    Dein Eintragungsprogramm sollte einen passenden Baustein haben. Wenn nicht, wird es Zeit, einen zu bestellen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Zwangshypothek lediglich am erbengemeinschaftlichen Anteil des Schuldners eingetragen wurde, ist sie als inhaltlich unzulässig i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO zu löschen.

    Wurde sie am gesamten Grundstück eingetragen, würde ich einen Berichtigungsantrag (auf Löschung) der Eigentümerseite anregen, mir solange den Widerspruch sparen und die Akte bis dahin im eigenen Zimmer bunkern, damit nichts weiteres eingetragen wird.

  • Wurde sie am gesamten Grundstück eingetragen, würde ich einen Berichtigungsantrag (auf Löschung) der Eigentümerseite anregen, mir solange den Widerspruch sparen und die Akte bis dahin im eigenen Zimmer bunkern, damit nichts weiteres eingetragen wird.

    Gleichfalls.

  • Wenn die Zwangshypothek lediglich am erbengemeinschaftlichen Anteil des Schuldners eingetragen wurde, ist sie als inhaltlich unzulässig i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO zu löschen.

    Wurde sie am gesamten Grundstück eingetragen, würde ich einen Berichtigungsantrag (auf Löschung) der Eigentümerseite anregen, mir solange den Widerspruch sparen und die Akte bis dahin im eigenen Zimmer bunkern, damit nichts weiteres eingetragen wird.

    Sehe ich auch so, wollte aber die Frage beantworten. Auf die Idee, daß nur am (nicht vorhanden) Anteil eingetragen worden sein könnte, bin ich dabei gar nicht gekommen.

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  • Vielen Dank für eure Tipps,

    Das mit dem Antrag auf Löschung habe ich schon versucht. Aber wie ich vermutet habe, hat sich der Eigentümer nicht gemeldet.

    Da die Zwangsversteigerung bereits ansteht, kann und möchte ich nicht mehr warten.

    Dank von allen Mitdenkern!!

  • Ok, die Familie ist Dorfbekannt und sind gegen Alles und Jeden. Sie sind die Ortsquerulanten und haben ständig einen Rechtsstreit und somit Sicherungshypotheken am Hals. Mit denen ist nicht zu reden. Leider!!!!

    Man sollte eben nicht die Gemarkungen am Wohnort haben!!!!!!!!!!!!!!!


    Schönes Wochenende für Euch.:cool:

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