Kosten Antragsrücknahme

  • Hallo! Ich habe folgende Frage:
    Wie sieht die Kostenentscheidung aus (Kostenträger, Gegenstandswert), wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Genehmigung oder Ergänzungspflegerbestellung zurücknimmt? Welche gesetzliche Grundlage habe ich?
    Vielen Dank für die Antworten...

  • Kostenentscheidung: § 81 FamFG

    Und wer ist denn der "Antragsteller" ? Es handelt sich doch hier sowieso nicht um einen "echten" Antragsteller, eher um eine "Anregung". Aber abgesehen von dieser Philisophie: Als Kostenschuldner kommt eh immer nur das minderjährige Kind in Betracht, weil es ausschließlich um eine Angelegenheit von ihm geht. Ich würde erst mal nachfragen, ob das Kind Vermögen von mehr als 25 T€ hat. Wenn nicht: Kannst du gleich so entscheiden, dass von einer Erhebung von Kosten abgesehen wird, dann sparst du dir auch die Festlegung eines Gegenstandswertes. Es macht ja keinen Sinn, das Kind als Kostenschuldner zu bestimmen, und der Kostenbeamte stellt dann fest, dass mangels Vermögen Kosten gar nicht zu erheben sind. Insoweit kann man ruhig immer etwas praktisch denken. Die Formulierung in § 81 FamFG lässt dies schließlich auch zu. Gegen die Entscheidung des rpfl kann insoweit nicht mal der Bezirksrevisor was unternehmen.

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