§ 160 FamFG - persönliche Anhörung - Feststellung des Ruhen elterl. Sorge § 1674 BGB

  • Hallo miteinander,

    habe hier als nur gelegentlich in Urlaubsnotvertretung mit Fam-Sachen befasster Rpfl. über Antrag nach § 1674 BGB zu entscheiden: :(

    Antrag ist Jugendamt:

    Erlass einstweilige AO
    Hauptsacheantrag
    Bestellung des JA zum Vormund

    Vortrag:
    Alleinsorgeberechtigte Mutter liegt nach Alkoholmissbrauch mit schwerer Hirnschädigung orientierungslos und bewegungsunfähig in der Klinik, Kommunikation soll nur eingeschränkt möglich sein,

    Insoweit liegt mir telefonische Bestätigung des Arztes vor

    nichtsorgeberechtigter Vater zahlt Unterhalt, Aufenthalt soll aber unbekannt sein und Kontakt soll es seit Geburt,
    minderj. Kind (6 jahre) derzeitig abwechselnd beim Halbbruder der KM und beim Großvater untergebracht
    Sind nach Vortrag des JA aber ab Anfang August berufsbedingt nicht zur dauerhaften Betreuung in der Lage, können und wollen diese auch nicht übernehmen

    a) Ich wollte jetzt vorerst ohne Anhörung (§ 160 III FamFG) der KM die AO erlassen und Ruhen feststellen sowie JA zum Vormund bestellen und dann die Sache der zuständigen Rpfl. nach Urlaubsrückkehr zur Entscheidung in der Hauptsache überlassen.

    b) Bin aber wegen § 160 FamFG nicht sicher, ob ich für die Mutter einen Verfahrenspfleger bestellen müsste, um dann auch im Eilverfahren die Anhörung nachholen zu können.

    Hat jemand einen Tipp zu b) und wäre Vorgehen nach a) korrekt ?


    Vorab, schon mal DANKE für eure Meinung

    Grüße von der Ostseeküste von Gecko :)

  • Wenn die Mutter nicht anhörungsfähig ist, muss es auch so gehen. Es geht hier ja auch um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, welche höchstpersönlich ist. Die kann man, abgesehen davon, dass es keine gesetzliche Grundlage hierfür gibt, nicht auf einen "Verfahrenspfleger" übertragen. Ich erlebe leider manchmal noch immer Rechtspfleger, die meinen, dass etwa für eine unter Betreuung stehende Kindesmutter dann deren Betreuer für die Kinder Rechtsgeschäfte (Erbausschlagungen) vornehmen könnte. Und ähnlich ist das hier. In Angelegenheiten der elterlichen Sorge sollen sich die Eltern nur höchstpersönlich äußern dürfen. Ist das nicht möglich, dann muss es eben ohne gehen. Hier würde ich auf Grundlage ärztlicher Bestätigung sofort das Ruhen feststellen und zumindest erst mal das Jugendamt als Pfleger (siehe § 1909 III BGB) bestellen.

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