Maßnahmen nach 1667 BGB

  • Hallo,ich bräuchte mal wieder einen Rat...Folgender sachverhalt:Der kindesvater ist verstorben. Testamentarische Erben sind seine drei Kinder, A, B und C. Davon ist C minderjährig. In dem Testament ist weiter festgelegt, das der Onkel der Kinder Testamentsvollstrecker ist.Dem Onkel (= TV) wird als Vermächtnis ein Grundstück vermacht. Im Gegenzug dazu haben die Kinder gegen ihren Onkel einen Anspruch auf Zahlung von je 25.000,00 EUR. Es steht den Erben frei, sich ihren Anspruch durch Eintragung einer Grundschuld zu sichern.Das Grundbuchamt schreibt das Grundstück um und legt dem Familiengericht die Eintragungsbekanntmachung vor zur weiteren Prüfung, ob Maßnahmen nach 1667 BGB zu ergreifen sind. Eine Grundschuld soll trotz eingehender Belehrung durch den Notar nicht eingetragen werden.Ich habe mir die Kindesmutter, nun erst einmal geladen, um sie anzuhören, warum sie auf die Eintragung verzichten möchte.Ich weiß nicht genau, was ich machen soll oder kann, wenn die Kindesmutter mir keinen Grund vortragen kann. Vermögenssorge entziehen und Ergänzungspfleger bestellen? Ich bin da etwas unsicher. Im Testament ist es den Erben ausdrücklich vorbehalten, wofür sie sich entscheiden. Habt ihr eine schlaue Idee?Ich bin für jede Anregung dankbar.

  • Nach Hinweis auf die Verjährungsvorschriften an die Mutter würde ich gar nichts machen. Sofort mit Kanonen rumzuschießen, halte ich für übertrieben.

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