Abtretungsvertrag

  • Hallo zusammen,

    ich hätte gern eure Meinung zu folgenden Fall:

    Der Kindervater benötigt Geld "für weitere Investitionen in seine Immobilie". Deshalb möchte er einen Austausch von Sicherheiten vornehmen, d.h. seine Lebensversicherung soll gegen Rechte, die auf seine Tochter (KV hat alleiniges Sorgerecht) lauten, abgetreten werden.
    M.E. besteht ein Interessenkonflikt, so dass ein E-Pfleger zu bestellen wäre. Gen.-Fähigkeit würde ich eher verneinen. Wenn er eine Immobilie hat, kann er doch ein Grundschuld darauf eintragen lassen, anstatt sich an das Vermögen seiner Tochter zu vergreifen. Oder?

    Ich bin für jede Meinung dankbar! :)

  • Abgesehen von der Vertretungsausschlussproblematik fragt man sich zuerst , worin die Gegenleistung für das Kind für die Überlassung von Rechten ( welche eigentlich ? ) liegen soll.
    Falls keine feststellbar ist , oder nicht gleichwertig vorhanden ist , handelt es sich um eine Schenkung, die auch dem Kindesvater gem. § 1641 BGB verboten ist.

  • Es sollen ein Depotguthaben, zwei Lebensversicherungen auf Rentenbasis und Bausparguthaben des Kindes abgetreten werden. Ob der Wert eine geeignete Gegenleistung darstellt, weiß ich nicht. Ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen. Also könnte man schon einen Interessenkonflikt darin sehen, und einen E-Pfleger bestellen?

  • Mir ist immer noch nicht klar, um welche Rechtsgeschäfte es eigentlich geht. An wen sollen die genannten Rechte des Kindes denn abgetreten werden? Wenn der Vater Abtretungsempfänger ist, kommt es auf einen Interessenkonflikt nämlich überhaupt nicht an, denn es liegt ein Insichgeschäft vor (§ 181 1. Alt. BGB), wenn er das Kind dabei vertritt. In diesem Fall muss also zweifelsfrei ein Pfleger bestellt werden.
    Ist eine Bank oder ein anderer Dritter Abtretungsempfänger könnte man wegen eines Interessenkonflikts an die Entziehung der Vertretungsmacht (§ 1796 BGB) durch begründeten Beschluss denken, der in diesem Fall einer Pflegerbestestellung voranzugehen hätte.
    Egal, wie das Kind dabei vertreten kann, das Geschäft ist in jedem Fall genehmigungsbedürftig nach § 1822 Nr. 10 BGB, wenn die Rechte des Kindes für eine Schuld des Vaters "hergegeben" werden sollen. Deshalb könnte man vielleicht auch auf die Entziehung nach § 1796 BGB verzichten (s.o. für den Fall, dass ein Dritter Abtretungsempfänger ist), weil das Kind durch das Genehmigungserfordernis ausreichend geschützt ist. (Wird die Genehmigung nämlich [durch begründeten Beschluss] verweigert, droht dem Kind ja kein Schaden.)
    Aber nochmals: zunächst muss geklärt sein, um welche Rechtsgeschäfte es geht und wer die Vertragspartner sind.

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