Keine Prüfung vbuH - Nachholung?

  • Hallo !

    Ich habe hier ein IN Verfahren, dass kurz vor der Aufhebung steht.
    Schlusstermin fand schon statt, Verteilung mit geringer Quote.
    Dem Schuldner wurde bereits RSB erteilt.
    Gl. hat nun vollstr. Tabellenauszug beantragt, nach ihrer Mitteilung wurde eine Forderung aus vbuH angemeldet.
    In der Tabelle wurde damals die Tatsache vbuh nicht vermerkt, Prüfung hat dahingehend nicht stattgefunden.Der Verwalter hat uns keine Mitteilung von der Anmeldung --vbuH gemacht.
    Demzufolge ist auch keine Belehrung des SCh. erfolgt.
    Kann man noch irgendetwas retten ?

  • Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht.
    BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Die Anmeldungen hat der Kollege wohl nicht durchgesehen...
    Werde mir das Original der Anmeldung nochmal vom Verwalter zukommen lassen, vielleicht hat es ja auch die Gläubigerin im Rahmen der Anmeldung vergessen --die Hoffnung stirbt zuletzt ...

    Werde aber in der Zukunft auch selbst genauer auf die Anmeldungen schauen,
    habe das bisher auch eher etwas großzügig gehandhabt.
    Bei Krankenkassen hab ich schon kontrolliert - oder wenn mir in der Tabelleneintragung was komisch vorkam...
    Aber bei Gläubiger xy hab ich mir nicht jede Anmeldung genau angesehen.

    Wie machen das die anderen Rpfl?

  • Anmeldungen werden beim ersten Termin durch die Geschäftsstelle durchgesehen. In der Regel teilen aber die Verwalter vorab mit, wenn unerlaubte Handlungen angemeldet sind. Selten, dass da mal was durchrutscht.
    Bei nachträglichen Prüfungen schaue ich mir die Anmeldungen schon genau an.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hier wie Maus und rainer, aber ohne expizite Nachfrage im Prüfungstermin.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich schaue mir nicht alle Anmeldungen genau an - bei den "üblichen Verdächtigen" schaut man allerdings schon genauer hin. Die Verwalter teilen hier immer mit, ob Anmeldungen aus Deliktsforderungen vorliegen oder nicht.
    M.E. ist zunächst der IV/TH in der Bütt, zu beurteilen, ob eine solche Anmeldung vorliegt und diese in die Tabelle aufzunehmen, ansonsten verletzt er seine Beurkundungspflicht (vgl. BGH IX ZR 220/06).
    Da man hier - im Gegensatz zu anderen - der Meinung íst, dass ein Gläubiger nach RSB immer einen vollstreckbaren Tabellenauszug bekommen kann, würde hier wohl die Geschäftsstelle eine solche Ausfertigung erteilen. Dann müssen die Beteiligten schauen, was sie mit dem - ihrer Meinung nach unvollständigen - Tabellenauszug anstellen.
    Der Gläubiger kann natürlich schauen, ob hier irgendjemand haftet, aber das ist ein anderes Thema.

  • klar lässt sich da noch was retten !
    Ich würde auf keinen Fall das Verfahren jetzt aufheben.
    Es kommen hier mehrere Problemkreise zusammen:
    1. bis wann kann noch ein Prüfungstermin stattfinden
    2. hat das Gericht Tabelleneintragungen mit Anmeldungen abzugleichen
    3. der Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren ist unzulässig.

    So, das einfache mal vorweg: Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren ist zurückzuweisen.

    zu 1) ich habe meine hardcore-Einstellung jedenfalls für die Fälle aufgegeben, in denen eine Forderung an sich festgestellt ist, jedoch nicht mit dem "Attribut" vbuh (es handelt sich nicht um ein Attribut, sondern um eine eigene Anspruchsgrundlage, weshalb ich mit dieser Begrifflichkeit auf Kriegsfuss stehe "quaesit actio" !). Bis wann Prüfungstermine stattzufinden haben, ist bis heute nicht geklärt. An sich nicht mehr nach dem Schlusstermin, wird aber auch anders gesehen - bis zur Verfahrensaufhebung -. Ich selber bin noch nicht so wirklich entschieden.

    Zu 2): da die Gerichte nicht mehr in die Tabelle eintragen, wie dies früher nach der KO noch so war und der InsO-Gesetzgeber sich dummerweise nicht zwischen GeSO und KO hat entscheiden können, haben wir diese versch* Dualität in der Tabellenführung. Oki, in der Sache halte ich das wie Astaroth, ohne eine Verpflichtung darin zu sehen.

    Denkbare Lösung: um Schaden von Verwalter und ggfls. Gericht abzuwenden: Blick in die Anmeldung (wieso sind die beim Verwalter und nicht beim Gericht.... Aufbewahrungspflicht bei Gericht 5 Jahre !) und ggfls. Nachprüftermin bestimmen, wenn die Anmeldung die vbuh hergibt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ... Denkbare Lösung: um Schaden von Verwalter und ggfls. Gericht abzuwenden: Blick in die Anmeldung (wieso sind die beim Verwalter und nicht beim Gericht.... Aufbewahrungspflicht bei Gericht 5 Jahre !) und ggfls. Nachprüftermin bestimmen, wenn die Anmeldung die vbuh hergibt.


    Abgesehen davon, dass ich der Meinung bin, dass nach dem ST keine weiteren Prüfungstermine mehr möglich sind, habe ich immer ein Problem damit einen nachgeschobenen Deliktsgrund zu "prüfen". Das ist ja keine Forderungsprüfung in dem Sinn, da die Forderung schon geprüft ist und es nur noch um die Deliktseigenschaft geht. Und da sind weder der IV noch andere Gläubiger beteiligt. Insofern wäre es m.E. eher eine Tabellenergänzung mit der Möglichkeit des Schuldners Widerspruch dagegen einzulegen.
    Der ganze Fall widerspricht hier übrigens der Intention des Gesetzgebers: Man wollte möglichst früh klären, ob eine vbuH vorliegt. Nachdem hier aber schon RSB erteilt wurde, könnte man es auch im Vollstreckungsverfahren klären... Wobei man hier mit diesem Fall (natürlich bitter für die Beteiligten, aber die Insolvenzgerichte wären dankbar...) durchaus viel zur Rechtsfortbildung beitragen könnte. Wenn man den Antrag auf Prüfung bzw. Tabellenberichtigung zurückweist könnte mal geklärt werden, ob eine vbuH noch nach dem ST nachgeschoben werden kann bzw. bis wann überhaupt ein Nachschieben möglich ist. Nebenbei könnte noch geklärt werden, bis wann eine Forderungsprüfung möglich ist.
    Wenn das abschlägig beschieden ist könnte man noch eine weitere spannende Fragen klären: Im Gesetz ist ja bzgl. Ausnahme von der RSB nur die Rede von Anmeldung als vbuH und nichts davon, dass das auch in der Tabelle stehen muss. Was passiert, wenn es nicht in der Tabelle steht, aber so angemeldet wurde?

  • Hatte schon mehrfach den Fall, dass die (-nachträglich- geltend gemachte) v.b.u.H. nicht vom TH/IV dem Gericht mitgeteilt wurde und dies erst nach dem ST oder am ST und vor der Aufhebung dem Insolvenzgericht dann bekannt gegeben bzw. festgestellt wurde. Habe versucht die Angelegenheit pragmatisch zu lösen, in dem ich vor der Aufhebung kurzfristig einen nachträglichen PT anberaumt und den Schuldner belehrt habe. Somit war für mich das Problem beseitigt und dem TH/IV geholfen. Erst danach habe ich dann das Verfahren aufgehoben.

    Den Vorpostern (Astaroth u. Defaitist) muss ich einfach Recht geben, es fehlt in der InsO einfach eine Ausschlussfrist für den letzten Zeitpunkt der Anmeldung einer Forderung -auch v.b.u.H.-. Aber da wir Rechtspflegerlein für die Prüfung zuständig sind, wird dazu die InsO nicht geändert. Im Rahmen von ESUG wäre das wohl die sinnvollste Regelung!

    Da zur Zeit unsere Geschäftsstellen mit ca. 40 % unter PEBB§Y besetzt sind, müssen wir Rechtspfleger -wie schon bisher- den Abgleich wegen v.b.u.H. selbst vornehmen. Mit den TH/IV ist im übrigen abgesprochen, dass mit Vorlage der Tabelle besonders auf die Anmeldungen mit v.b.u.H. hingwiesen wird. Das funktioniert dann zu ca. 99 % gut. Das fehlende 1 % sollten dann wir Rpfleger entdecken.
    Tja, und wenn wir das dann mal auch übersehen sollten, fällt mir auch nur die von Astoroth zitierte BGH-Entscheidung ein (BGH IX ZR 220/06). Also besondere Feststellungsklage vor dem Prozessgericht, weil TH/IV und Rpfleger geschlafen haben.

  • @ kurt: funzt bei uns auch gut. Das Prob sind wirklich die 1% Fälle. Für die gesonderte Feststellungsklage ist jedoch kein Raum. Auch die BGH-Entscheidung hilft hier nicht weiter, da die Forderung nur dann "restschuldbefreiungsfest" ist, wenn sie als solche angemeldet - und nun in Ergänzung zum mal wieder unvollständigen Gesetzestext - als solche unwidersprochen blieb.

    Astaroth hat da so richtig die Finger in die Wunde gelegt: bis wann dürfen wir noch prüfen..... (m.A. war ganz früher sehr strikt, da hat der Aufsatz von Gerbers/Pape mich aber anders überzeugt; die BGH-Entscheidung http://lexetius.com/2007,615 hat nur "relative Klarheit" gebracht (was auch im entschiedenen Fall so oki war).
    PT nach SchlußT geht an sich garnicht (hab es einmal zugelassen, war aber ein "Sonderfall" und auch nur mit Einzelzustellung an alle Gläubiger.

    Letzteres wäre hier vielleicht auch noch ein gangbarer Weg, wenn der Verwalter die Eintragung verdummbeutelt hat... oki, passt nicht zu meinem Sonderfall....

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  • Defaitist: Gläubiger meldet ordnungsgemäß seine Forderung auch als v.b.u.H. an; Verwalter und Gericht übersehen die v.b.u.H. und Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Der Gläubiger hat also ordnungsgemäß gehandelt (nach §§ 175, 302 InsO). Und jetzt soll Gläubiger seine Rechte aus § 302 InsO verlieren. Es ist hier nur die Rechtsposition zwischen Schuldner und diesem einen Gläubiger betroffen. In einem besonderen Feststellungsprozess könnte hier der Schuldner seine Rechte wahrnehmen (§ 175 II InsO) und auch der Gläubiger, der sich im übrigen im Inso-Verfahren ordnungsgemäß beteiligt hatte im Sinne der §§ 175 und 302 InsO mit der v.b.u.H. Würde man einen Feststellungsprozess dem Gläubiger verweigern, würde er in seinen Rechten beschnitten (§ 302 InsO). Dem Gläubiger bliebe dann nur ein Schadensersatzanspruch gegen den IV/TH sowie gegen den Fiskus. Der Schuldner wäre der lachende Dritte!

    (Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.)

    Die Inso enthält für einen solchen Sachverhalt keine Regelung! Somit wäre diese Lücke durch entsprechende Rechtsprechung auszufüllen. Wie so vieles im Insolvenzrecht. Auch habe ich zu diesem Problem noch nichts in den Kommentaren gefunden.

    Einmal editiert, zuletzt von kurt (23. Juli 2011 um 15:51)

  • Der Gläubiger scheint ja alles richtig gemacht zu haben, jedenfalls bei der Anmeldung. Dass die Forderung nicht mit dem Rechtsgrund v.b.u.H. in die Tabelle augenommen wurde, ist ja offenbar einFehler des TH, so dass dann auch keine entsprechende Info beim Gericht landete.

    Hat der Gläubiger nicht aber auch eine Pflicht, dem Sachverhalt weiter nachzugehen? Dann hätte er das fehlen des "Attributes" noch rechtzeitig feststellen können, oder?

  • @Jamie: Der Gläubiger wird nach der InsO nur verständigt, falls der TH/IV/Schuldner bestritten hat (§ 179 InsO). M.E. kann man in einem solchen Fall keinem Gläubiger zusätzliche Pflichten auferlegen

  • Oki, das Gesetz spricht ja nur davon, dass der Gläubiger die Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet haben muss. Dies hat er vorliegend getan. Allerdings ist der Text des Gesetzes lückehaft. Systematisch ergibt sich aber aus dem Zusammenhang mit den Belehrungspflichten des Gerichts, dass die Forderung auch entsprechend der Prüfungsverhandlung unterzogen wurde. Für diese Sicht gibt auch die Begründung der 2001'er Änderung entsprechenden Boden. Damit kann ich eine Lücke nicht sehen. Auch wenn sich anschießend nur der Gläubiger und der Schuldner im Feststellungsrechtsstreit streiten würden, fehlt jedoch das Bestreiten des Schuldners. Dies wäre aber Zulässigkeitsvoraussetzung des Feststellungsrechtsstreits in den Verfahren, welche nach dem 1.12.01 eröffnet wurden.
    Um mal eine Konsequenz zu verdeutlichen: der Verwalter erhält eine Anmeldung mit einer Forderung, die zu 90% an der Masse partizipieren würde. Er teilt dem Gläubiger mit, er werde sie feststellen lassen. Die Eintragung wird vergessen. Das Verfahren wird abgeschlossen... Folge ? !
    Ob nun die Gläubiger eine Erkundigungspflicht trifft, vermag ich nicht zu beurteilen. Mit der Regelung, dass bei festgestellten Forderungen Auszüge nicht mehr übersandt werden, kann es zweifelhaft sein, Gläubigern ein (Mit-) Verschulden zu unterstellen.
    Hilfskrücke wäre halt, noch vor Aufhebung des Verfahrens einen n.PT durchzuführen, über den jedoch alle Gläubiger zu informieren wären (Grund: die könnten ja entsprechend widersprechen.....) Über die zusätzlich anfallenden Zustellungsauslagen sollte sich in solchen Fällen der Verwalter jedoch nicht beklagen......

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  • Ich hänge mich einfach mal hier dran. Hab jetzt schon so viel gelesen und BGH-Rechtsprechung vorwärts / rückwärts gelesen, dass ich es vielleicht auch nur überlesen habe.

    Mal angenommen, der Gläubiger meldet zunächst nur die Forderung der Höhe nach an. Bis wann kann er spätestens noch den Rechtsgrund nachmelden? Würde das auch im Schlusstermin noch möglich sein?

    So rein gedanklich/theoretisch/verfahrenstechnisch spricht ja dagegen, dass der Schuldner dann nicht mehr belehrt werden kann (oder doch?) Dafür spricht, dass es ausreicht, die Forderung mit dem Rechtsgrund anzumelden, um sie von der RSB auszunehmen. Ich bin eigentlich mehr für Anmeldung bis Schlusstermin. Kann mich aber grad nicht entscheiden. :gruebel:

  • Ich hänge mich einfach mal hier dran. Hab jetzt schon so viel gelesen und BGH-Rechtsprechung vorwärts / rückwärts gelesen, dass ich es vielleicht auch nur überlesen habe.

    Mal angenommen, der Gläubiger meldet zunächst nur die Forderung der Höhe nach an. Bis wann kann er spätestens noch den Rechtsgrund nachmelden? Würde das auch im Schlusstermin noch möglich sein?

    So rein gedanklich/theoretisch/verfahrenstechnisch spricht ja dagegen, dass der Schuldner dann nicht mehr belehrt werden kann (oder doch?) Dafür spricht, dass es ausreicht, die Forderung mit dem Rechtsgrund anzumelden, um sie von der RSB auszunehmen. Ich bin eigentlich mehr für Anmeldung bis Schlusstermin. Kann mich aber grad nicht entscheiden. :gruebel:

    Nun, ich hab meine hardcore-einstellung aufgrund der Ausführungen von Gerbers/Pape ZInsO 2007, 493 f. aufgegeben. M.E. sind Prüfungstermine noch bis zum Schlusstermin durchzuführen. Sofern ein Nachprüftermin nicht TOP des Schlusstermins war, geht dies jedoch nur noch, wenn die drei-tägige Ladungsfrist eingehalten wird. Als Gericht würd ich das Prüfungsbegehren zurückweisen, wenn das nicht mehr so passt; als Gläubiger würd ich mich dagegen wehren (Begrüdungen hab ich für beides :D )

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  • Naja, sollte es nur um die Prüfung des Rechtsgrundes gehen, dürfte das nach BGH sogar noch in der WVP kurz vor Erteilung der RSB gehen. Jedenfalls wenn man IX ZA 74/11 liest, sind die bei so einer Vorgehensweise ja nicht gleich tot umgekippt...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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