Eintragungsmangel bei Zwangssicherungshypothek rangwahrend ?

  • Hallo !

    Ein Gläubiger (Privatperson) hat mit folgender Formulierung einen vollstreckbaren Titel übersandt:
    "Hiermit beantrage ich die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des X, eingetragen im Grundbuch von ...genaue Grundbuchbezeichnung... .
    Als Anlage: Vollstreckbare Ausfertigung der Öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom ... ."

    Ich habe zwischenverfügt, dass - neben der fehlenden Zustellung - der Antrag inhaltlich nicht ausreichend bestimmt sei hinsichtlich Geburtsdatum des Gläubigers,
    einzutragendem Hypothekenbetrag, Aussage darüber, ob und ggfs. in welcher Höhe, ab wann und aus welchem Betrag Zinsen eingetragen werden sollen.
    Außerdem habe ich die Möglichkeit von erfolgten Teilzahlungen und auch die der Beatragung in Höhe eines Teilbetrages thematisiert.
    Auch habe ich darauf hingewiesen, dass es sich um eine Aufklärungsverfügung handelt, die nicht rangwahrend ist.

    Nun kam folgendes Schreiben des Gläubigers: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... übersende ich Ihnen erneut den Antrag -hoffentlich jetzt in der richtigen Form-,
    erstellt durch die C... (Inkassounternehmen) ..., welche mich in der Sache vertritt."
    Beigefügt sind der nun zugestellte Titel und ein von dem Inkassounternehmen erstellter und von diesem unterschriebender Antrag nebst Forderungsaufstellung.

    Aus der Forderungsaufstellung ergeben sich 15 Teilzahlungen.
    Die Forderungsaufstellung ist falsch. Es wurden zu viel Zinsen berechnet (5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz anstelle der titulierten 5 % Zinsen).
    Bei jeder Teilzahlung wurde auch auf die Hauptforderung gezahlt.
    Dementsprechend ist auch der vom Inkassounternehmen unterschriebene Antrag falsch, in welchem ein konkreter Betrag zuzüglich weiterer -zu hoher- Zinsen angegeben ist.

    Ich habe dem Gläubiger geschrieben, dass die Forderungsaufstellung und somit auch der Antrag falsch sind und nach § 10 FamFG das Inkassounternehmen nicht bevollmächtigt werden kann. Dies erneut mit dem Hinweis, dass die Verfügung nicht rangwahrend ist.

    Bin mir nicht mehr sicher.
    Wie seht Ihr dies ?

    Wesentlich wird das Ergebnis dadurch, dass heute ein Antrag auf Eigentumsumschreibung eingegangen ist.

    Schon mal im Voraus vielen, vielen Dank !

  • Eine falsche Forderungsaufstellung und/oder fehlende Nachweise dazu stellen m.E. vollstreckungsrechtliche Mängel dar, so dass auch ich hier von einer nicht-rangwahrenden Aufklärungsverfügung ausgehen würde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach dem Sachverhalt #1 sehe ich das genau wie Ulf, alles vollstreckungsrechtliche Hindernissse und daher nicht rangwahrend.
    Ist der nachfolgende Antrag erledigungsreif und betrifft das gleiche Grundstück ist er zu vollziehen. Danach müsste der Zwasi-antrag vermutlich wegen fehlen der Voreingetragenheit des Schuldners zurückgewiesen werden. Pech für den Gläubiger aber so sind nun mal die Gesetze

  • Was haltet Ihr von der Ansicht, der Gläubiger hätte aufgrund der Formulierung "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ... übersende ich Ihnen erneut den Antrag -hoffentlich jetzt in der richtigen Form-, erstellt durch die C... (Inkassounternehmen) ..., welche mich in der Sache vertritt." auch selbst einen Antrag gestellt und als Rechtspfleger hätte man nun die Zwangssicherungshypothek in Höhe des nicht strittigen Betrages (d.h. im Ergebnis: Forderungsaufstellung selbst erstellen) einzutragen und nur hinsichtlich des Restes zurückzuweisen, bevor die Eintragung des Eigentumswechses erfolgt ?

  • Ich halte nichts davon, da ja immer noch vollstreckungsrechtliche Hindernisse bestehen. Also soweit geht mein Verständniss von Gläubigerschutz denn doch nicht, das ich im Antragsverfahren alles selbst hinbiege.

  • Ich häng mich hier mal dran, da ich einen ähnlichen Fall vorliegen habe.

    Beantragt wurde die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am Grundbesitz des Schuldners. Eine Aufteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke erfolgte seitens des Gläubigers nicht.

    Daraufhin erging eine formlose nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung.

    Heute wird durch einen Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung auf einem der Grundstücke beantragt.

    Diese Eintragung kann ich unproblematisch vornehmen.

    Meine Frage ist nun, ob ich den Gläubiger der Zwangssicherungshypothek von der Eintragung der Auflassungsvormerkung in Kenntnis setzen muss?

    Gem. § 55 GBO wohl eher nicht, da er noch nicht im Grundbuch steht und somit noch nicht betroffen ist i.S.d. Vorschrift.

  • Sehe ich auch so!

    Also AV jetzt eintragen und dann irgendwann die Zwangshypothek nachrangig eintragen, so denn das Hindernis beseitigt wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich dachte eher als reine informatorische Maßnahme, da der Gläubiger dann seinen Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek entsprechend berichtigen kann und evtl. das betroffene Grundstück nicht belastet.

    In irgendeiner Weise ist er ja doch beteiligt.

    Nicht mitteilen würde ich jedoch den Namen des Erwerbers und dass eine AV eingetragen wurde.

  • Nicht mitteilen würde ich jedoch den Namen des Erwerbers und dass eine AV eingetragen wurde.


    Ergibt das jetzt einen Sinn?

    Kann gut sein, dass der Gläubiger trotzdem die Eintragung will, z. B. weil Kaufverträge auch platzen können oder wegen der sog. Lästigkeitsprämie (oder wie das heißt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde aus Datenschutzgründen lediglich mitteilen, dass eine Zwischeneintragung aufgrund der nicht rangwahrenden Aufklärungsverfügung vorgenommen wurde. Falls es den Gläubiger interessiert kann er ja nachschauen.

    Wenn ich ihm gleich den Namen des Erwerbers mitteile, könnte er, nachdem er die Adresse herausgefunden hat, den Kaufpreisanspruch etc. pfänden. Eine derartige "Hilfestellung" geht m.E. zu weit.

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