Erneuter Antrag auf Teilungsversteigerung nach Rücknahme

  • Ein Ehepaar trennt sich und kann sich bezgl. des Hauses nicht einigen. Es kommt zum Antrag einer Teilungsversteigerung.
    Nun scheinen die Eheleute sich doch einigen zu wollen und möchten den Antrag auf Teilungsversteigerung zurück nehmen.

    Meine Frage: Kann eine Teilungsversteigerung erneut beantragt werden, sofern die Eheleute sich doch nicht einigen (immerhin ist der erste Antrag zurück genommen worden) bzw. gibt es eine Frist dafür? Man wird sie ja nicht beliebig oft beantragen und zurück nehmen können...

  • Keine Bedenken. Fristen wären hier nicht zu beachten.
    Allerdings sollten sich die Eheleute darüber im klaren sein, dass jedes Mal Kosten entstehen.
    Falls man sich noch nicht ganz einig ist - es gibt auch die Möglichkeiten einer einstweiligen Einstellung gem. §§ 180, 30 ZVG.

  • Ah ok, danke!

    Eine Frage habe ich noch: Es gibt schon ein Sachverständigengutachten.
    Müsste ein solches bei einem Neuantrag auch wieder neu beantragt werden, oder bleibt das alte bestehen?

  • M. E. kann auf das alte Gutachten Bezug genommen werden, sofern es sich um ein aktuelles Gutachten handelt.
    Wenn dazwischen zwei, drei, vier Jahre vergangen sind ... würde ich ein neues fertigen lassen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Hab mal ne Frage:

    Ist das jetzt nicht die klassische Rechtsberatung gewesen?
    Hab nur vor Augen wie in anderen, ähnlich gelagerten Fällen,
    die entsprechenden Threads sofort dicht gemacht wurden.

    Liegt hier ein Unterschied vor, weil eine (angebliche)
    Wirtschaftsjuristin im Auftrag (angeblicher) Mandanten Fragen
    stellt?

  • Ich denke, dass das immer eine Gratwanderung ist.

    Vorliegend habe ich die Fragen der (angeblichen) Wirtschaftsjuristin in meiner Funktion als (angebliche) Rechtspflegerin zum allgemeinen Verfahrensablauf beantwortet.
    Die erste Frage hätte sie mit Sicherheit auch durch einen Blick in die ZVG-Vorschriften irgendwann selbst beantworten können.
    Und die zweite Frage nach der erneuten Verwendbarkeit des bereits vorhandenen Gutachtens beantwortet m. E. § 1 GMV.

    In beiden Fällen sehe ich mich nicht rechtlich beratend.

    Es ist allerdings a) schwierig abzugrenzen und b) Angelegenheit der Mods. ;)
    Wenn Du der Meinung bist, dass Rechtsberatung vorliegt, melde den Beitrag doch mit dem kleinen Symbol unten links. Tut nicht weh und die Mods können sich dann ihre Gedanken machen :)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Eine Rechtsberatung war das für mich nicht.
    Die Dinge, die hier mitgeteilt wurden ergeben sich (zwar nicht ausdrücklich) aus dem ZVG.
    Ob ein Rechtspfleger in einem neuen Verfahren ein Gutachten aus einem früheren Verfahren benutzt, ist etwas Geschmacksache. Ich habe jetzt sogar ein drei Jahre altes Gutachten verwendet, da es sich bei dem Objekt um einen Acker handelt und sich da m. E. nichts geändert hat.
    Also kann insoweit nur die eigene Meinung wieder gegeben werden.

    Wenn der Begriff der Rechtsberatung so eng ausgelegt wird, liegt m. E. in sehr vielen Fällen eine Rechtsberatung vor.
    Fragen der gesamten Freiberufler (Rechtsanwälte, Steuerberater) und auch Kreditinstitute dürften dann nicht mehr beantwortet werden, denn die wollen ja auch zu einem konkreten Problem etwas wissen und sind im weiteren Sinne Beteiligte an einem Verfahren.

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